Sven Hasse Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Internationale Fachkräfte in meinem Betrieb – wie geht das? Begriffe und Rechtsgrundlagen 1. Dezember 2015 Wer darf arbeiten? (§ 4 Abs. 3 AufenthG) Unionsbürger + IS, N, FL, CH und deren Familienangehörge uneingeschränkt (gem. § 3 FreizügG/EU) Drittstaatsangehörige, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt auf jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist wer im Bundesgebiet einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt muss prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) AE zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG) Aufenthaltstitel zu anderem Zweck mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit AE zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) Blaue Karte EU für Akademiker (§ 19a AufenthG): Eine Blaue Karte EU wird erteilt, wenn der Antragsteller o einen deutschen, o einen anerkannten ausländischen oder o einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt einen Arbeitsvertrag vorlegt mit einem Jahresgehalt von 49.600 € (Stand: 2016) oder 38.688 € als Arzt und in MINT-Berufen, sofern das Gehalt ortsüblich ist (Prüfung durch ZAV der Bundesagentur) Eine ggf. erforderliche Berufserlaubnis in Aussicht gestellt wurde Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Erhalts einer Blauen Karte auf Grund mindestens fünfjähriger Berufserfahrung ist derzeit mangels entsprechender Rechtsverordnung nicht möglich. Blaue Karte EU für Akademiker (§ 19a AufenthG): Nachweis der Vergleichbarkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses: Datenbank www.anabin.de gebührenpflichtige Bewertung des Abschlusses durch Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beschleunigte Bewertung bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots für eine Blaue Karte (ca. 2 Wochen) Zuständig für die Bewertung reglementierter Berufe (Ärzte, Anwälte, Ingenieure) sind die entsprechenden Landesbehörden. i.d.R. keine Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren (§ 31 Abs. 1 Nr. 2c AufenthV) Wechsel aus Schengen-Visum möglich, wenn Jobangebot nach Einreise (§ 39 Nr. 3 AufenthV) Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG) unterhalb der Gehaltsgrenzen und bei Personen mit nicht akademischer Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt, wenn keine inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind (Bedingungsprüfung). Eine Zustimmung für Personen ohne Berufsqualifikation (z.B. für die Tätigkeit als Bauhelfer) ist grundsätzlich nicht möglich. Die Zustimmungsanfrage kann durch den Arbeitgeber bereits als Vorabprüfung vor der Einreise bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (§ 36 BeschV) zuständig: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, Team Essen 009-OS (Standort Duisburg) Dahlmannstraße 23, 47169 Duisburg, Infotel: 0228 / 713 2000, Dauer: etwa 2 Wochen Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG) Eine Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt bei Fachkräften mit inländischer Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf von mind. 2 Jahren (§ 6 BeschV) Fachkräften mit ausländischer Berufsausbildung, die als gleichwertig anerkannt worden ist sofern es sich um einen Mangelberuf handelt („Postitivliste“)(§ 6 BeschV). i.d.R. keine Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren (§ 31 Abs. 1 Nr. 2c AufenthV) Es gilt ein Anwerbeverbot in Gesundheitsberufen aus Ländern mit einer Mangelversorgung > WHO-Negativliste. Eine Beschäftigung ist aber möglich, wenn sich der Bewerber den Arbeitsplatz selbst gesucht hat. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden für die Absolvierung des Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienstes (§ 14 BeschV) deutscher Hochschulabschluss? nein ja vergleichbarer Abschluss? ja und ggf. Berufsausübungserlaubnis? (Ärzte, Ingenieure) Bruttoeinkommen 49.600 €/Jahr? nein nein MINT Beruf / Arzt? ja ja nein keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (Prüfung durch die ZAV) ja nein Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) kein Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (§ 18 AufenthG i.V.m § 2 BeschV) Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) ja Blaue Karte (§ 19a AufenthG) © jurati.de ja deutscher Abschluss nein Bruttoeinkommen 38.688 €/Jahr? ausl. Abschluss nein ja mind. 2-jährige Berufsausbildung? nein ja Anerkennung? nein ja nein Abschluss in Deutschland? ja Mangelberuf? (-> Positivliste) ja ja nein Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) kein Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (§18 i.V.m § 6 BeschV) © jurati.de nein ja Aufenthaltserlaubnis während der Berufsanerkennung (§ 17a AufenthG) ist für eine Gleichwertigkeitsfeststellung noch ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung erforderlich, kann dafür ein Aufenthaltstitel bis zu 18 Monaten erteilt werden (§ 17a AufenthG). für entsprechende Tätigkeiten muss ein angemessenes Gehalt gezahlt werden und der Lebensunterhalt sicher gestellt sein (Prüfung durch ZAV). nach erfolgreichem Abschluss 12 Monate zur Jobsuche mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang Aufenthaltstitel zu anderen Zwecken mit Beschäftigungserlaubnis o unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis /Daueraufenthalt-EU, § 9 Abs. 1 S. 2) o humanitäre Aufenthaltstitel, einschl. Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus (§ 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 31 BeschV) o Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 27 Abs. 5) o Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedsstaaten Daueraufenthaltsberechtigte nach 12 Monaten (§ 38a Abs. 4) o Absolventen deutscher Hochschulen für 18 Monate zur Jobsuche (§ 16 Abs. 4 S. 2) o Studenten (§ 16 Abs. 3) • für 120 Tage/Jahr oder 240 halbe Tage/Jahr • studentische Nebentätigkeiten und • Pflichtpraktika keine Erwerbstätigkeit mit Aufenthaltstiteln aus anderen EUStaaten! Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern = Personen, die die Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. bis 3 Monate 3 – 15 Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre Arbeitsverbot Vorrang- und Bedingungs prüfung Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang keine Vorrangprüfung bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen lt. Positivliste zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU Arbeitsmarktzugang von Personen mit Duldung =Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind bis 3 Monate 3 – 15 Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre Arbeitsverbot Vorrang- und Bedingungs prüfung Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang keine Vorrangprüfung bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Magelberufen lt. Positivliste sofortiger zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang in Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU Arbeitsverbot kann verfügt werden, bei Vereitelung der Abschiebung (Passunterdrückung) Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn 1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2.die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Prüfung durch die örtliche IHK Vereinfachungen bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5) Kontakt Sven Hasse -Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht- Schönhauser Allee 83 10439 Berlin-Prenzlauer Berg Tel: 030 4467 4467 Mail: [email protected] www.jurati.de Dieses Skript finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Service > Veröffentlichungen und kann unter den dort genannten Voraussetzungen der Creative Commons Lizenz gerne verwendet werden.
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