Bestimmungen im OÖ Jagdgesetz Rechtsabteilung Stand: 2015-09 Definition Wildschaden Ein innerhalb eines Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden, zB Saatschäden durch Fasane, Schäl-/Verbiss-/Fegeschäden an Waldpflanzen, Feldfruchtschäden durch Wildschweine, … Keine Wildschäden sind: Schäden an bereits eingebrachten Feldfrüchten (zB im Stadel gelagertes Heu, abgedeckte Silage,…); Schäden, die nicht an Grund und Boden angerichtet wurden, zB am Fischbestand oder am Geflügel; Schäden durch nicht jagdbare Tiere, … Als Wildschaden an Grund und Boden hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung auch Schäden an Werkzeug und Zubehör zu Grund und Boden gewertet, soweit sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Beispiel: Vlies bei Erdbeerkultur, welches der Ertragsverbesserung bzw. -steigerung dient. Jagdschaden Jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen. Haftung Verpflichteter Der Jagdausübungsberechtigte haftet für entstandene Jagd- und Wildschäden innerhalb seines Jagdgebietes. Werden in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschäden durch Wechselwild verursacht, kann der Bezirksjägermeister den Schaden zu einem bestimmten Anteil dem Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes übertragen. Berechtigter Ersatzanspruchsberechtigt ist jener, in dessen Vermögen der Schaden eintritt, zB der Grundeigentümer, Pächter oder sonst Nutzungsberechtigte. Bestimmungen im OÖ Jagdgesetz Seite 1 von 3 BESTIMMUNGEN IM OÖ JAGDGESETZ Setzt der Jagdausübungsberechtigte rechtmäßige Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden und macht der Geschädigte diese unwirksam, geht dessen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Wildschäden in Obst- und Gemüsegärten Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelnstehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer zum Schutz vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die derartige Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Als eine solche Vorkehrung kann zB bei Baumschulen eine 1,30 m hohe hasendichte Einfriedung gegen Hasenverbiss angesehen werden. Geltendmachung Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens, bei sonstigem Verlust des Anspruches (Fallfrist) beim Jagdausübungsberechtigten, oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung zustande, so ist binnen einer weiteren Fallfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Anspruches der Schadenersatzanspruch beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission einzubringen. Die Jagd- und Wildschadenskommission ist beim Gemeindeamt eingerichtet und besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern (Vertrauensmännern). Bei der Geldendmachung der Schäden reicht eine inhaltlich ausreichende Bekanntgabe des Schadens an sich, eine ziffernmäßige Bekanntgabe der Schadenshöhe ist nicht zwingend vorgesehen. Gegen den Bescheid der Kommission ist eine Berufung nicht möglich. Der Bescheid tritt aber außer Kraft, wenn innerhalb von 4 Wochen nach dessen Zustellung eine Partei eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Sind zB im Jagdpachtvertrag besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung für die Jagdund Wildschäden getroffen worden, müssen diese Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg (Gericht) geltend gemacht werden. Schadensermittlung Bei der Schadensberechnung ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen. Die zu entschädigende Menge kann ermittelt werden durch Vergleich des geschätzten, hochgerechneten, oder tatsächlichen Ertrages der geschädigten Kultur, mit dem geschätzten Ertrag ohne Schädigung, dem hochgerechneten Ertrag unbeschädigter Stichprobenparzellen, oder dem Ertrag einer oder mehrerer Referenzflächen (zB Nachbarfläche). Ohne Gewähr, unter Ausschluss der Haftung. Alle Rechte vorbehalten. 2/3 BESTIMMUNGEN IM OÖ JAGDGESETZ Getreide Schäden am Getreide und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Erntezeit bemessen lässt, sind im Umfang des Erntezeitpunktes zu bewerten und ersetzen. Wiesen, Weiden und Ackerflächen zur Futtererzeugung Für den Umfang von diesbezüglichen Wildschäden ist der Zeitpunkt der Verursachung maßgebend. Wald Wildschäden im Wald sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Es ist zwischen Verbiss-, Fege und Schälschäden zu unterscheiden. Weiters ist zu berücksichtigen, ob nur eine Einzelstammschädigung, oder schon eine Bestandschädigung, oder eine betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist. Die OÖ Landesregierung hat für Verbiss- und Fegeschäden sowie für Schälschäden Richtlinien als Bewertungsgrundlage erlassen. Ein darauf basierendes Berechnungsprogramm findet sich unter: http://www.lk-ooe.at/ - Forst - Jagd. Schutzmaßnahmen Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte (nur mit Zustimmung des Grundeigentümers) sind befugt, Schutzmaßnahmen zu setzen, um das Wild von den Kulturen abzuhalten (zB Einzelpflanzenschutz oder Flächenschutz, zB Errichtung von Zäunen, Gittern, Mauern, …) Es ist weiters jedermann berechtigt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben. Hierbei sind jedoch die Verwendung von Schusswaffen, das Legen von Schreckschüssen und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit solchen zulässigen Maßnahmen das Wild verletzen oder das Wild dabei verenden, so ist dem Jagdausübungsberechtigten dafür kein Ersatz zu leisten. Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag oder liegt eine Gefährdung des Waldes durch Einwirkungen des Wildes vor,, so können die Jagdausübungsberechtigten auch von der Behörde verpflichtet werden, entsprechende Schutzmaßnahmen zum Fernhalten des Wildes vorzukehren oder den Wildstand zu verringern (Zwangsabschuss). Hinweis Dieses Merkblatt basiert auf oberösterreichischer Gesetzeslage. In anderen Bundesländern existieren zum Teil andere Bestimmungen. Herausgeber Landwirtschaftskammer OÖ Auf der Gugl 3, 4021 Linz Rechtabteilung: 050 6902 1290 [email protected] Ohne Gewähr, unter Ausschluss der Haftung. Alle Rechte vorbehalten. Ohne Gewähr, unter Ausschluss der Haftung. Alle Rechte vorbehalten. 3/3
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