rechtliche Möglichkeiten der Arbeitsmigration

Sven Hasse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Internationale Fachkräfte in meinem
Betrieb – wie geht das?
Begriffe und Rechtsgrundlagen
1. Dezember 2015
Wer darf arbeiten? (§ 4 Abs. 3 AufenthG)
 Unionsbürger + IS, N, FL, CH
und deren Familienangehörge
uneingeschränkt
(gem. § 3 FreizügG/EU)
 Drittstaatsangehörige, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu
berechtigt
 auf jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist
 wer im Bundesgebiet einen Drittstaatsangehörigen
beschäftigt muss prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit
berechtigt ist
 für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber
eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren
Blaue Karte EU
(§ 19a AufenthG)
AE zur
Beschäftigung
(§ 18 AufenthG)
Aufenthaltstitel zu
anderem Zweck
mit Erlaubnis der
Erwerbstätigkeit
AE zur
selbständigen
Tätigkeit
(§ 21 AufenthG)
Blaue Karte EU für Akademiker (§ 19a AufenthG):
 Eine Blaue Karte EU wird erteilt, wenn der Antragsteller
o einen deutschen,
o einen anerkannten ausländischen oder
o einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
besitzt
 einen Arbeitsvertrag vorlegt mit einem Jahresgehalt von
49.600 €
(Stand: 2016)
oder
38.688 €
als Arzt und in MINT-Berufen,
sofern das Gehalt ortsüblich ist
(Prüfung durch ZAV der Bundesagentur)
 Eine ggf. erforderliche Berufserlaubnis in Aussicht gestellt wurde
 Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Erhalts einer Blauen Karte auf
Grund mindestens fünfjähriger Berufserfahrung ist derzeit mangels
entsprechender Rechtsverordnung nicht möglich.
Blaue Karte EU für Akademiker (§ 19a AufenthG):
 Nachweis der Vergleichbarkeit eines ausländischen
Hochschulabschlusses:
 Datenbank www.anabin.de
 gebührenpflichtige Bewertung des Abschlusses durch
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
 beschleunigte Bewertung bei Vorliegen eines
Arbeitsplatzangebots für eine Blaue Karte (ca. 2 Wochen)
 Zuständig für die Bewertung reglementierter Berufe (Ärzte,
Anwälte, Ingenieure) sind die entsprechenden Landesbehörden.
 i.d.R. keine Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren
(§ 31 Abs. 1 Nr. 2c AufenthV)
 Wechsel aus Schengen-Visum möglich, wenn Jobangebot nach
Einreise (§ 39 Nr. 3 AufenthV)
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
(§ 18 AufenthG)
 unterhalb der Gehaltsgrenzen und bei Personen mit nicht
akademischer Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der
Beschäftigung zugestimmt hat.
 Die Zustimmung erfolgt, wenn keine inländischen Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen
ortsüblich sind (Bedingungsprüfung).
 Eine Zustimmung für Personen ohne Berufsqualifikation (z.B. für die
Tätigkeit als Bauhelfer) ist grundsätzlich nicht möglich.
 Die Zustimmungsanfrage kann durch den Arbeitgeber bereits als
Vorabprüfung vor der Einreise bei der Zentralen Auslands- und
Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (§
36 BeschV)
 zuständig: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der
Bundesagentur für Arbeit, Team Essen 009-OS (Standort
Duisburg)
Dahlmannstraße 23, 47169 Duisburg, Infotel: 0228 / 713
2000, Dauer: etwa 2 Wochen
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
(§ 18 AufenthG)
 Eine Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt bei
 Fachkräften mit inländischer Berufsausbildung in einem
Ausbildungsberuf von mind. 2 Jahren (§ 6 BeschV)
 Fachkräften mit ausländischer Berufsausbildung, die als
gleichwertig anerkannt worden ist sofern es sich um einen
Mangelberuf handelt („Postitivliste“)(§ 6 BeschV).
 i.d.R. keine Beteiligung der Ausländerbehörde im
Visumverfahren (§ 31 Abs. 1 Nr. 2c AufenthV)
 Es gilt ein Anwerbeverbot in Gesundheitsberufen aus Ländern
mit einer Mangelversorgung > WHO-Negativliste. Eine
Beschäftigung ist aber möglich, wenn sich der Bewerber den
Arbeitsplatz selbst gesucht hat.
 Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden für die
Absolvierung des Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder
Bundesfreiwilligendienstes (§ 14 BeschV)
deutscher
Hochschulabschluss?
nein
ja
vergleichbarer Abschluss?
ja
und ggf.
Berufsausübungserlaubnis?
(Ärzte, Ingenieure)
Bruttoeinkommen
49.600 €/Jahr?
nein
nein
MINT Beruf /
Arzt? ja
ja
nein
keine bevorrechtigten
Arbeitnehmer
(Prüfung durch die ZAV)
ja
nein
Bezahlung ortsüblich?
(Prüfung durch ZAV)
kein
Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
(§ 18 AufenthG
i.V.m § 2 BeschV)
Bezahlung ortsüblich?
(Prüfung durch ZAV)
ja
Blaue Karte
(§ 19a AufenthG)
© jurati.de
ja
deutscher Abschluss
nein
Bruttoeinkommen
38.688 €/Jahr?
ausl. Abschluss
nein
ja
mind. 2-jährige Berufsausbildung?
nein
ja
Anerkennung?
nein
ja
nein
Abschluss in
Deutschland?
ja
Mangelberuf?
(-> Positivliste) ja
ja
nein
Bezahlung ortsüblich?
(Prüfung durch ZAV)
kein Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
(§18 i.V.m § 6 BeschV)
© jurati.de
nein
ja
Aufenthaltserlaubnis während der
Berufsanerkennung (§ 17a AufenthG)
 ist für eine Gleichwertigkeitsfeststellung noch ein
Anpassungslehrgang oder eine Prüfung
erforderlich, kann dafür ein Aufenthaltstitel bis zu 18
Monaten erteilt werden (§ 17a AufenthG).
 für entsprechende Tätigkeiten muss ein
angemessenes Gehalt gezahlt werden und der
Lebensunterhalt sicher gestellt sein (Prüfung durch
ZAV).
 nach erfolgreichem Abschluss 12 Monate zur
Jobsuche mit unbeschränktem
Arbeitsmarktzugang
Aufenthaltstitel zu anderen Zwecken
mit Beschäftigungserlaubnis
o unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis
/Daueraufenthalt-EU, § 9 Abs. 1 S. 2)
o humanitäre Aufenthaltstitel, einschl. Asylberechtigte und
Flüchtlingsstatus (§ 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 31 BeschV)
o Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 27 Abs. 5)
o Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedsstaaten
Daueraufenthaltsberechtigte nach 12 Monaten (§ 38a Abs. 4)
o Absolventen deutscher Hochschulen für 18 Monate zur
Jobsuche (§ 16 Abs. 4 S. 2)
o Studenten (§ 16 Abs. 3)
• für 120 Tage/Jahr oder 240 halbe Tage/Jahr
• studentische Nebentätigkeiten und
• Pflichtpraktika
keine Erwerbstätigkeit mit Aufenthaltstiteln aus anderen EUStaaten!
Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern
= Personen, die die Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge
nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragt haben und deren
Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
bis 3
Monate
3 – 15
Monate
15 Monate
bis 4 Jahre
ab 4 Jahre
Arbeitsverbot
Vorrang- und
Bedingungs
prüfung
Bedingungs
prüfung
unbeschränkter
Arbeitsmarktzugang
 keine Vorrangprüfung bei Hochqualifizierten und Fachkräften in
Mangelberufen lt. Positivliste
 zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU
Arbeitsmarktzugang von Personen mit
Duldung
=Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
abgeschoben werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig
sind
bis 3
Monate
3 – 15
Monate
15 Monate
bis 4 Jahre
ab 4 Jahre
Arbeitsverbot
Vorrang- und
Bedingungs
prüfung
Bedingungs
prüfung
unbeschränkter
Arbeitsmarktzugang
 keine Vorrangprüfung bei Hochqualifizierten und Fachkräften in
Magelberufen lt. Positivliste
 sofortiger zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang in Ausbildungsberufe und
Blaue Karte EU
 Arbeitsverbot kann verfügt werden, bei Vereitelung der Abschiebung
(Passunterdrückung)
Aufenthaltstitel zur
selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann
erteilt werden, wenn
1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2.die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine
Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere
nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des
Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der
Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen
Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen
Behörden zu beteiligen.
 Prüfung durch die örtliche IHK
 Vereinfachungen bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5)
Kontakt
Sven Hasse
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Schönhauser Allee 83
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Tel: 030 4467 4467
Mail: [email protected]
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