Was versteht man unter einem Erbbaurecht? Das Erbbaurecht ist das Recht auf oder unter der Oberfläche eines Grundstückes ein Bauwerk zu errichten und/oder zu unterhalten. Der Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) erhält dafür ein vereinbartes Entgelt (Erbbauzins). Die Grundlage dieser Vereinbarung bildet der Erbbaurechtsvertrag. Dabei sind insbesondere folgende Regelungen von zentraler Bedeutung: Die Laufzeit des Erbbaurechtes – diese kann individuell vereinbart werden. Sehr häufig wird eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart. Der vereinbarte Erbbauzins - dieser wird üblicherweise halbjährlich oder jährlich gezahlt und kann alle drei Jahre angepasst werden. Die Art und Höhe der Anpassung bestimmt sich nach der ebenfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel. Basis bildet hier nach heutigem Stand der Verbraucherpreisindex. Die Belastungsvollmacht – diese bestimmt in welcher Höhe das Erbbaurecht mit Grundpfandrechten belastet werden darf. Das Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern erfasst: im Grundbuch des belasteten Grundstücks als Belastung in Abteilung II des Grundbuchs sowie im Erbbaugrundbuch. Erbbaurechte werden in der Praxis vor allem von Kommunen, Kirchen und Stiftungen vergeben. Selbstverständlich können auch Privatpersonen ein Erbbaurecht an ihrem Grundstück bestellen. Ihre Ansprechpartnerin: Simone Bille 05241 / 9215-22
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