Wildschaden im Wald

Wildschäden im Wald
Schadensvermeidung – Schadenersatz
Informationsveranstaltungen für
Jagdausschussobmänner 2015/2016
DI Wolfgang Grünwald
4.0 Forstwirtschaft
Wildschäden im Wald
A) Wildtiere im Wald - Schadensarten
B) Schadensvermeidung – Rechtslage
C) Schadenersatzverfahren
D) Wildschadensbewertung
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A - Wildtiere im Wald
Von besonderer Bedeutung für die Forstwirtschaft:
 Rehwild
 Rotwild
 Gamswild
 Muffelwild
 Schwarzwild
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A - Rehwild
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A - Rotwild
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A - Gamswild
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A - Muffelwild
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A - Schwarzwild
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A - Wildtiere im Wald - Wildschäden
 Wildtiere sind unverzichtbarer Bestandteil des Lebensraumes Wald
 Ernsthafte Wildschäden im Wald sind immer ein Zeichen dafür, dass
das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild abhanden gekommen ist.
 Wildbestände müssen zur Erhaltung eines gesunden, stabilen
Waldes entsprechend reguliert werden – tragbare Schalenwilddichte
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A - Wildtiere im Wald - Wildschäden
Arten von Wildschäden:
 Verbiss
 Verfegen
 Schälen
 Trittschäden
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A - Rehwild – Einwirkungen auf die Vegetation
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A - Wildtiere im Wald – Folgen von Wildschäden
Folgen von Wildschäden:
 Zuwachsverluste
 Wertverluste
 Entmischung
 Verlust der Nachhaltigkeit
und der Waldwirkungen
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A - Wildtiere im Wald – Verbisseinfluss tolerierbar
Kriterien für tolerierbaren Verbisseinfluss 
Soll-Vorgaben:
 Keine unangemessen langen Verjüngungszeiträume
 Ausreichende Mindestanzahl unbeeinträchtigter Jungpflanzen
 Ausreichender Anteil vor Mischbaumarten
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A - Wildeinflussmonitoring
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A - Wildtiere im Wald – Ursachen für Wildschäden
Ursachen für Wildschäden im Wald:
 Überhöhte Schalenwilddichte
 Fehler der Wildbewirtschaftung (Fütterung, Bejagung)
 Beunruhigung, Lebensraumzersplitterung
 Wildschadensanfällige Wälder
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B - Wildschutz im Wald - Rechtslage
 Keine Verpflichtung zum Schutz für Waldeigentümer –
zum Schutz berechtigt
 Wildschaden trotz Schutz – Jagdausübungsberechtigter bleibt
ersatzpflichtig
 Sonderbestimmungen für wertvolle Anpflanzungen und
fremdländische Baumarten
 Wildabschuss in Zaunflächen auch während der Schonzeit
 Schutz durch Jagdausübungsberechtigten – freiwillig oder nach
behördlichem Auftrag
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B - Wildschutz im Wald - Rechtslage
§ 99 Abs. 4 NÖ JG
Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich
durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der
Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des
Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des
Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die
notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung
vorzukehren.
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C - Jagd- und Wildschadenersatz (Wald)
Verjährung:
1 Jahr
Fristenübersicht:
Ab BEKANNTWERDEN des Schadens
binnen vier Wochen bei Schäden im Wald
Geltendmachung beim Jagdausübungsberechtigten
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C - Jagd- und Wildschadenersatz (Wald)
Fristenübersicht:
Ab GELTENDMACHUNG
binnen zwei Wochen Vergleich oder
binnen weiterer zwei Wochen Anmeldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bekanntgabe der ziffernmäßigen Schadenshöhe)
- Vergleichsversuch nach Befundaufnahme durch Schlichter
- Nach erfolgslosem Vergleichsversuch durch den Schlichter
entscheidet in weiterer Folge die Bezirksverwaltungsbehörde
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C - Jagd- und Wildschadenersatz (Wald)
Fristenübersicht:
bei NICHTANERKENNUNG des BESCHEIDINHALTES der
Bezirksverwaltungsbehörde
- Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides
Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung über den
Wildschaden im Verfahren außer Streitsachen beim Landesgericht
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D - Wildschadensbewertung
 Regelung durch NÖ Jagdverordnung (für Schlichter- und
Behördenverfahren)
 Bewertung von:
 Verbissschäden
 Fegeschäden
 Schälschäden
 ausbleibender Naturverjüngung
 Novelle NÖ Jagdverordnung – Begutachtungsentwurf liegt vor
 Vereinfachungen und Präzisierungen vorgesehen
(Verbiss- und Fegeschäden)
 Bessere Vorhersehbarkeit der Schadensbeträge im Interesse von
Geschädigten, Jagdausübungsberechtigten, Schlichtern und
Behörde
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Danke für Ihre
Aufmerksamkeit!
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