Ausnahme von der Vorrangprüfung für hochqualifizierte Arbeitnehmer Hamburg, den 30.07.2015 A. Arbeitsmarktprüfung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung Drittstaatenangehörige dürfen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland nur dann nachgehen, sofern sie durch einen Aufenthaltstitel dazu berechtigt werden. Ebenso dürfen diese von Arbeitgebern nur bei vorliegen eines Aufenthaltstitels beschäftigt werden (§ 4 III Aufenthaltsgesetz). Grundsätzlich kann der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur genehmigt werden, sofern die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit (ZAV) eingewilligt hat (§ 18 II AufenthG; § 39 AufenthG) oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung). In der Regel führt die ZAV im Zustimmungsverfahren eine Arbeitsmarktprüfung durch. Diese umfasst zum einen die Vorrangprüfung und zum anderen eine Beschäftigungsbedingungsprüfung. Drittstaatenangehörige erhalten nur dann eine Erlaubnis, wenn es die Lage am Arbeitsmarkt zulässt. Das heißt, wenn sich durch die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt in Beschäftigungsstruktur, Regionen und Wirtschaftszweigen ergeben und keine deutschen oder bevorrechtigten Arbeitnehmer für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Neben deutschen Staatsangehörigen haben EUBürger, EWR-Angehörige, Angehörige assoziierter Staaten und ausländische Arbeitnehmer mit Arbeitsberechtigung oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland ein Vorrecht gegenüber Nicht-EU-Bürger. Im Rahmen der Beschäftigungsbedingungsprüfung ist festzustellen, dass die ausländische Arbeitskraft nicht zu schlechteren Bedingungen arbeitet als Deutsche. Der Arbeitgeber muss inhaltlich umfassend darstellen, weshalb für die Arbeitsstelle nur diese Arbeitskraft in Frage kommt, obwohl sie nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang hat. In vielen Fällen stimmt die ZAV der Beschäftigungserlaubnis nicht zu, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann. B. Ausnahme von der Vorrangprüfung für Hochqualifizierte Der Aufenthaltstitel Blaue Karte-EU soll den Zuzug hochqualifizierter Fachkräfte erleichtern und setzt für den Erwerb des Aufenthaltstitels einen Hochschulabschluss und ein Arbeitsverhältnis voraus, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mind. 48 400 € erzielt wird. In diesen Fällen wird die Blaue Karte-EU ohne Beteiligung der ZAV erteilt. Für Hochqualifizierte in Mangelberufen reicht bereits ein Jahresgehalt von 37 752 € aus. Hierzu 2 zählen Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT – Fachkräfte. In diesen Fällen ist allerdings eine Zustimmung durch die ZAV erforderlich und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen findet statt. Die Vorrangprüfung unterbleibt jedoch. Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte können ohne Wartezeit und das Erfordernis von Sprachkenntnissen nachziehen. Außerdem ist ihnen ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang möglich. Die Blaue Karte wird auf höchstens vier Jahre befristet. Anerkennungsverfahren Zuwanderer haben seit dem 1. April 2012 die Möglichkeit, ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss mit den Anforderungen an diesen in Deutschland vergleichen zu lassen. Dies spielt speziell dann eine Rolle, wenn der Zuwanderer beabsichtigt einen reglementierten Beruf in Deutschland auszuüben. „Reglementiert“ ist ein Beruf, wenn er ohne ein staatliches Zulassungsverfahren und ohne Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ausgeübt werden darf. Nicht-reglementierte Berufe bedürfen dagegen keiner formellen Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses, um in Deutschland arbeiten zu können. Hierzu gehört beispielsweise der Beruf des Informatikers. 1. Berufliches Anerkennungsverfahren für Ärzte Die uneingeschränkte Berufsausübung als Arzt in Deutschland erfordert eine staatliche Zulassung, bei der es sich um die Approbation handelt. Mit einem im Ausland erworbenen medizinischen Abschluss kann ein Antrag auf Approbation gestellt werden. Die zuständige Stelle überprüft, ob der ausländische Abschluss dem deutschen Abschluss gleichzusetzen ist. Die Approbation kann nur bei Gleichwertigkeit erteilt werden. Die Gleichwertigkeit ist dann zu bejahen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem deutschen Abschluss bestehen. Darüber hinaus wird die im In- oder Ausland gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt. Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, so können diese durch einschlägige Berufserfahrungen kompensiert werden. 3 2. Berufliches Anerkennungsverfahren für Ingenieure Das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ wird durch staatliche Vorschriften der Bundesländer reglementiert und ist an bestimmte Qualifikationen gebunden. Um mit einer ausländischen Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen bedarf es einer Anerkennung des ausländischen Abschlusses. Es muss die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Abschluss festgestellt werden. Hierfür muss die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Es wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsabschlüssen bestehen. Für die Anerkennung wird vorausgesetzt, dass der Abschluss an einer Hochschule mit technischer oder naturwissenschaftlicher Ausrichtung erlangt wurde. Darüber hinaus werden die Dauer und Inhalte miteinander verglichen. Auch hier werden bereits erworbene Berufserfahrungen berücksichtigt. Fallbeispiel: Ein iranischer Arzt erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte-EU und möchte einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Visumsverfahren Antrag auf Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Iran. Ggf. Einschaltung der ZAV, um die Beschäftigungsbedingungen zu überprüfen. Visumserteilung für drei Monate. Blaue Karte-EU Antrag auf Blaue Karte-EU bei der Ausländerbehörde seines Wohnortes (vor Ablauf der Visafrist) Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird die Blaue Karte-EU für bis zu vier Jahre erteilt. 4
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