Ergänzung zur Hilfsmittelliste

Gepr. Betriebswirte
Ergänzende Beschreibung zur Hilfsmittelliste
Aufgrund einiger Anfragen, warum ein Wörterbuch für den Prüfungsbereich „Europäische und
internationale Wirtschaftsbeziehungen“ nicht mehr als Hilfsmittel zugelassen ist, verweisen wir auf §
4 Abs. 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Gepr. Betriebswirt nach
Berufsbildungsgesetz.
Da gem. § 4 Abs. 7 Prüfungsverordnung die Beantwortung der Aufgabenstellung auf Deutsch
erfolgen soll, muss nur die Aussage bzw. die Bedeutung ergänzender englischsprachiger Dokumente
erfasst werden. Als aufbauende Fortbildung für Fachwirte und Fachkaufleute, und somit oberhalb
der DQR-Stufe 6, ist es nach einhelliger Meinung des verantwortlichen Landesfachausschusses
vertretbar, ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache vorauszusetzen, zumal diese
Anforderung fester Bestandteil der Prüfungsregelung ist.
Der Landesfachausschuss hat deshalb beschlossen, dass ein Wörterbuch zur Beantwortung der
Aufgaben nicht notwendig und somit kein erforderliches Hilfsmittel ist.
Bei der Aufgabenerstellung wird darauf geachtet, Spezialausdrücke und/oder schwierige
"Satzkonstruktionen" zu vermeiden. Der Landesfachausschuss hat sich zudem vorbehalten,
Fachbegriffe ggf. in der Prüfung mit anzugeben.
Die Entscheidung, dass ein Wörterbuch zur Beantwortung der Aufgaben nicht notwendig ist, wird
unterstützt von der früheren Festlegung des Landesfachausschusses, dass auch die Inhalte zu ERA
und INCOTERMS Prüfungsbestandteile des Prüfungsbereiches Europäische und internationale
Wirtschaftsbeziehungen sind, die ohne weiteres Hilfsmittel bearbeitet werden müssen.