Ass.iur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösung Fall 16: D könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 5,- Euro gem. § 433 Abs.2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und D ein wirksamer Kaufvertrag über den Döner und die Cola geschlossen wurde. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden wirksamen Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme gem. §§ 145 ff. BGB. A selbst hat keine Willenserklärung abgegeben. Indem B den Döner und die Cola bei D bestellte, gab sie ein wirksames Angebot ab. A müsste sich aber das Angebot der B zurechnen lassen, wenn sie von ihr wirksam vertreten wurde gem. § 164 Abs.1, Satz 1 BGB. Dies setzt voraus, dass B eine eigene Willenserklärung im fremden Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben hat. Mit der Bestellung des Döners und der Cola hat B eine eigene Willenserklärung abgegeben. Sie ist nach außen dem D gegenüber mit eigener Entscheidungsbefugnis aufgetreten, sodass sie nicht als Botin der A betrachtet werden kann. Darüber hinaus müsste B im fremden Namen gehandelt haben und dieses Handeln muss der anderen Vertragspartei erkennbar sein (sog. „Offenkundigkeitsprinzip“). Der Vertreter muss folglich mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nicht ihn, sondern einen anderen die Rechtsfolgen treffen sollen. Dabei ist ein ausdrücklich fremdbezogenes Handeln nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sich die Fremdheit des Rechtsgeschäfts aus den Umständen ergibt. B hat bei der Bestellung des Döners und der Cola nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für A handelt. Auch aus dem Verhalten der B kann in keiner Weise darauf geschlossen werden, dass sie als Vertreter handelt. Somit sind die Erfordernisse des Offenkundigkeitsprinzips nicht erfüllt. In Ausnahmefällen kann auf die „Offenkundigkeit“ des Vertretungsverhältnisses jedoch verzichtet werden. In Betracht käme hier der Ausnahmefall eines „Geschäfts für den, den es angeht“. Voraussetzung dafür ist, dass es dem D gleichgültig war, wer Vertragspartner wurde. Ob es dem Verkäufer gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner wird, muss gem. § 133, 157 BGB im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage ermittelt werden. Legt man die Interessen des Käufers und des Verkäufers aus, so ergibt sich, dass bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden, kein Interesse des Verkäufers daran bestehen kann, zu wissen, wer sein Vertragspartner ist. Dem Verkäufer ist in solchen Fällen in der Regel gleichgültig, mit wem er den Vertrag schließt. Wichtig ist für ihn allein, dass er sofort den Kaufpreis erhält. Fraglich ist, ob es sich im vorliegenden Fall um ein solches Geschäft handelt. Das Kaufen von Nahrungsmitteln gehört zu den üblichen Bargeschäften des täglichen Lebens. Der Döner und die Cola müssten auch sofort bar bezahlt worden sein, denn nur unter diesen Umständen hat der Verkäufer kein Interesse daran, zu wissen, wer sein Vertragspartner ist. D hat hier aber gerade noch kein Geld bekommen. Es ist ihm daher nicht gleichgültig, wer Vertragspartner geworden ist, denn er möchte gegen diesen seinen Zahlungsanspruch geltend machen. Somit liegt keine Ausnahme vom „Offenkundigkeitsprinzip“ in Form des „Geschäfts für den, den es angeht“ vor. Die Voraussetzungen einer Stellvertretung liegen nicht vor und A muss sich auch nicht das Angebot der B gem. § 164 Abs.1, S.1 BGB zuzurechnen lassen. Zwischen A und D ist folglich kein wirksamer Kaufvertrag über den Döner und die Cola zustande gekommen. Ergebnis: D hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung der 5,- Euro gem. § 433 Abs.2 BGB.
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