Grünes Rezept enthält nun Hinweis auf mögliche Erstattung

Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 09.2015
Ab sofort
Grünes Rezept enthält nun Hinweis
auf mögliche Erstattung
Auf dem sogenannten „Grünen Rezept“
findet sich ab sofort ein Hinweis, dass
viele gesetzliche Krankenkassen ihren
Versicherten die Kosten für bestimmte
rezeptfreie Arzneimittel freiwillig
erstatten. Dies meldet der Deutsche
Apothekerverband (DAV). Das Grüne
Rezept ist eine Empfehlung des Arztes,
der die Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments
aus medizinischer Sicht für notwendig
erachtet.
Das Grüne Rezept wurde
2004 eingeführt, als die sog.
OTC-Arzneimittel (Over the
Counter) aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenkassen herausgenommen wurden. Das Formular ist
eine Empfehlung des Arztes, wenn er die
Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet.
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Der bisher geltende Satz „Dieses
Rezept können Sie nicht zur Erstattung
bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse
einreichen“ wird künftig ersetzt durch
„Dieses Rezept können Sie bei
vielen gesetzl. Krankenkassen
zur Voll- oder Teilerstattung
als Satzungsleistung einreichen“.
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Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Anfang 2012 dürfen
Krankenkassen die Erstattung nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel
als Satzungsleistung anbieten. In erster
Linie werden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel erstattet. Der Patient kann sich
nach Einreichen der Apotheken-Quittung und des Grünen Rezeptes das
Geld von der Krankenkasse im Nachhinein erstatten lassen.
DAV/red
„Grüner Schein“
Keine Kopien
akzeptieren
Asylbewerber, die eine ärztliche Praxis
aufsuchen, legen dabei einen sogenannten Grünen Schein vor, der ihnen pro
Quartal vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ausgehändigt wird. Aktuell sind Kopien dieses
Dokumentes im Umlauf, die entgegen
anderslautender Behauptungen nicht
vom LAGeSo herausgegeben wurden.
Darauf weist der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin hin.
Arztpraxen sind gehalten, ausschließlich Originale des Grünen Scheines zur
Abrechnung anzunehmen oder ausgestellte Überweisungsscheine von
Kollegen.
red
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