MANAGEMENT NEWS STEUERTIPP Voller Steuersatz für den Hotelparkplatz Der kostenfreie Stellplatz für Gäste gehört für viele Hoteliers zum Service. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte dieser Praxis jedoch einen Riegel vorschieben, wenn der Hotelier nicht aus eigener Tasche draufzahlen möchte O bwohl die Parkraumüberlassung eine Nebenleistung zur Hotelübernachtung ist, dient sie laut BFH nicht unmittelbar der Beherbergung. Daher ist sie nicht mit sieben Prozent, sondern mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Es bleibt abzuwarten, welche Leistungen als nächstes von der Beherbergungsleistung »ausgenommen« werden. Aktuell kann sich der Hotelier wie folgt orientieren: Unmittelbar der Beherbergung dienen zum Beispiel: • Überlassung von möblierten Räumen inkl. TV und Telefon • Überlassung von Wäsche, Handtüchern und Körperpflegeutensilien • Reinigung des Hotelzimmers • Weckdienst • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten Nicht unmittelbar der Beherbergung dienen zum Beispiel: • Verpflegungsleistungen inkl. Minibar • Internet und Pay-TV • Wellnessangebote • Tickets für Nahverkehr etc. • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice • Gepäcktransfer und nunmehr auch die Parkraumüberlassung, unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Im letzteren Fall scheint ein zusätzliches Entgelt für den Hotelier künftig kaum vermeidbar. Sofern kei ne separate Parkgebühr neben dem Zimmerpreis erhoben wird, muss nun also geschätzt werden, welcher Teil des Zimmerpreises für die Parkmöglichkeit gezahlt wird. Doch wie soll der Hotelier prüfen, wer gar nicht mit dem Auto anreist? Ein Ausweg kann die Business-Pauschale sein. Hier können alle 19-prozentigen Leistungen – und somit auch die Parkplatznutzung – pauschal in Höhe von 20 Prozent der Zimmerrate als Paket zusammengefasst und versteuert werden. Ob Pauschalpreis oder Einzelabrechnung: Der Hoteldirektor muss stets sicherstellen, dass die Parkplätze nur von dafür zahlenden Gästen genutzt werden können. Andernfalls drohen Hinzuschätzungen und empfindliche Umsatzsteuernachzahlungen seitens des Finanzamtes. MARTIN GEIßER, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht im ETL ADHOGA Verbund aus München MATTHIAS DRASCHKA M.A., Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht im ETL ADHOGA Verbund aus München; spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten Kontakt: ETL ADHOGA München Tel. 089-203002010 [email protected] www.etl-adhoga.de 9 / 2016 | TOP HOTEL3
© Copyright 2024 ExpyDoc