Sauna - ETL ADHOGA

STEUERTIPP MANAGEMENT
Sauna
Umsatzsteuererhöhung ab Juli
Der Juli 2015 bringt Änderungen bei der Besteuerung
von Schwimm- und Heilbädern mit sich. Der ermäßigte
Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, der bisher für das
Saunieren galt, wird auf 19 Prozent erhoben. Begünstigt
bleiben dagegen Heilbäder und Heilverfahren, die nach
Heilmittelkatalog verordnungsfähig sind
Seit jeher wurde Saunieren als Gesundheitsprophylaxe angesehen
und mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent als Heilbad besteuert. Ab dem 1. Juli 2015 treibt der Aufguss nun
aber nicht mehr nur dem Saunagänger die Schweißperlen auf die Stirn,
sondern auch dem Hotelier als Saunabetreiber. Denn alle Saunabäder
nach dem 30. Juni 2015 unterwirft der Fiskus dann grundsätzlich dem
Regelsteuersatz von 19 Prozent. Für den Hotelier eine Umsatzeinbuße
von zwölf Prozent, sofern er nicht gegensteuert und die Umsatzsteuererhöhung zumindest teilweise durch Preiserhöhungen auf die Hotelgäste umlegen kann.
Doch das ist nicht alles. Ab dem 1. Juli 2015 ändert die Finanzverwaltung grundsätzlich ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schwimm- und Heilbädern. Bislang wird es als ausreichend
erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen
Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines ganz konkreten, bestimmten
Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es
keiner ärztlichen Verordnung. Diese ärztliche Verordnung wird auch ab
dem 1. Juli 2015 nicht notwendig sein. Jedoch orientiert sich die Steuerermäßigung für Heilbäder nunmehr an der Heilmittel-Richtlinie und
dem Heilmittel-Katalog.
Damit sind nur die Heilbäder und Heilverfahren weiterhin mit sieben
Prozent Umsatzsteuer begünstigt, die nach Heilmittelkatalog verordnungsfähig sind und die ein Arzt oder Heilpraktiker im Krankheitsfall
verschreiben würde. Beispiele für weiterhin begünstigte Heilverfahren
sind danach Inhalationen, Heilmassagen oder UnterwasserdruckstrahlMassagen. Nicht mehr begünstigt werden dann jedoch unter anderem
die Fußreflexzonenmassage und alle Arten von Sauna sein.
Hinweis: Werden gemischte Leistungen, wie zum Beispiel die
Sauna- und Schwimmbadbenutzung, die teilweise der Umsatzbesteuerung in Höhe von sieben Prozent und 19 Prozent unterliegen, in einem
Gesamtpreis angeboten, so ist der Preis ab dem 1. Juli 2015 entsprechend aufzuteilen. Die ETL ADHOGA-Steuerberater unterstützen und
beraten Sie gern.
Dr. Simon Reutershan, Rechtsanwalt, Steuerberater im
ETL ADHOGA-Verbund aus Köln, ist spezialisiert auf die
Beratung von Hotels und Gaststätten
Kontakt ETL ADHOGA Köln-Rath: Tel. 0221-899050
[email protected] • www.etl-adhoga.de
44 TOPHOTEL | 4/2015