STEUERTIPP MANAGEMENT Sauna Umsatzsteuererhöhung ab Juli Der Juli 2015 bringt Änderungen bei der Besteuerung von Schwimm- und Heilbädern mit sich. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, der bisher für das Saunieren galt, wird auf 19 Prozent erhoben. Begünstigt bleiben dagegen Heilbäder und Heilverfahren, die nach Heilmittelkatalog verordnungsfähig sind Seit jeher wurde Saunieren als Gesundheitsprophylaxe angesehen und mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent als Heilbad besteuert. Ab dem 1. Juli 2015 treibt der Aufguss nun aber nicht mehr nur dem Saunagänger die Schweißperlen auf die Stirn, sondern auch dem Hotelier als Saunabetreiber. Denn alle Saunabäder nach dem 30. Juni 2015 unterwirft der Fiskus dann grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Für den Hotelier eine Umsatzeinbuße von zwölf Prozent, sofern er nicht gegensteuert und die Umsatzsteuererhöhung zumindest teilweise durch Preiserhöhungen auf die Hotelgäste umlegen kann. Doch das ist nicht alles. Ab dem 1. Juli 2015 ändert die Finanzverwaltung grundsätzlich ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schwimm- und Heilbädern. Bislang wird es als ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines ganz konkreten, bestimmten Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Diese ärztliche Verordnung wird auch ab dem 1. Juli 2015 nicht notwendig sein. Jedoch orientiert sich die Steuerermäßigung für Heilbäder nunmehr an der Heilmittel-Richtlinie und dem Heilmittel-Katalog. Damit sind nur die Heilbäder und Heilverfahren weiterhin mit sieben Prozent Umsatzsteuer begünstigt, die nach Heilmittelkatalog verordnungsfähig sind und die ein Arzt oder Heilpraktiker im Krankheitsfall verschreiben würde. Beispiele für weiterhin begünstigte Heilverfahren sind danach Inhalationen, Heilmassagen oder UnterwasserdruckstrahlMassagen. Nicht mehr begünstigt werden dann jedoch unter anderem die Fußreflexzonenmassage und alle Arten von Sauna sein. Hinweis: Werden gemischte Leistungen, wie zum Beispiel die Sauna- und Schwimmbadbenutzung, die teilweise der Umsatzbesteuerung in Höhe von sieben Prozent und 19 Prozent unterliegen, in einem Gesamtpreis angeboten, so ist der Preis ab dem 1. Juli 2015 entsprechend aufzuteilen. Die ETL ADHOGA-Steuerberater unterstützen und beraten Sie gern. Dr. Simon Reutershan, Rechtsanwalt, Steuerberater im ETL ADHOGA-Verbund aus Köln, ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten Kontakt ETL ADHOGA Köln-Rath: Tel. 0221-899050 [email protected] • www.etl-adhoga.de 44 TOPHOTEL | 4/2015
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