Finanzen ■ BAUERNBLATT l 17. Oktober 2015 Beratung rund um das Geld Kurze Anleitung zur Durchsetzung von Wildschäden Als Folge hoher Schalenwildbestände, des landesweiten großen Bestandes von Rehwild, Rot- und Damwild, insbesondere aber der Ausbreitung des Schwarzwildes, also von Wildschweinen, bleibt die Geltendmachung von Wildschäden an und auf landwirtschaftlichen Flächen leider ein ständig aktuelles Thema. In Landesteilen, in denen das Vorkommen von Schwarzwild früher kaum denkbar gewesen wäre, sind landwirtschaftliche Betriebe in der Gegenwart vielfach erstmals in der Situation, sich über die Anmeldung und Durchsetzung von Wildschäden Gedanken machen zu müssen. Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Wildschäden geltend zu machen, wie hier im Mais, bleibt ein aktuelles Thema angesichts der hohen Wilddichte. Jagdbezirk angegliedert ist, durch Foto: Isa-Maria Kuhn ZINSBAROMETER Stand 12. Oktober 2015 Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste Anhaltspunkte zur aktuellen Kapitalmarktsituation (ohne Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben. Zinsen Geldanlage % Festgeld 10.000 €, 3 Monate1) 0,05 - 1,25 Kredite Landwirtschaftliche Rentenbank2) % effektiv (Sonderkreditprogramm) Maschinenfinanzierung 6 Jahre Laufzeit, Zins 6 Jahre fest 1,00 langfristige Darlehen 10 Jahre Laufzeit, Zins 5 Jahre fest 1,00 20 Jahre Laufzeit, Zins 10 Jahre fest 1,51 Baugeld-Topkonditionen3) Zins 10 Jahre fest 1,40 - 1,84 Zins 15 Jahre fest 1,89 - 2,39 1) Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung) 2) Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag 0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen) 3) Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen) Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Regelmäßig wird bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd vereinbart, dass der Pächter den Wildschadensersatz übernimmt. Damit besteht ein direkter Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt aber dahinter bestehen, soweit der Geschädigte von dem Jagdpächter Ersatz nicht erlangen kann. Für den Wildschadensersatz in Eigenjagdbezirken gelten abweichende Regelungen. Für Grundstücke, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, trifft die Wildschadensersatzpflicht den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes. Der Jagdpächter haftet dann, wenn er durch den Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet ist. Die Ersatzpflicht des Eigenjagdbesitzers bleibt, wenn Ersatz von dem Pächter nicht erlangt werden kann. Schaden innerhalb einer Woche anmelden Die Geltendmachung von Wildschadensersatz unterliegt strengen formalen Regelungen. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Fristen zu legen. Sind Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen an einem Grundstück, an dessen Aufwuchs oder auch an der bereits ge- trennten, aber noch nicht eingebrachten Ernte eingetreten, besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn der Geschädigte den Schaden rechtzeitig anmeldet und das vorgeschriebene Verfahren in den Schadenssachen durchgeführt wird. Für die Anmeldung von Schäden an landwirtschaftlichen Flächen gilt nach § 34 Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine kurze Ausschlussfrist von einer Woche, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können. Der Geschädigte braucht sich dabei vom Eintritt des Schadens nicht persönlich zu überzeugen. Es reicht, wenn er von dem Schaden zuverlässige Kenntnis durch den Bericht eines Dritten erhalten hat. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangung legen die Gerichte dem Landwirt eine Sorgfaltspflicht für die Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge auf seinen Flächen auch ohne konkreten Anlass auf. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein geschädigter Landwirt innerhalb einer Frist von vier Wochen von einem Schaden Kenntnis erhalten haben muss. Soweit aber die erkennbare Gefahr des Entstehens von Wildschäden in einem bestimmten Bereich besteht, wie zum Beispiel auf frischen Saaten oder in besonders gefährdeten Kulturen, verlangt die Rechtsprechung bedeutend kürzere Kontrollintervalle von bis zu einer Woche. Das bedeutet, dass ältere Wildschäden danach nicht mehr geltend gemacht werden können. Ohnehin muss jeder einzelne neu dazutretende und zu älteren Schäden noch hinzukommende weitere Wildschaden von dem Geschädigten jeweils von Neuem innerhalb der Wochenfrist zusätzlich angemeldet werden. Dabei kann sich der Geschädigte auch nicht auf eine Abmachung zwischen den Parteien berufen, dass eine fortlaufende Anmeldung nicht notwendig ist. Da es sich bei der gesetzlichen Wochenfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, können die Parteien einer Wildschadenssache, ersatzberechtigter Landwirt und der Jagdpächter als Ersatzverpflichteter, über diese Frist nicht verfügen oder diese abändern. Verfahren in Wildschadenssachen Für die Anmeldung und die Geltendmachung von Wildschäden sind die landesrechtlichen Bestimmungen nach der Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen zu beachten. Die Anmeldung des Wildschadens erfolgt bei der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Örtliche Ordnungsbehörde ist die zuständige Amtsoder Gemeindeverwaltung. Mit der Schadensmeldung sollte bereits die Person des Ersatzpflichtigen angegeben werden. Vor allem aber sollte der Schaden sowohl nach Ort, Art und 41 42 Gartenbau BAUERNBLATT l 17. Oktober 2015 ■ Ausmaß möglichst genau beschrieben werden. Nach der von Amts wegen zu prüfenden Rechtzeitigkeit der Schadensmeldung soll die Behörde unverzüglich den Ersatzpflichtigen benachrichtigen und im sogenannten Vorverfahren einen Termin anberaumen. Ziel des Termins ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Jedoch wird die Behörde regelmäßig schon den örtlich bestellten Wildschadensschätzer zu dem Termin hinzuziehen. Dies soll auf jeden Fall geschehen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht möglich sein wird oder einer der Beteiligten die Hinzuziehung des Schätzers fordert. Der Geschädigte sollte schon bei der Schadensanmeldung auf die Hinzuziehung des Sachverständigen bestehen. Schlägt im Termin eine gütliche Einigung fehl, erlässt die Behörde meist auf der Grundlage des Gutachtens des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid, der mit einer Begründung, einer Kostenent- scheidung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und den Beteiligten zugestellt wird. Alle Beteiligten können bei landwirtschaftlichen Flächen beantragen, dass die Festsetzung des Schadens in einem Termin erst kurz vor der Ernte erfolgen soll. Von einem solchen Vorgehen ist in den meisten Fällen abzuraten, da vonseiten des Jagdpächters in dem Termin eingewendet werden könnte, dass die dann bestehende Schadenslage nicht oder nicht nur auf dem ursprünglich angemeldeten Wildschadensereignis beruht. Trotz des hohen Aufwandes ist vielmehr zu empfehlen, jeden einzelnen Schaden in einem gesonderten Termin zu erfassen und festzustellen. Klage gegen den Vorbescheid Gegen den sogenannten Wildschadensvorbescheid der Behörde steht beiden Verfahrensbeteiligten, sowohl dem geschädigten Landwirt als auch dem ausgleichspflichtigen Jagd- pächter, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides das Recht zur Klage zu. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungsbehörde liegt. Bei der Zwei-Wochen-Klagefrist handelt es sich um eine sogenannte Notfrist. Nach Verstreichen dieser Frist ist die Klage verspätet und der Vorbescheid damit bestandskräftig. Aus der Sicht des Geschädigten richtet sich die Klage auf Zahlung des verlangten Schadensersatzbetrages. Der Ersatzpflichtige, in der Regel der Jagdpächter, richtet seine Klage demgegenüber auf teilweise oder vollständige Aufhebung des behördlichen Vorbescheides. Das Gericht hat dann im streitigen Klageverfahren über den Wildschaden zu entscheiden. Mehr dazu in Wald und Jagd in der Kalenderwoche 44. Jens Fickendey-Engels Rechtsanwalt Tel.: 04 31-5 90 09 21 fickendey-engels@ lauprecht-kiel.de FAZIT Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von Wildschäden formale Regelungen unbedingt eingehalten werden müssen: ● Wildschäden sind innerhalb von einer Woche nach Kenntnis bei der Ordnungsbehörde anzumelden. ● Der Landwirt sollte regelmäßige Kontrollgänge auf den Flächen durchführen und eingetretene Schäden möglichst genau und unter Hinzuziehung von Zeugen dokumentieren. ● Jeder neue und hinzutretende Wildschaden ist einzeln anzumelden. ● Die Klagefrist gegen den Wildschadensvorbescheid von zwei Wochen ist unbedingt einzuhalten. Stecklingsvermehrung von Storchenschnabel – Teil 2 Hilft die künstliche Tagesverlängerung? Die Vermehrung von Geranium macrorrhizum ,Spessart‘ erfolgt praxisüblich über grundständige Stecklinge. Liegt der Stecktermin im Mai oder Juni, so verlaufen die Bewurzelung und die Entwicklung derJungpflanzezumeistunproblematisch. Daneben kommt es aber in der Praxis der Staudengärtnereien auch vor, dass Stecktermine viel später im Jahr liegen müssen, um auf die Nachfrage der Kunden reagieren zu können. So ergab eine Umfrage unter Staudengärtnereien, die die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein mit Unterstützung des Bundes deutscher Staudengärtner (BdS) im Jahr 2012 unter 24 Praxisbetrieben durchgeführt hat, dass die letzten Sätze zum Teil erst in Woche 43 gesteckt werden. Bei derart späten Vermehrungsterminen im Jahr kommt es Durch die fotoperiodische Belichtung mit den LED-Leuchten wirkten die Mutterpflanzen wie blau eingefärbt, obwohl dann häufig zu Problemen. die Leuchten zu 50 % mit blauen und zu 50 % mit roten LED ausgestattet waren. Die grundständigen Stecklinge bewurzeln häufig nicht beziehungsweise nur sehr schwach und zögernd, und die Pflanzen entwickeln sich nicht weiter. Es kommt nicht selten vor, dass dann der Vermehrungserfolgt weit unter 30 % liegt. Auf Anregung des Arbeitskreises Ver- suchs- und Forschungsfragen Stauden im BdS werden daher unter anderem im Gartenbauzentrum der Landwirtschaftskammer SchleswigHolstein Versuche angelegt, die das Ziel haben, den Vermehrungserfolg dieser häufig nachgefragten Staude zu verbessern. Bereits im Jahr 2013 wurde der Einfluss der Luftkapazität im Vermehrungssubstrat (durchgeführt an der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Ahlem) sowie der Temperaturführung während der Bewurzelung und der Schattierung der Mutterpflanze untersucht. Im Bauern- blatt, Kalenderwoche 34 wurden die Ergebnisse zum Einfluss der Temperaturführung und der Schattierung der Mutterpflanze vorgestellt. Es muss leider festgehalten werden, dass im Rahmen der Versuche im Gartenbauzentrum der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
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