Klausur F 20-49 - Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung

Notarielle Fachprüfung 2014/II
Klausur F 20-49
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A. Sachverhalt
Bei Notar N erscheint K zur Besprechung.
Er erklärt:
„Ich bin alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der K-GmbH.
Die K-GmbH beabsichtigt, vom Veräußerer V, einem Rentner, das ihm gehörende, im Jahr 1985 für eine Laufzeit von 90 Jahren begründete Erbbaurecht an
einem mit einem Gebäude bebauten Grundstück zu erwerben. V will dieses
Erbbaurecht aus persönlichen Gründen jetzt auf jeden Fall veräußern.
Mein Problem ist in erster Linie, dass, wie V mir erklärt hat, dem Grundstückseigentümer E nach dem Erbbaurechtsvertrag ein in Abt. II des Grundbuchs im
Rang nach dem Erbbauzins eingetragenes Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht
zusteht und ferner ein Zustimmungserfordernis des Eigentümers bei Veräußerung und Belastung nach dem Erbbaurechtsgesetz besteht. Es gibt noch einen
weiteren Interessenten, den D. Ich vermute, dass D das Erbbaurecht ebenfalls
erwerben will, um dann das bestehende Gebäude abzureißen und eine neue
Bebauung vorzunehmen. Es ist daher durchaus zu erwarten, dass E das ihm
zustehende Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht ausüben würde, jedenfalls, um
es an D weiterzuverkaufen. Das möchte ich verhindern, denn meine Ehefrau
nutzt das Gebäude bereits dauerhaft für ihre Galerie, die sie dort betreibt.
V und ich haben daher folgende Gestaltung gefunden, die ich Sie bitte, umzusetzen:
Der K-GmbH gehört in einem anderen Objekt eine kleine Eigentumswohnung.
Diese könnte sie dem V unter Zuzahlung eines Geldbetrages von € 70.000,00
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gegen Übertragung des Erbbaurechts überschreiben. Dann sind beide Leistungen nach unserer Einschätzung gleichwertig, das Erbbaurecht hat einen Verkehrswert von ca. € 100.000,00. Über die bereits erwähnten Belastungen des
Erbbaugrundbuchs in Abt. II hinaus sind in beiden Grundbüchern Belastungen
nicht eingetragen. Sobald die Eigentumswohnung V gehört, wird er diese sofort
weiterverkaufen, weil er eigentlich am Geld interessiert ist.
Finanziell geht es der K-GmbH und mir sehr gut. Auch wenn das Gebäude, das
zu dem Erbbaurecht gehört, modernisiert werden soll, wird eine Finanzierung
nicht benötigt. Dennoch möchte ich – da negative wirtschaftliche Entwicklungen
bei der Gesellschaft und bei mir allgemein nicht auszuschließen sind – absichern, dass meine Ehefrau die von ihr angemieteten Räume im Gebäude dauerhaft für ihre Galerie nutzen kann.
Insoweit hatte V vor einiger Zeit schon angeboten, eine dingliche Sicherung für
die dauerhafte Nutzung durch meine Ehefrau vorzunehmen. Man weiß ja nie,
wie seine Erben sich einmal verhalten werden. Die Umsetzung dieses Vorhabens ist jedoch unterblieben. V selbst ist kulturell sehr engagiert und hat meiner
Ehefrau die betreffenden Räume im Gebäude vor etlichen Jahren dauerhaft zur
Nutzung überlassen, wobei die beiden die Übernahme anfallender Kosten und
die Zahlung einer geringen Miete durch meine Ehefrau vereinbart haben.
Es bestehen keine dinglichen Beschränkungen des Erbbaurechts, Vereinbarungen zur Verwendung des Bauwerks oder schuldrechtliche Zustimmungserfordernisse, und auch der Bebauungsplan steht der aktuellen Nutzung nicht
entgegen.
B. Aufgabenstellung
1. Nehmen Sie gutachterlich - auch unter Berücksichtigung berufsrechtlicher
Aspekte - dazu Stellung, inwieweit die von V und K geplante Übertragung
des Erbbaurechts gegen Überlassung der Eigentumswohnung nebst Zuzahlung und die beabsichtigte Sicherung der Gebäudenutzung durch die
Ehefrau des K als Galerie umgesetzt werden können .
2. Entwerfen Sie
a) die Klausel zum Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag bei der Übertragung
des Erbbaurechtes,
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b) die Klausel zur Zustimmung bei Veräußerung eines Erbbaurechts und
c) die Regelung zur Sicherung der Gebäudenutzung für die Ehefrau des
K.
C. Hinweise zur Aufgabenstellung
Bei der Bearbeitung ist davon auszugehen, dass die Beteiligten den Ratschlägen des Notars zur Gestaltung folgen werden.
Steuerrechtliche Aspekte sind außer Betracht zu lassen.