Betriebsleitung Wildschäden sauber beseitigen Foto: Beck Sorgen Erntereste und Wildschäden aus dem Vorjahr für Probleme in der Folgekultur, gibt es immer wieder Diskussionen um die Mitschuld des Bewirtschafters, weiß Karsten Beck, Gutachterring Hildesheim. Geschädigter Winterweizen im Frühjahr: Wer zahlt, wenn Schwarzwild liegengebliebene Maiskolben vom Vorjahr ausgräbt? N ach größeren Wildschäden bleiben oft Maiskolben oder andere Erntereste auf dem Feld. Die Folge: Die Wildschweine kommen im nächsten Jahr wieder, buddeln die Erntereste aus und schädigen damit massiv auch die Folgefrucht. Diese Fälle häufen sich in der Praxis. Typisches Beispiel: Schwarzwild hat den Silomais heimgesucht und großflächig Maispflanzen umgeworfen. Diese kann der Häcksler nicht erfassen, es bleiben viele Verlustkolben auf der Fläche zurück. Bleiben diese auf dem Feld, 32 top agrar 10/2013 könnte der Jagdpächter dem Landwirt theoretisch eine Mitschuld an erneuten Wildschäden in der Folgefrucht geben und den Schadenersatz ganz oder teilweise verweigern. Zwar haben die Gerichte bisher eine solche Mitschuld des Landwirts nur in wenigen Ausnahmefällen bejaht. Ganz ausgeschlossen ist sie rechtlich aber eben nicht. Wie Mitschuld ausschließen?Um Folgeschäden im nächsten Jahr zu minimieren, müssen Sie Erntereste möglichst beseitigen. Klar ist die Sache, wenn die Erntereste bereits auf Wildschäden zurückzuführen sind: Dann zahlt der Jagdpächter für die Beseitigung. Schwieriger ist die Lage bei Ernteresten, die aufgrund technischer Defekte oder unvermeidbar auf dem Acker verbleiben. Welche Maßnahmen sind dem Landwirt ohne Bezahlung vorab zuzumuten, damit er „ordnungsgemäß“ handelt und sich im Nachhinein keinen Mitschuld-Vorwürfen aussetzt? Hierzu gibt es noch keine höchstrichterlichen Urteile. Der Jagdpächter darf aber keine überzogenen bzw. praxisfernen Anforderungen an die betroffenen Landwirte stellen. Ein Beispiel ist das Pflügen nach Silomais zu Winterweizen wegen der Fu sarium-Gefahr, das Berater vielfach empfehlen: Obwohl der Pflug Erntereste vergräbt und nachfolgende Wildschäden stärker ausfallen können, entspricht dieses Vorgehen doch einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und begründet keine Mitschuld des Landwirts an möglichen Folgeschäden. Die vorherige Beseitigung der Restkolben per Hand ist – zumindest bei größeren Schadensflächen – in der Regel nicht machbar und wäre außerdem sehr teuer (10 bis 20 ct/m2). Praxistauglicher dürfte der Einsatz von Schlegelhäckslern sein, die auch zur Maiszünslerbekämpfung die Maisstoppeln zerkleinern. Durch ein oder zwei zusätzliche Arbeitsgänge auf den geschädigten Teilflächen können Sie schon relativ gute Erfolge erzielen. Ziel ist hier, heruntergedrückte Maispflanzen und Kolben, die vom Häcksler nicht erfasst wurden, zu zerkleinern. Dadurch verrotten diese schneller und sind in der Folgefrucht für die Wildschweine unattraktiv. Die Kosten dafür sind mit rund 35 € je Hektar und Arbeitsgang vertretbar. Wurden bei nassen Bedingungen Kolben durch einen Wildschaden in die Erde gedrückt, kann ein flacher Arbeitsgang mit der Scheiben egge sinnvoll sein. Wichtig ist grundsätzlich, dass Sie vor dem Pflügen die geschädigten Stellen zusätzlich bearbeiten. Einigen Sie sich darüber am besten gemeinsam mit dem Jagdpächter. Rodefehler und Lademaus: Folgeschäden durch Wildschweine drohen auch bei Zuckerrüben. Beispiel: Beim nächtlichen Rodeeinsatz blieben auf einer Teilfläche – durch einen nicht bemerkten technischen Fehler – viele Rüben im Boden. Dies ist rechtlich gesehen keine „ordnungsgemäße“ Ernte. Dem Landwirt droht ein Mitverschulden, wenn in der Folgefrucht Wildschäden auftreten. Deshalb muss er für Gegenmaßnahmen sorgen, z. B. durch Absammeln der Rüben oder Einzäunen mit Elektrozaun. Etwas anderes gilt auf der Risikofläche „Rübenmiete“. Die Lademaus hinterlässt meist Rübenbruch auf dem Acker. Dies ist jedoch praxisüblich bzw. technisch nicht zu vermeiden und entspricht somit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung – für mögliche Folgeschäden in der anschließenden Frucht trifft den Landwirt keine Mitschuld. Aus Sicht der Wildschadensvermeidung wäre es zwar hilfreich, wenn der Landwirt den Mietenplatz vor der Einsaat mit Weizen lediglich grubbern und nicht pflügen würde. Ist die Fläche aber aufgrund starker Vernässung nur nach Pflugeinsatz bestellbar, kann auch diese Vorgehensweise ordnungsgemäß sein. Schnell gelesen • Vergrabene Erntereste sind für das Wild auch im Folgejahr attraktiv. • Um Schäden zu vermeiden, sorgen Sie für gute Verrottung oder entfernen Sie die „heiße Ware“. • Wer „ordnungsgemäß“ handelt, hat in der Regel keine Mitschuld. • Die Grenzen der „ordnungsgemäßen Bewirt- schaftung“ sind fließend – sprechen Sie sich mit dem Jagdpächter ab. top agrar 10/2013 33
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