Art. 206 GAV Überstunden und Überzeit 1. Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, welche über die vertraglich 1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Leistung von vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sich aber innerhalb der Überstundenarbeit so weit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Std. bewegen. Überzeit hingegen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c ist die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Std. hinaus OR). geleistete Arbeit. 2. Überstundenarbeit ist die ausserhalb der vereinbarten -wöchentlichen Arbeitsstunden und über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus 2. a. In Betrieben mit Jahresarbeitszeitsystem gemäss Art. 203, 204 und geleistete Arbeit. 204.1 wird angeordnete Überstundenarbeit im gegenseitigen 3. Schliesst an die ordentliche Arbeitszeit eine über 19.00 Uhr Einverständnis zwischen Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin und hinausgehende Überstundenarbeit an, so ist eine viertelstündige Pause Arbeitgeber / Arbeitgeberin innert eines angemessenen Zeitraumes zu gewähren. durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen (vgl. Art. 4. In Betrieben mit Jahresarbeitszeit-Systemen gemäss Art. 203, 204 und 321c Abs. 2 OR). Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit 204.1 wird angeordnete Überstundenarbeit von Anfang an mit dem Lohn ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin für die und einem Zuschlag von 25 % bezahlt. Im gegenseitigen Einvernehmen Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn zwischen Arbeitgeber und -Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann samt einem Zuschlag von einem Viertel bemisst (vgl. Art. 321c Abs. 3 sie durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. OR). Der Zuschlag von einem Viertel kann mittels schriftlicher 5. In Betrieben ohne Jahresarbeitszeit-Systemen gemäss Art. 203, 204 und Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberin und 204.1 besteht der Anspruch auf den Zuschlag von 25 % auch dann, wenn Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin wegbedungen werden (vgl. Art. 321c die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Abs. 3 OR). Für Überzeit wird auf Art. 13 ArG verwiesen. b. In Betrieben ohne Jahresarbeitszeit-Systemen besteht der Anspruch auf den Zuschlag von einem Viertel auch dann, wenn die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden; eine Wegbedingung des Zuschlages ist nicht möglich. Für Überzeit wird auf Art. 13 ArG verwiesen. Kurzkommentar: In Unternehmen mit Jahresarbeitszeit kann auf der Basis einer Vereinbarung der Zuschlag von einem Viertel bei der Auszahlung der Überstunden wegbedungen werden.
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