Gepr. Betriebswirte Ergänzende Beschreibung zur Hilfsmittelliste Aufgrund einiger Anfragen, warum ein Wörterbuch für den Prüfungsbereich „Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen“ nicht mehr als Hilfsmittel zugelassen ist, verweisen wir auf § 4 Abs. 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Gepr. Betriebswirt nach Berufsbildungsgesetz. Da gem. § 4 Abs. 7 Prüfungsverordnung die Beantwortung der Aufgabenstellung auf Deutsch erfolgen soll, muss nur die Aussage bzw. die Bedeutung ergänzender englischsprachiger Dokumente erfasst werden. Als aufbauende Fortbildung für Fachwirte und Fachkaufleute, und somit oberhalb der DQR-Stufe 6, ist es nach einhelliger Meinung des verantwortlichen Landesfachausschusses vertretbar, ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache vorauszusetzen, zumal diese Anforderung fester Bestandteil der Prüfungsregelung ist. Der Landesfachausschuss hat deshalb beschlossen, dass ein Wörterbuch zur Beantwortung der Aufgaben nicht notwendig und somit kein erforderliches Hilfsmittel ist. Bei der Aufgabenerstellung wird darauf geachtet, Spezialausdrücke und/oder schwierige "Satzkonstruktionen" zu vermeiden. Der Landesfachausschuss hat sich zudem vorbehalten, Fachbegriffe ggf. in der Prüfung mit anzugeben. Die Entscheidung, dass ein Wörterbuch zur Beantwortung der Aufgaben nicht notwendig ist, wird unterstützt von der früheren Festlegung des Landesfachausschusses, dass auch die Inhalte zu ERA und INCOTERMS Prüfungsbestandteile des Prüfungsbereiches Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen sind, die ohne weiteres Hilfsmittel bearbeitet werden müssen.
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