Ausnahme von der Vorrangprüfung für hochqualifizierte

Ausnahme von der Vorrangprüfung für hochqualifizierte
Arbeitnehmer
Hamburg, den 30.07.2015
A. Arbeitsmarktprüfung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
Drittstaatenangehörige dürfen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland nur
dann nachgehen, sofern sie durch einen Aufenthaltstitel dazu berechtigt werden. Ebenso
dürfen diese von Arbeitgebern nur bei vorliegen eines Aufenthaltstitels beschäftigt werden (§
4 III Aufenthaltsgesetz). Grundsätzlich kann der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung nur genehmigt werden, sofern die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der
Agentur für Arbeit (ZAV) eingewilligt hat (§ 18 II AufenthG; § 39 AufenthG) oder durch
Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung).
In der Regel führt die ZAV im Zustimmungsverfahren eine Arbeitsmarktprüfung durch. Diese
umfasst
zum
einen
die
Vorrangprüfung
und
zum
anderen
eine
Beschäftigungsbedingungsprüfung.
Drittstaatenangehörige erhalten nur dann eine Erlaubnis, wenn es die Lage am Arbeitsmarkt
zulässt. Das heißt, wenn sich durch die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers keine
nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt in Beschäftigungsstruktur, Regionen und
Wirtschaftszweigen ergeben und keine deutschen oder bevorrechtigten Arbeitnehmer für
diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Neben deutschen Staatsangehörigen haben EUBürger, EWR-Angehörige, Angehörige assoziierter Staaten und ausländische Arbeitnehmer
mit Arbeitsberechtigung oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland ein Vorrecht gegenüber
Nicht-EU-Bürger.
Im Rahmen der Beschäftigungsbedingungsprüfung ist festzustellen, dass die ausländische
Arbeitskraft nicht zu schlechteren Bedingungen arbeitet als Deutsche.
Der Arbeitgeber muss inhaltlich umfassend darstellen, weshalb für die Arbeitsstelle nur diese
Arbeitskraft in Frage kommt, obwohl sie nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang hat.
In vielen Fällen stimmt die ZAV der Beschäftigungserlaubnis nicht zu, so dass eine
Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann.
B. Ausnahme von der Vorrangprüfung für Hochqualifizierte
Der Aufenthaltstitel Blaue Karte-EU soll den Zuzug hochqualifizierter Fachkräfte erleichtern
und setzt für den Erwerb des Aufenthaltstitels einen Hochschulabschluss und ein
Arbeitsverhältnis voraus, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mind. 48 400 € erzielt wird. In
diesen Fällen wird die Blaue Karte-EU ohne Beteiligung der ZAV erteilt. Für
Hochqualifizierte in Mangelberufen reicht bereits ein Jahresgehalt von 37 752 € aus. Hierzu
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zählen Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT – Fachkräfte. In diesen
Fällen ist allerdings eine Zustimmung durch die ZAV erforderlich und eine Prüfung der
Arbeitsbedingungen findet statt. Die Vorrangprüfung unterbleibt jedoch.
Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte können ohne Wartezeit und das
Erfordernis von Sprachkenntnissen nachziehen. Außerdem ist ihnen ein uneingeschränkter
Arbeitsmarktzugang möglich.
Die Blaue Karte wird auf höchstens vier Jahre befristet.
Anerkennungsverfahren
Zuwanderer haben seit dem 1. April 2012 die Möglichkeit, ihren im Ausland erworbenen
Berufsabschluss mit den Anforderungen an diesen in Deutschland vergleichen zu lassen. Dies
spielt speziell dann eine Rolle, wenn der Zuwanderer beabsichtigt einen reglementierten
Beruf in Deutschland auszuüben.
„Reglementiert“ ist ein Beruf, wenn er ohne ein staatliches Zulassungsverfahren und ohne
Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ausgeübt werden darf.
Nicht-reglementierte Berufe bedürfen dagegen keiner formellen Anerkennung des im Ausland
erworbenen Abschlusses, um in Deutschland arbeiten zu können. Hierzu gehört
beispielsweise der Beruf des Informatikers.
1. Berufliches Anerkennungsverfahren für Ärzte
Die uneingeschränkte Berufsausübung als Arzt in Deutschland erfordert eine staatliche
Zulassung, bei der es sich um die Approbation handelt.
Mit einem im Ausland erworbenen medizinischen Abschluss kann ein Antrag auf
Approbation gestellt werden. Die zuständige Stelle überprüft, ob der ausländische Abschluss
dem deutschen Abschluss gleichzusetzen ist. Die Approbation kann nur bei Gleichwertigkeit
erteilt werden.
Die Gleichwertigkeit ist dann zu bejahen, wenn keine wesentlichen
Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem deutschen Abschluss bestehen.
Darüber hinaus wird die im In- oder Ausland gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt.
Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, so können diese durch
einschlägige Berufserfahrungen kompensiert werden.
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2. Berufliches Anerkennungsverfahren für Ingenieure
Das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ wird durch staatliche Vorschriften der
Bundesländer reglementiert und ist an bestimmte Qualifikationen gebunden.
Um mit einer ausländischen Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen
bedarf es einer Anerkennung des ausländischen Abschlusses. Es muss die Gleichwertigkeit
mit dem deutschen Abschluss festgestellt werden. Hierfür muss die Anerkennung bei der
zuständigen Stelle beantragt werden.
Es wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsabschlüssen bestehen.
Für die Anerkennung wird vorausgesetzt, dass der Abschluss an einer Hochschule mit
technischer oder naturwissenschaftlicher Ausrichtung erlangt wurde. Darüber hinaus werden
die Dauer und Inhalte miteinander verglichen. Auch hier werden bereits erworbene
Berufserfahrungen berücksichtigt.
Fallbeispiel:
Ein iranischer Arzt erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte-EU und möchte einer
Beschäftigung in Deutschland nachgehen.
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Visumsverfahren
Antrag auf Visum bei der zuständigen
deutschen Auslandsvertretung im
Iran.
Ggf. Einschaltung der ZAV, um die
Beschäftigungsbedingungen zu
überprüfen.
Visumserteilung für drei Monate.
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Blaue Karte-EU
Antrag auf Blaue Karte-EU bei der
Ausländerbehörde seines Wohnortes
(vor Ablauf der Visafrist)
Bei Erfüllung der Voraussetzungen
wird die Blaue Karte-EU für bis zu
vier Jahre erteilt.
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