Voller Steuersatz für den Hotelparkplatz

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STEUERTIPP
Voller Steuersatz für
den Hotelparkplatz
Der kostenfreie Stellplatz für Gäste gehört für viele Hoteliers zum Service. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte dieser Praxis jedoch einen Riegel
vorschieben, wenn der Hotelier nicht aus eigener Tasche
draufzahlen möchte
O
bwohl die Parkraumüberlassung eine Nebenleistung zur Hotelübernachtung ist, dient sie
laut BFH nicht unmittelbar der Beherbergung. Daher ist sie nicht mit sieben
Prozent, sondern mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern.
Es bleibt abzuwarten, welche Leistungen als nächstes von der Beherbergungsleistung »ausgenommen« werden. Aktuell kann sich der Hotelier
wie folgt orientieren:
Unmittelbar der Beherbergung
dienen zum Beispiel:
• Überlassung von möblierten
Räumen inkl. TV und Telefon
• Überlassung von Wäsche, Handtüchern und Körperpflegeutensilien
• Reinigung des Hotelzimmers
• Weckdienst
• Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
Nicht unmittelbar der Beherbergung dienen zum Beispiel:
• Verpflegungsleistungen inkl.
Minibar
• Internet und Pay-TV
• Wellnessangebote
• Tickets für Nahverkehr etc.
• Reinigung und Bügeln von
Kleidung, Schuhputzservice
• Gepäcktransfer
und nunmehr auch die Parkraumüberlassung, unabhängig davon, ob
diese entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt. Im letzteren Fall scheint ein
zusätzliches Entgelt für den Hotelier
künftig kaum vermeidbar. Sofern kei
ne separate Parkgebühr neben dem
Zimmerpreis erhoben wird, muss nun
also geschätzt werden, welcher Teil
des Zimmerpreises für die Parkmöglichkeit gezahlt wird. Doch wie soll
der Hotelier prüfen, wer gar nicht mit
dem Auto anreist? Ein Ausweg kann
die Business-Pauschale sein. Hier können alle 19-prozentigen Leistungen –
und somit auch die Parkplatznutzung
– pauschal in Höhe von 20 Prozent
der Zimmerrate als Paket zusammengefasst und versteuert werden.
Ob Pauschalpreis oder Einzelabrechnung: Der Hoteldirektor muss
stets sicherstellen, dass die Parkplätze nur von dafür zahlenden Gästen genutzt werden können. Andernfalls drohen Hinzuschätzungen und
empfindliche Umsatzsteuernachzahlungen seitens des Finanzamtes.
MARTIN GEIßER,
Rechtsanwalt,
Steuerberater,
Fachanwalt für
Steuerrecht im ETL
ADHOGA Verbund aus
München
MATTHIAS DRASCHKA
M.A., Rechtsanwalt,
Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht im
ETL ADHOGA Verbund
aus München; spezialisiert auf die Beratung
von Hotels und Gaststätten
Kontakt: ETL ADHOGA München
Tel. 089-203002010
[email protected]
www.etl-adhoga.de
9 / 2016 | TOP HOTEL3