Wildschäden sauber beseitigen

Betriebsleitung
Wildschäden
sauber beseitigen
Foto: Beck
Sorgen Erntereste und Wildschäden aus dem Vorjahr für Probleme in der Folgekultur,
gibt es immer wieder Diskussionen um die Mitschuld des Bewirtschafters, weiß Karsten Beck,
Gutachterring Hildesheim.
Geschädigter Winterweizen im Frühjahr: Wer zahlt, wenn Schwarzwild liegengebliebene Maiskolben vom Vorjahr ausgräbt?
N
ach größeren Wildschäden bleiben oft Maiskolben oder andere
Erntereste auf dem Feld. Die
Folge: Die Wildschweine kommen im
nächsten Jahr wieder, buddeln die Erntereste aus und schädigen damit massiv
auch die Folgefrucht. Diese Fälle häufen
sich in der Praxis.
Typisches Beispiel: Schwarzwild hat
den Silomais heimgesucht und großflächig Maispflanzen umgeworfen. Diese
kann der Häcksler nicht erfassen, es
bleiben viele Verlustkolben auf der Fläche zurück. Bleiben diese auf dem Feld,
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könnte der Jagdpächter dem Landwirt
theoretisch eine Mitschuld an erneuten
Wildschäden in der Folgefrucht geben
und den Schadenersatz ganz oder teilweise verweigern. Zwar haben die Gerichte bisher eine solche Mitschuld des
Landwirts nur in wenigen Ausnahmefällen bejaht. Ganz ausgeschlossen ist
sie rechtlich aber eben nicht.
Wie Mitschuld ausschließen?Um
Folgeschäden im nächsten Jahr zu minimieren, müssen Sie Erntereste möglichst beseitigen. Klar ist die Sache,
wenn die Erntereste bereits auf Wildschäden zurückzuführen sind: Dann
zahlt der Jagdpächter für die Beseitigung.
Schwieriger ist die Lage bei Ernteresten, die aufgrund technischer Defekte
oder unvermeidbar auf dem Acker verbleiben. Welche Maßnahmen sind dem
Landwirt ohne Bezahlung vorab zuzumuten, damit er „ordnungsgemäß“ handelt und sich im Nachhinein keinen
Mitschuld-Vorwürfen aussetzt? Hierzu
gibt es noch keine höchstrichterlichen
Urteile. Der Jagdpächter darf aber keine
überzogenen bzw. praxisfernen Anforderungen an die
betroffenen Landwirte stellen. Ein Beispiel ist das Pflügen nach Silomais zu Winterweizen wegen der Fu­
sarium-Gefahr, das Berater
vielfach empfehlen: Obwohl
der Pflug Erntereste vergräbt
und nachfolgende Wildschäden stärker ausfallen können, entspricht dieses Vorgehen doch einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und
begründet keine Mitschuld
des Landwirts an möglichen
Folgeschäden. Die vorherige
Beseitigung der Restkolben
per Hand ist – zumindest bei
größeren Schadensflächen –
in der Regel nicht machbar
und wäre außerdem sehr
teuer (10 bis 20 ct/m2).
Praxistauglicher dürfte der
Einsatz von Schlegelhäckslern sein, die auch zur Maiszünslerbekämpfung
die
Maisstoppeln zerkleinern.
Durch ein oder zwei zusätzliche Arbeitsgänge auf den
geschädigten
Teilflächen
können Sie schon relativ
gute Erfolge erzielen.
Ziel ist hier, heruntergedrückte Maispflanzen und
Kolben, die vom Häcksler
nicht erfasst wurden, zu zerkleinern. Dadurch verrotten
diese schneller und sind in
der Folgefrucht für die Wildschweine unattraktiv. Die
Kosten dafür sind mit rund
35 € je Hektar und Arbeitsgang vertretbar.
Wurden bei nassen Bedingungen Kolben durch einen
Wildschaden in die Erde gedrückt, kann ein flacher Arbeitsgang mit der Scheiben­
egge sinnvoll sein.
Wichtig ist grundsätzlich,
dass Sie vor dem Pflügen die
geschädigten Stellen zusätzlich bearbeiten. Einigen Sie
sich darüber am besten gemeinsam mit dem Jagdpächter.
Rodefehler und Lademaus:
Folgeschäden durch Wildschweine drohen auch bei
Zuckerrüben. Beispiel: Beim
nächtlichen
Rodeeinsatz
blieben auf einer Teilfläche
– durch einen nicht bemerkten technischen Fehler –
viele Rüben im Boden. Dies
ist rechtlich gesehen keine
„ordnungsgemäße“
Ernte.
Dem Landwirt droht ein
Mitverschulden, wenn in der
Folgefrucht
Wildschäden
auftreten. Deshalb muss er
für Gegenmaßnahmen sorgen, z. B. durch Absammeln
der Rüben oder Einzäunen
mit Elektrozaun.
Etwas anderes gilt auf der
Risikofläche „Rübenmiete“.
Die Lademaus hinterlässt
meist Rübenbruch auf dem
Acker. Dies ist jedoch praxisüblich bzw. technisch nicht
zu vermeiden und entspricht
somit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung – für
mögliche Folgeschäden in
der anschließenden Frucht
trifft den Landwirt keine
Mitschuld.
Aus Sicht der Wildschadensvermeidung wäre es
zwar hilfreich, wenn der
Landwirt den Mietenplatz
vor der Einsaat mit Weizen
lediglich grubbern und nicht
pflügen würde. Ist die Fläche
aber aufgrund starker Vernässung nur nach Pflugeinsatz bestellbar, kann auch
diese Vorgehensweise ordnungsgemäß sein.
Schnell gelesen
• Vergrabene Erntereste sind für das Wild auch
im Folgejahr attraktiv.
• Um Schäden zu vermeiden, sorgen Sie für gute
Verrottung oder entfernen Sie die „heiße Ware“.
• Wer „ordnungsgemäß“ handelt, hat in der
Regel keine Mitschuld.
• Die Grenzen der „ordnungsgemäßen Bewirt-
schaftung“ sind fließend – sprechen Sie sich
mit dem Jagdpächter ab.
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