Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes Was hat der LJV erreicht? § 5 Wildtiermanagement, Jagd und Hege Abs. 1 S. 2 und 3: Klare Abgrenzung zwischen Wildtiermanagement, Jagd und Hege. Jagd und Hege sind keine Unterkategorien des Naturschutzes mehr. Wildtiermanagement ist öffentliche Aufgabe, Jagd als Eigentumsrecht und Hege sind wichtige Bestandteile des Wildtiermanagements. § 7 Wildtiere und Managementstufen Abs. 2 Nr. 2: Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt werden, dies gilt auch wenn die Regulation zum Schutz anderer, bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln geeignet und erforderlich ist. Ein Fuchs kann damit nicht nur dann dem JWMG unterstellt werden, wenn er Weintrauben frisst (zum Schutz anderer Rechtsgüter), sondern auch dann, wenn er andere Tierarten frisst. § 7 Abs. 3: Die Zuordnung zu einer Managementstufe erfolgt durch die Oberste Jagdbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Bei Arten des Schutzmanagements ist Einvernehmen mit der Oberste Naturschutzbehörde herbeizuführen (§ 7 Abs. 9). § 7 Abs. 5: Dem Entwicklungsmanagement können auch Arten, deren Bestandsstatus in BW nicht hinreichend geklärt ist und für die deshalb eine Bestandsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, zugeordnet werden. § 7 Abs. 7: Jagd darf auch auf dem Entwicklungsmanagement zugeordnete Arten grundsätzlich ausgeübt werden. Damit wurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht. Das bedeutet z.B. dass ein „Küchenhase“ auch weiterhin unbürokratisch erlegt werden kann. Das Recht auf Jagdausübung auf dem Schutzmanagement unterliegenden Arten bleibt nun auch erhalten. Es darf lediglich keine Jagdzeit mehr bestimmt werden. Eingriffe erfolgen auf naturschutzrechtlicher Rechtsgrundlage. Dies ist zum Beispiel beim Kormoran schon jetzt der Fall. § 14: Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen Juristische Personen können keinen Antrag zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen stellen. § 28: Jagdabgabe Anerkannte Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger werden bei Vergabe der Jagdabgabemittel angehört, wenn ihre Mitglieder mehr als 25 % (anstatt bisher 5 % ) des jährlichen Aufkommens an der Jagdabgabe aufbringen. § 30: Jagdeinrichtungen Bei den Jagdeinrichtungen wurden die „Futterplätze“ wieder mit aufgenommen. Dies sollten wir allerdings nicht hervorheben, um keine schlafenden Hunde zu wecken. § 31 Verbote Die Nachtjagd auf weibliches Rotwild und Kälber wird begrenzt bis 22 Uhr. § 33: Fütterung, Kirrung: Hier wurde das restriktive Verbot der Fütterung in ein Verbot mit Anzeigevorbehalt für revierübergreifende Konzepte gedreht: Fütterung, auch Ablenkungsfütterung, ist damit zumindest grundsätzlich zulässig! § 41: Jagd-und Schonzeiten Der Jagdruhekorridor wird auf die Monate März und April gelegt. Damit steht der ganze Februar noch für die Bejagung von Schwarzwild und Fuchs offen. Mit der 200-MeterRegelung wird JAB mit geringen Waldanteilen die Bejagung am Feldrand zur Wildschadensverhütung ermöglicht. § 42: Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen Abs. 5: Die Jagd kann in den Schutzgebietstypen beschränkt werden, in denen das bisher schon möglich war. Mit der Klarstellung sind FFH- und Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke klar ausgenommen. § 45: Besondere Hegemaßnahmen: Eingriffsrechte der Unteren Jagdbehörde sind gestrichen (bisheriger Absatz 2). § 51: Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren In Notzeiten kann ein Leinen- und Wegegebot erlassen werden. Außerdem kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit (§ 41 Absatz 2) durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind. § 53: Schadensersatzpflicht bei Wildschäden Wildschäden durch Fasanen sind nicht mehr ersatzpflichtig. § 61: Wildtierbeauftragte - neu: Fachberatung Der hauptamtliche Wildtierbeauftragte entfällt. Die unteren Jagdbehörden sollen eine Fachberatung mit Schwerpunkt Information, Beratung, Koordination und Betreuung der Umsetzung von Konzepten einrichten. Anlage zu § 7 Absatz 1 und 3 (Liste der Wildtierarten, die dem Gesetz unterstellt sind): Die Wildartenliste wurde erweitert um die Gänsearten Graugans, Kanadagans, Nil-und Rostgans. Wesentliche Arten verbleiben entgegen der Forderungen anderer Verbände unter dem Schutz des Jagd-und Wildtiermanagementgesetzes. • Hundearbeit hinter der Lebenden Ente, die Ausbildung in Schliefanlagen und im Schwarzwildübungsgatter bleiben zulässig. Welche Forderungen des LJV wurden nicht umgesetzt? § 7 Wildtierarten und Managementstufen Der Einfluss der Naturschutzbehörden wurde zwar gegenüber dem ersten Entwurf abgemildert, insgesamt gehen Naturschutzverwaltung und Naturschutzgremien gestärkt aus dem Verfahren hervor, ihre Einflussmöglichkeiten auf das „Jagd- und Wildtiermanagementgesetz“ wurden ausgewertet. Die Auswirkungen werden erst nach Vorliegen des ersten Wildtierberichtes genauer abschätzbar. 17 Jagdpacht Abs.3: Beibehaltung der bisherigen Mindestpachtdauer, keine Absenkung auf drei Jahre im Einzelfall § 30 Jagdeinrichtungen Keine Regelung für die Nutzung von Wildkameras aufgenommen. § 31 Sachliche Verbote Klarstellung: Verbot des Schrotschusses auf fliegendes Federwild wurde nicht aufgenommen. Verbot der Baujagd am Naturbau bleibt bestehen. § 32 Fangjagd Verbot der Totfangfallen (mit unzureichender Ausnahmeregelung) bleibt bestehen. § 33 Fütterung, Kirrung Das Recht auf Wildfütterung wird abgeschafft. Die Forderungen des LJV, dass revierübergreifende Konzepte für die Fütterung und Ablenkungsfütterung von Schalenwild weniger Flächen als 2500 Hektar umfassen und bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden können, wurden ignoriert. Die Kirrung von Schwarzwild, auf Flächen, auf denen Schwarzwild bejagt werden darf, ist in der Jagdruhezeit nicht zulässig. § 42 Abs. 6 Querungshilfen Regelung zum Umgang mit ersatzpflichtigen Wildschäden für Schutzbereich fehlt! § 49 Schutz der Wildtiere vor Hunde und Hauskatzen Trotz Neuaufnahme der „Wildruhegebiete“ in Abs. 2 unbefriedigende und bürokratische Lösung, die dem Ansprüchen des Tier- und Artenschutzes nicht gerecht werden. § 54 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden Keine Aufnahme einer Bagatellschadensregelung Vorschlag des LJV für landesweite oder regionale Wildschadenskassen wurde nicht aufgegriffen. § 55 Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden Ersatzpflicht Wildschäden in Weinbergen bleibt § 59 Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement Keine Änderung bei der Zusammensetzung, Frauenquote bleibt § 60 Beirat bei der unteren Jagdbehörde Abschaffung des Kreisjagdamtes und Ersatz durch Beirat bleibt bestehen. § 64 Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben Neben dem Landesjagdverband können auch andere „Vereinigungen der Jäger“ unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Begriff des „Landesjagdverbandes“ wird gestrichen. § 65 Staatseigene Jagden Trennung Jagdverwaltung für Verwaltungsjagden und andere Jagden bleibt erhalten. Anhang zu § 7 (Wildartenliste) Aufnahme von Kolkrabe und Biber ist nicht erfolgt, die Waldschnepfe wurde aus dem Nutzungsmanagement herausgenommen und ins Entwicklungsmanagement eingestuft.
© Copyright 2024 ExpyDoc