3 Eine Auswahl von wichtigen Neuerungen im Hinblick auf den GAV 2016 Art. 206 Überstunden und Überzeit 1. Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sich aber innerhalb der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Std. bewegen. Überzeit hingegen ist die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Std. hinaus geleistete Arbeit. 2. a. In Betrieben mit Jahresarbeitszeitsystem gemäss Art. 203, 204 und 204.1 wird angeordnete Überstundenarbeit im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin und Arbeitgeber / Arbeitgeberin innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen (vgl. Art. 321c Abs. 2 OR). Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von einem Viertel bemisst (vgl. Art. 321c Abs. 3 OR). Der Zuschlag von einem Viertel kann mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin wegbedungen werden (vgl. Art. 321c Abs. 3 OR). Für Überzeit wird auf Art. 13 ArG verwiesen. b. In Betrieben ohne Jahresarbeitszeit-Systemen besteht der Anspruch auf den Zuschlag von einem Viertel auch dann, wenn die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden; eine Wegbedingung des Zuschlages ist nicht möglich. Für Überzeit wird auf Art. 13 ArG verwiesen. GAV 2013 (Gültigkeit bis Ende 2015) Art. 206 Überstunden 1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Leistung von Überstundenarbeit so weit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c OR). 2. Überstundenarbeit ist die ausserhalb der vereinbarten -wöchentlichen Arbeitsstunden und über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. 3. Schliesst an die ordentliche Arbeitszeit eine über 19.00 Uhr hinausgehende Überstundenarbeit an, so ist eine viertelstündige Pause zu gewähren. 4. In Betrieben mit Jahresarbeitszeit-Systemen gemäss Art. 203, 204 und 204.1 wird angeordnete Überstundenarbeit von Anfang an mit dem Lohn und einem Zuschlag von 25 % bezahlt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann sie durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. 5. In Betrieben ohne Jahresarbeitszeit-Systemen gemäss Art. 203, 204 und 204.1 besteht der Anspruch auf den Zuschlag von 25 % auch dann, wenn die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.
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