Geschäftsfeld Standortpolitik Arbeitnehmerfreizügigkeit und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigung von Arbeitnehmern aus der beim Hauptzollamt (HZA) Dresden, Schützenhöhe 24 – 26, 01099 Dresden oder im Internet unter: Zoll online - Mindestarbeitsbedingungen Innerhalb der Europäischen Union (EU) gelten die vier Grundfreiheiten „freier Warenverkehr“, „freier Personenverkehr“, „Dienstleistungsfreiheit“ und „freier Kapital- und Zahlungsverkehr“. Für die Einreise nach Deutschland benötigen Unionsbürger und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis zur Arbeitsaufnahme ist für sie ebenfalls nicht notwendig. Zudem gilt innerhalb Deutschlands für Verträge zwischen Unionsbürgern und inländischen Arbeitgebern grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, sich über eventuell bestehende bilaterale Sozialversicherungsabkommen zu informieren. Übersicht zur Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz Der freie Zugang zur Beschäftigung innerhalb der EU und des EWR wird durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) geregelt. Sie soll eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und anderen Arbeitsbedingungen, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit gewähren. In diesem Rahmen unterlagen die jüngsten Mitglieder der EU (Rumänien und Bulgarien seit 1. Januar 2007, Kroatien seit 1. Juli 2013) Übergangsregelungen. Diese sind inzwischen außer Kraft gesetzt, weshalb nun auch für Bürger dieser Staaten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 benötigen auch schweizerische Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Bei einer Beschäftigung von Ausländern in Deutschland sind grundsätzlich die in Deutschland geltenden Bestimmungen (§ 2 AentG) zu beachten. Diese sind: -Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, -bezahlter Mindestjahresurlaub, -Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, -Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, -Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, -Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwan geren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, -Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen in den einzelnen Branchen erhalten Sie Ausführliche Informationen enthält zudem das Merkblatt Nr. 7 der Bundesagentur für Arbeit. Dieses beantwortet erste Fragen zur „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland“ und ist unter www.arbeitsagentur.de zu finden. Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen Bürger aus Drittstaaten (bspw. Russland, Weißrussland, Ukraine, China) für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der zwingend vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Arbeitnehmers zu beantragen ist und einer Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde (geplanter Wohnsitz des Arbeitnehmers) in Deutschland bedarf. Für potenzielle Arbeitnehmer aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und den USA ist eine erforderliche Antragstellung auch nach der Einreise möglich. Es gilt zu beachten, dass ein Antragsverfahren für einen längerfristigen Aufenthalt, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Weiterführende Informationen zum Verfahren und den Visabestimmungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt. Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit setzt unter Umständen auch eine Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung voraus. In diesem Fall wird durch die Ausländerbehörde in einem behördeninternen Verfahren die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) eingeschaltet, die gemeinsam mit der örtlichen Agentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte Deutsche oder Unionsbürger für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Be- Geschäftsfeld Standortpolitik Merkblatt MB_01_05 Arbeitnehmerfreizügigkeit | Aktualisierung: 22.07.2016 Seite 1 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. dingungen den marktüblichen Gegebenheiten inländischer Beschäftigter entsprechen. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Möglichkeit einer Beschäftigung im Rahmen der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen bereits im Vorfeld prüfen zu lassen. Der Arbeitgeber kann den Prozess so erheblich verkürzen. Benötigt werden eine detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers. Die dazu notwendigen Formulare zur Anfrage einer Vorabprüfung sowie zur Stellenbeschreibung finden Sie hier. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht regelmäßig eine sog. Positivliste, die Engpassberufe aufführt, in denen eine Beschäftigung ausländischer Fachkräfte aus arbeitsmarkt- und integrationspolitischer Sicht vertretbar und damit grundsätzlich möglich ist. Die aktuelle Positivliste kann unter folgendem Link aufgerufen werden: www.arbeitsagentur.de Nähere Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie beim Auswärtigen Amt unter: www.auswaertiges-amt.de Weitere Informationen zu Aufenthaltstiteln und deren Beantragung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Aufenthaltstitel für Ausländer“. Der Migrations-Check der Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitgebern zudem eine erste Orientierung bieten, ob Ihr potenzieller ausländischer Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel benötigt. Informationen zum Arbeitserlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit unter 0228/ 713 - 2000 Für Bürger aus Drittstaaten, mit deren Ländern eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, welche die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung nach dieser Vereinbarung. Darüber hinaus gibt es in Abhängigkeit der Art der auszuübenden Beschäftigung weitere Möglichkeiten, mit und ohne Zustimmung der ZAV eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. In Betracht kommen folgende Aufenthaltstitel: Ausführliche Informationen enthält das Merkblatt Nr. 7 der Bundesagentur für Arbeit, zu finden unter: www.arbeitsagentur.de 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) Kontakt zur ZAV: Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Villemombler Straße 76 53123 Bonn Tel.: 0228 713-2000 (allgemeine Auskünfte zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren) Visum (§ 6 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) bzw. Dokumente, die einen Aufenthaltsstatus nachweisen: 6.) Aufenthaltsgestattung (§ 61 Abs. 2 Asylverfahrens gesetz) 7.) Duldung (§ 60a AufenthG) Als Aufenthaltstitel für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte wurde am 1. August 2012 die Blaue Karte EU eingeführt. Sie berechtigt Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR sind zum Aufenthalt sowie zur Beschäftigung in Deutschland. Bei erstmaliger Erteilung allerdings für einen befristeten Zeitraum von maximal vier Jahren. Für den Erhalt einer Blauen Karte EU sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen: -ein Hochschulabschluss, -ein der Qualifikation entsprechender Arbeitsvertrag bzw. ein entsprechendes verbindliches Arbeitsplatzangebot sowie -ein jährliches Mindestbruttogehalt. Die Untergrenze liegt gegenwärtig (2016) bei 49.600 Euro jährlich. In sog. Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathe matiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) ist ein Mindestbruttogehalt von 38.688 Euro jährlich vorgesehen. Inhaber der Blauen Karte EU haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Des Weiteren dürfen Familienangehörige unmittelbar nach ihrer Einreise in Deutschland unbeschränkt eine Arbeit aufnehmen. Ausländische Werkvertragsarbeitnehmer Grundlage für die Zulassung zur Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer sind die von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Diese bestehen mit Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien sowie der Türkei. Zuständig für die Zulassungsverfahren ist die ZAV am Standort Stuttgart. Erstzulassung: Tel. 0711/ 920 - 3268 oder 3022 [email protected] Vertragsprüfung: Tel. 0711/ 920 - 3010 oder 3262 [email protected] Dabei ist die sogenannte Arbeitsmarktschutzklausel zu beachten. Diese soll verhindern, dass in Regionen oder Wirtschaftsbereichen, in denen die wirtschaftliche Lage über das übliche Maß hinaus Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit zur Folge hat, die Situation nicht dadurch verschärft wird, dass ausländische Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden. Geschäftsfeld Standortpolitik Merkblatt MB_01_05 Arbeitnehmerfreizügigkeit | Aktualisierung: 22.07.2016 Seite 2 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Gastarbeitnehmer Glossar Bei Gastarbeitnehmern handelt es sich um Ausländer, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung von bis zu 18 Monaten aufnehmen. Sie müssen bei Aufnahme der Beschäftigung mindestens 18 Jahre und höchstens 40 Jahre alt sein. Grundlage für die Vermittlung der Gastarbeitnehmer sind bilaterale Abkommen (Gastarbeitnehmerabkommen), in denen unter anderem das Jahreskontingent festgelegt ist. Zurzeit bestehen Abkommen mit Russland und Albanien, wobei das albanische Abkommen gegenwärtig ruht. Gastarbeitnehmer erhalten von der ZAV in Bonn eine Zulassungsbescheinigung, die unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird. Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind. Wichtige Hinweise zu allen Beschäftigungsmöglichkeiten finden Sie in den Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de Bestimmungen für Asylbewerber und Flüchtlinge Asylbewerber und geduldete Ausländer unterliegen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit speziellen Regelungen. Detaillierte Informationen dazu sowie zum Arbeitsmarktzugang anerkannter Flüchtlinge können Sie unserer Themenseite „Beschäftigung von Flüchtlingen“ unter www.leipzig.ihk.de/integration entnehmen. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Drittstaaten - Drittstaaten sind Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören bzw. gleichgestellt sind. EU-Bürger sind alle Personen aus den EU-Mitgliedstaaten. Darunter genießen alle Arbeitnehmer aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, der Slowakei, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt. Stand: Juli 2016 Ansprechpartner Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Geschäftsbereich Grundsatzfragen Abteilung Wirtschafts- und Standortpolitik Kevin Löber Telefon 0341 1267-1322 E-Mail [email protected] Geschäftsfeld Standortpolitik Merkblatt MB_01_05 Arbeitnehmerfreizügigkeit | Aktualisierung: 22.07.2016 Seite 3
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