Kurze Anleitung zur Durchsetzung von Wildschäden

Finanzen
■ BAUERNBLATT l 17. Oktober 2015
Beratung rund um das Geld
Kurze Anleitung zur Durchsetzung von Wildschäden
Als Folge hoher Schalenwildbestände, des landesweiten großen
Bestandes von Rehwild, Rot- und
Damwild, insbesondere aber der
Ausbreitung des Schwarzwildes,
also von Wildschweinen, bleibt die
Geltendmachung von Wildschäden an und auf landwirtschaftlichen Flächen leider ein ständig aktuelles Thema. In Landesteilen, in
denen das Vorkommen von
Schwarzwild früher kaum denkbar
gewesen wäre, sind landwirtschaftliche Betriebe in der Gegenwart vielfach erstmals in der Situation, sich über die Anmeldung und
Durchsetzung von Wildschäden
Gedanken machen zu müssen.
Wird ein Grundstück, das zu einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Wildschäden geltend zu machen, wie hier im Mais, bleibt ein aktuelles Thema angesichts der hohen Wilddichte.
Jagdbezirk angegliedert ist, durch
Foto: Isa-Maria Kuhn
ZINSBAROMETER
Stand 12. Oktober 2015
Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste
Anhaltspunkte zur aktuellen
Kapitalmarktsituation (ohne
Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je
nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben.
Zinsen
Geldanlage
%
Festgeld 10.000 €,
3 Monate1)
0,05 - 1,25
Kredite
Landwirtschaftliche Rentenbank2)
% effektiv
(Sonderkreditprogramm)
Maschinenfinanzierung
6 Jahre Laufzeit,
Zins 6 Jahre fest
1,00
langfristige Darlehen
10 Jahre Laufzeit,
Zins 5 Jahre fest
1,00
20 Jahre Laufzeit,
Zins 10 Jahre fest
1,51
Baugeld-Topkonditionen3)
Zins 10 Jahre fest 1,40 - 1,84
Zins 15 Jahre fest 1,89 - 2,39
1) Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung)
2) Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag
0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen)
3) Quelle: www.capital.de
(Spanne der Topkonditionen)
Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den
Wildschaden zu ersetzen. Regelmäßig wird bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd vereinbart, dass
der Pächter den Wildschadensersatz
übernimmt. Damit besteht ein direkter Ersatzanspruch des Geschädigten
gegen den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt
aber dahinter bestehen, soweit der
Geschädigte von dem Jagdpächter
Ersatz nicht erlangen kann. Für den
Wildschadensersatz in Eigenjagdbezirken gelten abweichende Regelungen. Für Grundstücke, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind,
trifft die Wildschadensersatzpflicht
den Eigentümer oder Nutznießer des
Eigenjagdbezirkes. Der Jagdpächter
haftet dann, wenn er durch den
Jagdpachtvertrag zum Ersatz des
Wildschadens verpflichtet ist. Die Ersatzpflicht des Eigenjagdbesitzers
bleibt, wenn Ersatz von dem Pächter
nicht erlangt werden kann.
Schaden innerhalb
einer Woche anmelden
Die Geltendmachung von Wildschadensersatz unterliegt strengen
formalen Regelungen. Besonderes
Augenmerk ist auf die Einhaltung der
zwingenden gesetzlichen Fristen zu
legen. Sind Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen an
einem Grundstück, an dessen Aufwuchs oder auch an der bereits ge-
trennten, aber noch nicht eingebrachten Ernte eingetreten, besteht
eine Ersatzpflicht nur dann, wenn der
Geschädigte den Schaden rechtzeitig
anmeldet und das vorgeschriebene
Verfahren in den Schadenssachen
durchgeführt wird. Für die Anmeldung von Schäden an landwirtschaftlichen Flächen gilt nach § 34 Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine kurze Ausschlussfrist von einer Woche, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei
Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können. Der
Geschädigte braucht sich dabei vom
Eintritt des Schadens nicht persönlich
zu überzeugen. Es reicht, wenn er
von dem Schaden zuverlässige
Kenntnis durch den Bericht eines
Dritten erhalten hat. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangung legen die
Gerichte dem Landwirt eine Sorgfaltspflicht für die Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge auf seinen Flächen auch ohne konkreten
Anlass auf.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein geschädigter Landwirt
innerhalb einer Frist von vier Wochen
von einem Schaden Kenntnis erhalten haben muss. Soweit aber die erkennbare Gefahr des Entstehens von
Wildschäden in einem bestimmten
Bereich besteht, wie zum Beispiel auf
frischen Saaten oder in besonders gefährdeten Kulturen, verlangt die
Rechtsprechung bedeutend kürzere
Kontrollintervalle von bis zu einer
Woche. Das bedeutet, dass ältere
Wildschäden danach nicht mehr geltend gemacht werden können. Ohnehin muss jeder einzelne neu dazutretende und zu älteren Schäden
noch hinzukommende weitere Wildschaden von dem Geschädigten jeweils von Neuem innerhalb der Wochenfrist zusätzlich angemeldet werden. Dabei kann sich der Geschädigte
auch nicht auf eine Abmachung zwischen den Parteien berufen, dass eine
fortlaufende Anmeldung nicht notwendig ist. Da es sich bei der gesetzlichen Wochenfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, können
die Parteien einer Wildschadenssache, ersatzberechtigter Landwirt und
der Jagdpächter als Ersatzverpflichteter, über diese Frist nicht verfügen
oder diese abändern.
Verfahren
in Wildschadenssachen
Für die Anmeldung und die Geltendmachung von Wildschäden sind
die landesrechtlichen Bestimmungen
nach der Landesverordnung über
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen zu beachten. Die Anmeldung des Wildschadens erfolgt bei
der örtlichen Ordnungsbehörde, in
deren Zuständigkeitsbereich das
Grundstück liegt. Örtliche Ordnungsbehörde ist die zuständige Amtsoder Gemeindeverwaltung. Mit der
Schadensmeldung sollte bereits die
Person des Ersatzpflichtigen angegeben werden. Vor allem aber sollte der
Schaden sowohl nach Ort, Art und
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Gartenbau
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Ausmaß möglichst genau beschrieben werden. Nach der von Amts wegen zu prüfenden Rechtzeitigkeit der
Schadensmeldung soll die Behörde
unverzüglich den Ersatzpflichtigen
benachrichtigen und im sogenannten Vorverfahren einen Termin anberaumen. Ziel des Termins ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Jedoch wird die Behörde regelmäßig schon den örtlich bestellten
Wildschadensschätzer zu dem Termin
hinzuziehen. Dies soll auf jeden Fall
geschehen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht möglich
sein wird oder einer der Beteiligten
die Hinzuziehung des Schätzers fordert.
Der Geschädigte sollte schon bei
der Schadensanmeldung auf die Hinzuziehung des Sachverständigen bestehen. Schlägt im Termin eine gütliche Einigung fehl, erlässt die Behörde
meist auf der Grundlage des Gutachtens des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid, der mit
einer Begründung, einer Kostenent-
scheidung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und den Beteiligten zugestellt wird. Alle Beteiligten können bei landwirtschaftlichen
Flächen beantragen, dass die Festsetzung des Schadens in einem Termin
erst kurz vor der Ernte erfolgen soll.
Von einem solchen Vorgehen ist in
den meisten Fällen abzuraten, da
vonseiten des Jagdpächters in dem
Termin eingewendet werden könnte, dass die dann bestehende Schadenslage nicht oder nicht nur auf
dem ursprünglich angemeldeten
Wildschadensereignis beruht. Trotz
des hohen Aufwandes ist vielmehr zu
empfehlen, jeden einzelnen Schaden
in einem gesonderten Termin zu erfassen und festzustellen.
Klage gegen
den Vorbescheid
Gegen den sogenannten Wildschadensvorbescheid der Behörde steht
beiden Verfahrensbeteiligten, sowohl dem geschädigten Landwirt als
auch dem ausgleichspflichtigen Jagd-
pächter, innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides das
Recht zur Klage zu. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Ordnungsbehörde liegt. Bei der
Zwei-Wochen-Klagefrist handelt es
sich um eine sogenannte Notfrist.
Nach Verstreichen dieser Frist ist die
Klage verspätet und der Vorbescheid
damit bestandskräftig. Aus der Sicht
des Geschädigten richtet sich die Klage auf Zahlung des verlangten Schadensersatzbetrages. Der Ersatzpflichtige, in der Regel der Jagdpächter,
richtet seine Klage demgegenüber
auf teilweise oder vollständige Aufhebung des behördlichen Vorbescheides. Das Gericht hat dann im
streitigen Klageverfahren über den
Wildschaden zu entscheiden. Mehr
dazu in Wald und Jagd in der Kalenderwoche 44.
Jens Fickendey-Engels
Rechtsanwalt
Tel.: 04 31-5 90 09 21
fickendey-engels@
lauprecht-kiel.de
FAZIT
Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass bei der Geltendmachung von
Wildschäden formale Regelungen
unbedingt eingehalten werden
müssen:
● Wildschäden sind innerhalb von
einer Woche nach Kenntnis bei der
Ordnungsbehörde anzumelden.
● Der Landwirt sollte regelmäßige
Kontrollgänge auf den Flächen
durchführen und eingetretene
Schäden möglichst genau und unter Hinzuziehung von Zeugen dokumentieren.
● Jeder neue und hinzutretende
Wildschaden ist einzeln anzumelden.
● Die Klagefrist gegen den Wildschadensvorbescheid von zwei Wochen ist unbedingt einzuhalten.
Stecklingsvermehrung von Storchenschnabel – Teil 2
Hilft die künstliche Tagesverlängerung?
Die Vermehrung von Geranium
macrorrhizum ,Spessart‘ erfolgt
praxisüblich über grundständige
Stecklinge. Liegt der Stecktermin
im Mai oder Juni, so verlaufen die
Bewurzelung und die Entwicklung
derJungpflanzezumeistunproblematisch. Daneben kommt es aber
in der Praxis der Staudengärtnereien auch vor, dass Stecktermine viel
später im Jahr liegen müssen, um
auf die Nachfrage der Kunden reagieren zu können. So ergab eine
Umfrage unter Staudengärtnereien, die die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein mit Unterstützung des Bundes deutscher
Staudengärtner (BdS) im Jahr 2012
unter 24 Praxisbetrieben durchgeführt hat, dass die letzten Sätze
zum Teil erst in Woche 43 gesteckt
werden. Bei derart späten Vermehrungsterminen im Jahr kommt es Durch die fotoperiodische Belichtung mit den LED-Leuchten wirkten die Mutterpflanzen wie blau eingefärbt, obwohl
dann häufig zu Problemen.
die Leuchten zu 50 % mit blauen und zu 50 % mit roten LED ausgestattet waren.
Die grundständigen Stecklinge
bewurzeln häufig nicht beziehungsweise nur sehr schwach und zögernd, und die Pflanzen entwickeln
sich nicht weiter. Es kommt nicht selten vor, dass dann der Vermehrungserfolgt weit unter 30 % liegt. Auf
Anregung des Arbeitskreises Ver-
suchs- und Forschungsfragen Stauden im BdS werden daher unter anderem im Gartenbauzentrum der
Landwirtschaftskammer SchleswigHolstein Versuche angelegt, die das
Ziel haben, den Vermehrungserfolg
dieser häufig nachgefragten Staude
zu verbessern.
Bereits im Jahr 2013 wurde der
Einfluss der Luftkapazität im Vermehrungssubstrat (durchgeführt an
der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Ahlem) sowie der Temperaturführung während der Bewurzelung und der Schattierung der Mutterpflanze untersucht. Im Bauern-
blatt, Kalenderwoche 34 wurden die
Ergebnisse zum Einfluss der Temperaturführung und der Schattierung
der Mutterpflanze vorgestellt. Es
muss leider festgehalten werden,
dass im Rahmen der Versuche im
Gartenbauzentrum der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein