Arbeitnehmerfreizügigkeit und Beschäftigung

Geschäftsfeld Standortpolitik
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer
Beschäftigung von Arbeitnehmern aus der
beim Hauptzollamt (HZA) Dresden, Schützenhöhe 24 – 26,
01099 Dresden oder im Internet unter:
Zoll online - Mindestarbeitsbedingungen
Innerhalb der Europäischen Union (EU) gelten die vier
Grundfreiheiten „freier Warenverkehr“, „freier Personenverkehr“, „Dienstleistungsfreiheit“ und „freier Kapital- und
Zahlungsverkehr“. Für die Einreise nach Deutschland
benötigen Unionsbürger und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weder ein Visum noch
einen Aufenthaltstitel. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis zur
Arbeitsaufnahme ist für sie ebenfalls nicht notwendig.
Zudem gilt innerhalb Deutschlands für Verträge zwischen
Unionsbürgern und inländischen Arbeitgebern grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitgeber
steht in der Pflicht, sich über eventuell bestehende bilaterale Sozialversicherungsabkommen zu informieren.
Übersicht zur Sozialversicherung für ausländische
Arbeitnehmer
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums sowie der Schweiz
Der freie Zugang zur Beschäftigung innerhalb der EU und
des EWR wird durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.
45 ff. AEUV) geregelt. Sie soll eine Gleichbehandlung von
Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung
und anderen Arbeitsbedingungen, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit gewähren. In diesem Rahmen unterlagen die
jüngsten Mitglieder der EU (Rumänien und Bulgarien seit
1. Januar 2007, Kroatien seit 1. Juli 2013) Übergangsregelungen. Diese sind inzwischen außer Kraft gesetzt, weshalb
nun auch für Bürger dieser Staaten die uneingeschränkte
Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht.
Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge am 1. Juni 2002
benötigen auch schweizerische Staatsangehörige keine
Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten.
Bei einer Beschäftigung von Ausländern in Deutschland
sind grundsätzlich die in Deutschland geltenden Bestimmungen (§ 2 AentG) zu beachten. Diese sind:
-Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
-bezahlter Mindestjahresurlaub,
-Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
-Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
-Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz,
-Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwan geren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
-Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie
andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen in den einzelnen Branchen erhalten Sie
Ausführliche Informationen enthält zudem das Merkblatt
Nr. 7 der Bundesagentur für Arbeit. Dieses beantwortet
erste Fragen zur „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland“ und ist unter www.arbeitsagentur.de
zu finden.
 Beschäftigung von Arbeitnehmern aus
Drittstaaten
Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen Bürger aus Drittstaaten (bspw. Russland, Weißrussland, Ukraine, China) für den Aufenthalt in Deutschland
grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der zwingend vor der
Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Arbeitnehmers zu beantragen
ist und einer Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde
(geplanter Wohnsitz des Arbeitnehmers) in Deutschland
bedarf. Für potenzielle Arbeitnehmer aus Australien, Israel,
Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und den
USA ist eine erforderliche Antragstellung auch nach der
Einreise möglich. Es gilt zu beachten, dass ein Antragsverfahren für einen längerfristigen Aufenthalt, der zur
Erwerbstätigkeit berechtigt, mehrere Monate in Anspruch
nehmen kann.
Weiterführende Informationen zum Verfahren und den
Visabestimmungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum
Zwecke der Erwerbstätigkeit setzt unter Umständen auch
eine Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung voraus. In diesem
Fall wird durch die Ausländerbehörde in einem behördeninternen Verfahren die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) eingeschaltet, die gemeinsam mit der örtlichen
Agentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte Deutsche oder
Unionsbürger für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen,
ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Be-
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dingungen den marktüblichen Gegebenheiten inländischer
Beschäftigter entsprechen.
Es steht dem Arbeitgeber frei, die Möglichkeit einer Beschäftigung im Rahmen der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen bereits im Vorfeld prüfen zu lassen. Der Arbeitgeber
kann den Prozess so erheblich verkürzen. Benötigt werden
eine detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben zu den
Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers. Die dazu notwendigen Formulare zur
Anfrage einer Vorabprüfung sowie zur Stellenbeschreibung
finden Sie hier. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht regelmäßig eine sog. Positivliste, die Engpassberufe
aufführt, in denen eine Beschäftigung ausländischer Fachkräfte aus arbeitsmarkt- und integrationspolitischer Sicht
vertretbar und damit grundsätzlich möglich ist.
Die aktuelle Positivliste kann unter folgendem Link aufgerufen werden: www.arbeitsagentur.de
Nähere Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie beim
Auswärtigen Amt unter:
www.auswaertiges-amt.de
Weitere Informationen zu Aufenthaltstiteln und deren
Beantragung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt
„Aufenthaltstitel für Ausländer“.
Der Migrations-Check der Bundesagentur für Arbeit kann
Arbeitgebern zudem eine erste Orientierung bieten, ob Ihr
potenzieller ausländischer Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel benötigt.
Informationen zum Arbeitserlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit unter 0228/ 713 - 2000
Für Bürger aus Drittstaaten, mit deren Ländern eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, welche die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung nach dieser Vereinbarung. Darüber
hinaus gibt es in Abhängigkeit der Art der auszuübenden
Beschäftigung weitere Möglichkeiten, mit und ohne Zustimmung der ZAV eine Beschäftigung in Deutschland
aufzunehmen.
Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich
nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies
erlaubt. In Betracht kommen folgende Aufenthaltstitel:
Ausführliche Informationen enthält das Merkblatt Nr. 7
der Bundesagentur für Arbeit, zu finden unter:
www.arbeitsagentur.de
1.)
2.)
3.)
4.)
5.)
Kontakt zur ZAV: Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 713-2000 (allgemeine Auskünfte zum
Arbeitsmarktzulassungsverfahren)
Visum (§ 6 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG)
bzw. Dokumente, die einen Aufenthaltsstatus nachweisen:
6.) Aufenthaltsgestattung (§ 61 Abs. 2 Asylverfahrens gesetz)
7.) Duldung (§ 60a AufenthG)
Als Aufenthaltstitel für hochqualifizierte ausländische
Fachkräfte wurde am 1. August 2012 die Blaue Karte EU
eingeführt. Sie berechtigt Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR sind
zum Aufenthalt sowie zur Beschäftigung in Deutschland.
Bei erstmaliger Erteilung allerdings für einen befristeten
Zeitraum von maximal vier Jahren. Für den Erhalt einer
Blauen Karte EU sind insbesondere folgende Nachweise zu
erbringen:
-ein Hochschulabschluss,
-ein der Qualifikation entsprechender Arbeitsvertrag bzw. ein entsprechendes verbindliches Arbeitsplatzangebot sowie
-ein jährliches Mindestbruttogehalt. Die Untergrenze liegt gegenwärtig (2016) bei 49.600 Euro jährlich. In sog. Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathe matiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) ist ein
Mindestbruttogehalt von 38.688 Euro jährlich vorgesehen.
Inhaber der Blauen Karte EU haben die Möglichkeit, unter
bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Des Weiteren dürfen Familienangehörige unmittelbar nach ihrer Einreise in Deutschland
unbeschränkt eine Arbeit aufnehmen.
 Ausländische Werkvertragsarbeitnehmer
Grundlage für die Zulassung zur Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer sind die von der
Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossenen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen. Diese bestehen mit Bosnien-Herzegowina,
Mazedonien, Serbien sowie der Türkei.
Zuständig für die Zulassungsverfahren ist die ZAV am
Standort Stuttgart.
Erstzulassung:
Tel. 0711/ 920 - 3268 oder 3022
[email protected]
Vertragsprüfung:
Tel. 0711/ 920 - 3010 oder 3262
[email protected]
Dabei ist die sogenannte Arbeitsmarktschutzklausel zu beachten. Diese soll verhindern, dass in Regionen oder Wirtschaftsbereichen, in denen die wirtschaftliche Lage über
das übliche Maß hinaus Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
zur Folge hat, die Situation nicht dadurch verschärft wird,
dass ausländische Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt
werden.
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 Gastarbeitnehmer
 Glossar
Bei Gastarbeitnehmern handelt es sich um Ausländer, die
bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und
zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen
Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung von bis zu
18 Monaten aufnehmen. Sie müssen bei Aufnahme der
Beschäftigung mindestens 18 Jahre und höchstens 40
Jahre alt sein. Grundlage für die Vermittlung der Gastarbeitnehmer sind bilaterale Abkommen (Gastarbeitnehmerabkommen), in denen unter anderem das Jahreskontingent
festgelegt ist. Zurzeit bestehen Abkommen mit Russland
und Albanien, wobei das albanische Abkommen gegenwärtig ruht. Gastarbeitnehmer erhalten von der ZAV in Bonn
eine Zulassungsbescheinigung, die unabhängig von der
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird.
Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des
Art. 116 Grundgesetz sind.
Wichtige Hinweise zu allen Beschäftigungsmöglichkeiten
finden Sie in den Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de
 Bestimmungen für Asylbewerber und Flüchtlinge
Asylbewerber und geduldete Ausländer unterliegen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit speziellen
Regelungen. Detaillierte Informationen dazu sowie zum
Arbeitsmarktzugang anerkannter Flüchtlinge können Sie
unserer Themenseite „Beschäftigung von Flüchtlingen“
unter www.leipzig.ihk.de/integration entnehmen.
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Drittstaaten - Drittstaaten sind Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören bzw. gleichgestellt sind.
EU-Bürger sind alle Personen aus den EU-Mitgliedstaaten.
Darunter genießen alle Arbeitnehmer aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Slowenien, der Slowakei, Spanien,
der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island,
Norwegen und Liechtenstein.
Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind
aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“
EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Stand: Juli 2016
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Geschäftsbereich Grundsatzfragen
Abteilung Wirtschafts- und Standortpolitik
Kevin Löber
Telefon 0341 1267-1322
E-Mail [email protected]
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