„Die Ablehnung einer glaukomuntersuchung muss schriftlich

Rechtsprechung
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VERTRAGSARZTRECHT
„Die Ablehnung einer Glaukomuntersuchung
muss schriftlich erfolgen!“: Behauptung ist falsch
von Rechtsanwalt Dr. Lars Lindenau, ETL Medizinrecht Erlangen,
www.etl-rechtsanwaelte.de
Es ist objektiv falsch, wenn Ärzte gegenüber Patienten behaupten, auf
Drängen der Kassen, der GKV und der Kassenärztlichen Vereinigungen
(KVen) seien für die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung – wie für andere „individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) – besondere Vorschriften statuiert
worden, wonach ein Patient die Ablehnung einer Glaukom-Vorsorgeuntersuchung schriftlich b
­ estätigen müsse. Dies stellte das Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Mai 2014 fest (Az. L 11 KA
1/14 B ER, Abruf-Nr. 141928).
PDF erstellt für Gast am 23.04.2016
Der Fall
Ein Facharzt für Augenheilkunde übersandte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem bei der DAK versicherten Patienten ein Schreiben, in dem
er behauptete, dass auf Drängen der Kassen, der GKV und der KVen für die
Glaukom-Vorsorge-Untersuchung besondere Vorschriften statuiert worden
seien. Danach müsse ein Patient die Glaukom-Vorsorge-Untersuchung nach
bestimmter Vorgabe schriftlich vereinbaren und bei Ablehnung schriftlich
bestätigen, dass er die notwendige Untersuchung nicht wünsche. Der Patient
beschwerte sich bei der KV. Diese teilte der DAK mit, dass sie die Behaup­
tungen des Arztes als unzutreffend einstuft. Weiterhin bat die KV den Arzt, in
Zukunft ausschließlich die Patienteninformation und -erklärung des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. zu verwenden. Der Arzt hat im
Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, der KV die Aussage zu verbieten, er hätte mit dem betreffenden Schreiben unzutreffende Behauptungen
aufgestellt. Dieser Antrag blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.
Die Entscheidung
Es fehle – so das LSG – am Anordnungsanspruch. Es liege keine Beeinträchtigung zulasten des Arztes vor, wenn sich die KV im Fall einer Patienten­
beschwerde nötigenfalls eine (vorläufige) Rechtsmeinung auf der Grundlage
eines – gegebenenfalls zu ermittelnden – Sachverhalts bildet und diese
­gegenüber der Krankenkasse mitteilt. § 18 Abs. 8 BMV-Ä ordne allein an,
dass die (positive) Zustimmung des Versicherten zu einer IGeL in schriftlicher
Form zu geschehen habe, nicht jedoch der umgekehrte (negative) Fall der
Ablehnung. Daher sei die Behauptung des Arztes objektiv falsch. Dass die KV
den Arzt gebeten hatte, künftig ausschließlich die Patienteninformation und
-­erklärung des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. zu verwenden, stelle k
­ eine „Statuierung besonderer Vorschriften“ dar. Die KV toleriere lediglich die Verwendung dieser speziellen Patienteninformation.
FAZIT | Die Ablehnung einer IGeL unterliegt anders als die Annahme einer solchen durch den Patienten keiner gesonderten Formvorgabe.
07-2014
ARZT- UND MEDIZINRECHT
KOMPAKT
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amk.iww.de
Abruf-Nr. 141928
Augenarzt machte
objektiv falsche
Aussage gegenüber
Patienten
Keine Schriftform
notwendig
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