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Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
Was hat der LJV erreicht?
§ 5 Wildtiermanagement, Jagd und Hege
Abs. 1 S. 2 und 3: Klare Abgrenzung zwischen Wildtiermanagement, Jagd und Hege. Jagd und
Hege sind keine Unterkategorien des Naturschutzes mehr. Wildtiermanagement ist
öffentliche Aufgabe, Jagd als Eigentumsrecht und Hege sind wichtige Bestandteile des
Wildtiermanagements.
§ 7 Wildtiere und Managementstufen
Abs. 2 Nr. 2: Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt werden, dies gilt auch
wenn die Regulation zum Schutz anderer, bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln
geeignet und erforderlich ist. Ein Fuchs kann damit nicht nur dann dem JWMG unterstellt
werden, wenn er Weintrauben frisst (zum Schutz anderer Rechtsgüter), sondern auch dann,
wenn er andere Tierarten frisst.
§ 7 Abs. 3: Die Zuordnung zu einer Managementstufe erfolgt durch die Oberste Jagdbehörde
im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Bei Arten des Schutzmanagements ist
Einvernehmen mit der Oberste Naturschutzbehörde herbeizuführen (§ 7 Abs. 9).
§ 7 Abs. 5: Dem Entwicklungsmanagement können auch Arten, deren Bestandsstatus in BW
nicht hinreichend geklärt ist und für die deshalb eine Bestandsbeeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden kann, zugeordnet werden.
§ 7 Abs. 7: Jagd darf auch auf dem Entwicklungsmanagement zugeordnete Arten
grundsätzlich ausgeübt werden. Damit wurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht.
Das bedeutet z.B. dass ein „Küchenhase“ auch weiterhin unbürokratisch erlegt werden kann.
Das Recht auf Jagdausübung auf dem Schutzmanagement unterliegenden Arten bleibt nun
auch erhalten. Es darf lediglich keine Jagdzeit mehr bestimmt werden. Eingriffe erfolgen auf
naturschutzrechtlicher Rechtsgrundlage. Dies ist zum Beispiel beim Kormoran schon jetzt der
Fall.
§ 14: Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Juristische Personen können keinen Antrag zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen
Gründen stellen.
§ 28: Jagdabgabe
Anerkannte Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger werden bei Vergabe der
Jagdabgabemittel angehört, wenn ihre Mitglieder mehr als 25 % (anstatt bisher 5 % ) des
jährlichen Aufkommens an der Jagdabgabe aufbringen.
§ 30: Jagdeinrichtungen
Bei den Jagdeinrichtungen wurden die „Futterplätze“ wieder mit aufgenommen. Dies sollten
wir allerdings nicht hervorheben, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
§ 31 Verbote
Die Nachtjagd auf weibliches Rotwild und Kälber wird begrenzt bis 22 Uhr.
§ 33: Fütterung, Kirrung:
Hier wurde das restriktive Verbot der Fütterung in ein Verbot mit Anzeigevorbehalt für
revierübergreifende Konzepte gedreht: Fütterung, auch Ablenkungsfütterung, ist damit
zumindest grundsätzlich zulässig!
§ 41: Jagd-und Schonzeiten
Der Jagdruhekorridor wird auf die Monate März und April gelegt. Damit steht der ganze
Februar noch für die Bejagung von Schwarzwild und Fuchs offen. Mit der 200-MeterRegelung wird JAB mit geringen Waldanteilen die Bejagung am Feldrand zur
Wildschadensverhütung ermöglicht.
§ 42: Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen
Abs. 5: Die Jagd kann in den Schutzgebietstypen beschränkt werden, in denen das bisher
schon möglich war. Mit der Klarstellung sind FFH- und Vogelschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke klar ausgenommen.
§ 45: Besondere Hegemaßnahmen:
Eingriffsrechte der Unteren Jagdbehörde sind gestrichen (bisheriger Absatz 2).
§ 51: Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
In Notzeiten kann ein Leinen- und Wegegebot erlassen werden. Außerdem kann die untere
Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit (§ 41 Absatz 2) durch
Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten des Waldes zum
Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind.
§ 53: Schadensersatzpflicht bei Wildschäden
Wildschäden durch Fasanen sind nicht mehr ersatzpflichtig.
§ 61: Wildtierbeauftragte - neu: Fachberatung
Der hauptamtliche Wildtierbeauftragte entfällt. Die unteren Jagdbehörden sollen eine
Fachberatung mit Schwerpunkt Information, Beratung, Koordination und Betreuung der
Umsetzung von Konzepten einrichten.
Anlage zu § 7 Absatz 1 und 3 (Liste der Wildtierarten, die dem Gesetz unterstellt sind):
Die Wildartenliste wurde erweitert um die Gänsearten Graugans, Kanadagans, Nil-und
Rostgans. Wesentliche Arten verbleiben entgegen der Forderungen anderer Verbände unter
dem Schutz des Jagd-und Wildtiermanagementgesetzes.
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Hundearbeit hinter der Lebenden Ente, die Ausbildung in Schliefanlagen und im
Schwarzwildübungsgatter bleiben zulässig.
Welche Forderungen des LJV wurden nicht umgesetzt?
§ 7 Wildtierarten und Managementstufen
Der Einfluss der Naturschutzbehörden wurde zwar gegenüber dem ersten Entwurf abgemildert,
insgesamt gehen Naturschutzverwaltung und Naturschutzgremien gestärkt aus dem Verfahren
hervor, ihre Einflussmöglichkeiten auf das „Jagd- und Wildtiermanagementgesetz“ wurden
ausgewertet. Die Auswirkungen werden erst nach Vorliegen des ersten Wildtierberichtes genauer
abschätzbar.
17 Jagdpacht
Abs.3: Beibehaltung der bisherigen Mindestpachtdauer, keine Absenkung auf drei Jahre im Einzelfall
§ 30 Jagdeinrichtungen
Keine Regelung für die Nutzung von Wildkameras aufgenommen.
§ 31 Sachliche Verbote
Klarstellung: Verbot des Schrotschusses auf fliegendes Federwild wurde nicht aufgenommen.
Verbot der Baujagd am Naturbau bleibt bestehen.
§ 32 Fangjagd
Verbot der Totfangfallen (mit unzureichender Ausnahmeregelung) bleibt bestehen.
§ 33 Fütterung, Kirrung
Das Recht auf Wildfütterung wird abgeschafft. Die Forderungen des LJV, dass revierübergreifende
Konzepte für die Fütterung und Ablenkungsfütterung von Schalenwild weniger Flächen als 2500
Hektar umfassen und bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden können, wurden ignoriert.
Die Kirrung von Schwarzwild, auf Flächen, auf denen Schwarzwild bejagt werden darf, ist in der
Jagdruhezeit nicht zulässig.
§ 42 Abs. 6 Querungshilfen
Regelung zum Umgang mit ersatzpflichtigen Wildschäden für Schutzbereich fehlt!
§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunde und Hauskatzen
Trotz Neuaufnahme der „Wildruhegebiete“ in Abs. 2 unbefriedigende und bürokratische Lösung, die
dem Ansprüchen des Tier- und Artenschutzes nicht gerecht werden.
§ 54 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden
Keine Aufnahme einer Bagatellschadensregelung
Vorschlag des LJV für landesweite oder regionale Wildschadenskassen wurde nicht aufgegriffen.
§ 55 Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden
Ersatzpflicht Wildschäden in Weinbergen bleibt
§ 59 Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement
Keine Änderung bei der Zusammensetzung, Frauenquote bleibt
§ 60 Beirat bei der unteren Jagdbehörde
Abschaffung des Kreisjagdamtes und Ersatz durch Beirat bleibt bestehen.
§ 64 Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben
Neben dem Landesjagdverband können auch andere „Vereinigungen der Jäger“ unter bestimmten
Voraussetzungen anerkannt werden. Begriff des „Landesjagdverbandes“ wird gestrichen.
§ 65 Staatseigene Jagden
Trennung Jagdverwaltung für Verwaltungsjagden und andere Jagden bleibt erhalten.
Anhang zu § 7 (Wildartenliste)
Aufnahme von Kolkrabe und Biber ist nicht erfolgt,
die Waldschnepfe wurde aus dem Nutzungsmanagement herausgenommen und ins
Entwicklungsmanagement eingestuft.