Art. 206 GAV Überstunden und Überzeit

Art. 206 GAV Überstunden und Überzeit
1.
Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, welche über die vertraglich
1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Leistung von
vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sich aber innerhalb der
Überstundenarbeit so weit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen
wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Std. bewegen. Überzeit hingegen
und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c
ist die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Std. hinaus
OR).
geleistete Arbeit.
2. Überstundenarbeit ist die ausserhalb der vereinbarten -wöchentlichen
Arbeitsstunden und über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus
2. a. In Betrieben mit Jahresarbeitszeitsystem gemäss Art. 203, 204 und
geleistete Arbeit.
204.1 wird angeordnete Überstundenarbeit im gegenseitigen
3. Schliesst an die ordentliche Arbeitszeit eine über 19.00 Uhr
Einverständnis zwischen Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin und
hinausgehende Überstundenarbeit an, so ist eine viertelstündige Pause
Arbeitgeber / Arbeitgeberin innert eines angemessenen Zeitraumes
zu gewähren.
durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen (vgl. Art.
4. In Betrieben mit Jahresarbeitszeit-Systemen gemäss Art. 203, 204 und
321c Abs. 2 OR). Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit
204.1 wird angeordnete Überstundenarbeit von Anfang an mit dem Lohn
ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin für die
und einem Zuschlag von 25 % bezahlt. Im gegenseitigen Einvernehmen
Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn
zwischen Arbeitgeber und -Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann
samt einem Zuschlag von einem Viertel bemisst (vgl. Art. 321c Abs. 3
sie durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
OR). Der Zuschlag von einem Viertel kann mittels schriftlicher
5. In Betrieben ohne Jahresarbeitszeit-Systemen gemäss Art. 203, 204 und
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberin und
204.1 besteht der Anspruch auf den Zuschlag von 25 % auch dann, wenn
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin wegbedungen werden (vgl. Art. 321c
die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.
Abs. 3 OR).
Für Überzeit wird auf Art. 13 ArG verwiesen.
b. In Betrieben ohne Jahresarbeitszeit-Systemen besteht der Anspruch
auf den Zuschlag von einem Viertel auch dann, wenn die Überstunden
durch Freizeit ausgeglichen werden; eine Wegbedingung des
Zuschlages ist nicht möglich.
Für Überzeit wird auf Art. 13 ArG verwiesen.
Kurzkommentar: In Unternehmen mit Jahresarbeitszeit kann auf der Basis einer Vereinbarung der Zuschlag von einem Viertel bei der Auszahlung der
Überstunden wegbedungen werden.