7 E 1486/16 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller Prozessbevollmächtigte: , gegen Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Altona, -Rechtsamt-, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg, - Antragsgegnerin beigeladen: f & w - fördern und wohnen AöR, vertreten durch die Geschäftsführer Grüner Deich 17, 20097 Hamburg, hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 15. Juni 2016 durch .......... beschlossen: -2- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. April 2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Ausnahme der Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes und elektronisch übermitteltes Dokument (§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung) beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen – sofern sie nicht in elektronischer Form eingereicht werden – Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Die Streitwertbeschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (s.o.) beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, einzulegen. Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. -3- -3- Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Anlage, in der im Sinne einer Folgeunterbringung Asylsuchende bzw. Flüchtlinge untergebracht werden sollen. Das ca. 5.400 Quadratmeter große Vorhabengrundstück liegt am nordöstlichen Ende der schmalen, in diesem letzten Abschnitt jenseits der Kleingartenanlage lediglich einspurig befestigten Straße Björnsonweg im Stadtteil Hamburg-Blankenese. Die Vorhabenfläche ist im Baustufenplan Blankenese vom 20. November 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Außengebiet, Landschaftsschutz“ ausgewiesen; etwa ein Drittel der Fläche, im Westen, ist erfasst von der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (GVBl. S. 203, m.spät.Änd.). Auf dem Vorhabengrundstück hatte sich bis zum Abbruch der Baulichkeiten im Jahr 2008 ein ehemaliges Studentenwohnheim befunden, das zuletzt zur öffentlichrechtlichen Unterbringung für wohnraumberechtigte Personen genutzt worden war. Im Anschluss an die Freiräumung entwickelten sich hier mehrere Biotope und wurde die Fläche nach allseitiger Bewertung Teil des auf drei Seiten umschließenden Waldes. Der Antragsteller ist Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten, ... auf der anderen Straßenseite belegenen Grundstücks. Der Bebauungsplan ................ weist dieses Grundstück überwiegend als reines Wohngebiet aus. ................. Die auf dem Vorhabengrundstück geplante Einrichtung soll aus neun Typengebäuden in zweigeschossiger Holzbauweise mit einer Grundfläche von jeweils rund 175 Quadratmetern bestehen. In acht der neun Holzpavillons soll in wohnungsähnlichen Zuschnitten (pro Gebäude vier Nutzungseinheiten mit drei Zimmern, Küche, Bad, für bis zu sechs Personen, insoweit familienweise oder als Wohngemeinschaft von Alleinstehenden) die öffentlich-rechtliche Unterbringung von bis zu 192 Personen ermöglicht werden. In einem weiteren Gebäude sollen Verwaltungsräume für das Unterkunfts- und Sozialmanagement (insoweit mit 2,5 Stellen, zudem 1,5 Stellen technisches Personal), Gemeinschaftsräume sowie Räume für die gemeinschaftlich genutzten Waschmaschinen und Trockner vorgehalten werden. Für den Kraftfahrzeugverkehr sind auf dem Grundstück eine Zufahrt, Abstellflächen sowie ein Wendeplatz mit einem Durchmesser von 18 Metern vorgesehen. Fußwege sollen die -4- -4- Zufahrt und die Kehre begleiten und zu allen Gebäuden führen. In zentraler Lage auf dem Grundstück soll sich ein 390 Quadratmeter großer Spielplatz mit Sandspielbereich und Spielgeräten befinden. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Björnsonweg soll von der bislang vorhandenen Vegetation ein mit Gehölzen und Bäumen bestandener Randstreifen erhalten bleiben. Der Bauantrag sah zunächst den Bau von 16 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück und die Fällung von 89 Bäumen vor. Die nach der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte ab Oktober 2015. Am 16. Februar 2016 wurde im Amtlichen Anzeiger (Nr. 13, S. 301) zu dem Bauvorhaben eine Bekanntmachung veröffentlicht. Dort heißt es insbesondere: „Die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und die das Vorhaben Empfehlungen, die der betreffenden entscheidungserheblichen zuständigen Behörde zum Berichte und Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, liegen in der Zeit vom 23. Februar 2016 bis einschließlich 22. März 2016 an den Werktagen […] im Bezirksamt Altona […] zur Einsicht aus und können ab dem 23. Februar 2016 unter www.hamburg.de/altona/ online eingesehen werden.“ Entsprechend der Bekanntmachung erfolgte eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 23. Februar bis zum 22. März 2016 einschließlich. Seit dem 23. Februar 2016 finden sich - nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin - auf der in der Bekanntmachung bezeichneten Internetseite unter der Überschrift „Neubau eines Pavillondorfes am Björnsonweg in Blankenese – Öffentliche Bekanntmachung nach dem HmbUVPG“ der Bekanntmachungstext sowie folgende "Umweltverträglichkeitsuntersuchung", Downloads: "Bauantragsunterlagen", "Landschaftspflegerischer Begleitplan" und "Allgemeine Vorprüfung Faunistische Potenzialanalyse und Artenschutzuntersuchung". Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nach, um welche Unterlagen es sich bei den in der öffentlichen Bekanntmachung bezeichneten „Unterlagen gem. § 6 UVPG“ genau handele. Wenn diese interessant seien, wolle er sie vor einer Stellungnahme noch einsehen. Eine Antwort erhielt er auf seine Anfrage – soweit ersichtlich – nicht. Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen eines anderweitigen Mandatsverhältnisses zu den ausgelegten -5- -5- Unterlagen Stellung und machten diverse umweltverfahrensrechtliche Fehler geltend. Darüber hinaus verwiesen sie auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und rügten, dass in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung lediglich die baubedingten Beeinträchtigungen thematisiert würden, während betriebsbedingte Umweltauswirkungen, wie etwa solche, die durch die vorhabenbedingten Verkehre ausgelöst würden, nicht in den Blick genommen worden seien. Am 30. März 2016 legte die Beigeladene einen geänderten Lageplan vor, nach dem nunmehr insgesamt lediglich 42 Bäume gefällt werden sollten. In der Bauakte der Antragsgegnerin findet sich, datiert auf den 31. März 2016, ein „Vermerk über die öffentliche Auslegung und Stellungnahme von SL 30“. Darin heißt es unter anderem, dass der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 nicht gefolgt werden könne. Bei Beachtung diverser Auflagen könne die beantragte Baugenehmigung mit geändertem Lageplan vom 30. März 2016 erteilt werden. Die Begründung hierzu werde nachgereicht. Des Weiteren wurde in dem Vermerk zur „Minderung der Eingriffe in Natur und Landschaft und wegen anderer Umweltbelange“ die Bitte formuliert, bei Erteilung der Baugenehmigung diverse in dem Vermerk näher bezeichnete Auflagen aufzunehmen, so insbesondere die Baugenehmigung befristet für sieben Jahre zu erteilen und auf den Bau der Stellplätze 4 bis 16 zu verzichten. Ebenfalls unter dem 31. März 2016 erteilte die Antragsgegnerin durch ihr Bezirksamt Altona der Beigeladenen eine bis zum 1. April 2023 befristete Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 HBauO für den „Neubau eines Pavillondorfes zur öffentlichen Unterbringung für zweigeschossiger Flüchtlinge und Holzbauweise“. Die Asylbegehrende, 9 Antragsgegnerin Typengebäuden gestattete in in der Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung auf Grundlage des § 246 Abs. 9 BauGB die Abweichung von dem Bauverbot des § 35 BauGB befristet für sieben Jahre. Darüber hinaus bestimmte sie, dass abweichend vom dem Bauantrag (dort: Landschaftspflegerischer Begleitplan) nur 42 Bäume gefällt werden dürften - hierzu erteilte sie für das Fällen "innerhalb der Schutzfrist vom 1. März bis zum 30. September" eine "naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG" mit Geltung bis zum 8. April 2016 - und auf den Bau der Stellplätze 4 bis 16 mit Zufahrt zu verzichten sei, während die vorgesehenen zwei Garagen anders anzuordnen sein sollten. Immissionsschutzrechtliche Auflagen enthält die Baugenehmigung nicht. In der Baugenehmigung heißt es in dem Abschnitt "Dieser Bescheid schließt ein:..." unter "5." -6- -6- mit der Zwischenüberschrift „Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes [sic] über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)“: „Die Baugenehmigungsbehörde kommt im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen zu dem Ergebnis, dass trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Hinblick auf einige Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigungen nicht vermieden werden können. Durch die umzusetzenden naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen, wird für die erheblichen Beeinträchtigungen eine hinreichende Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 NatSchG erzielt. Die Vermeidungs-, Minderung- und Kompensationsmaßnahmen sind als Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen. Die gesamte UVP mit dem landwirtschaftspflegirischen [sic] Begleitplan ist Bestandteil der Baugenehmigung und als Anlage beigefügt.“ Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 erhob der Antragsteller, veranlasst durch die Beobachtung bauvorbereitender Tätigkeiten eines Gutachters am 2. bzw. 3. April 2016 und die von diesem eingeholte Auskunft, für den 5. April 2016 seien Baumfällarbeiten geplant, Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Am selben Tag hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung anhängig gemacht und zur Begründung in der Folge mehrfach ausgeführt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31. März 2016 zum Neubau eines Pavillondorfes zur öffentlichen Unterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende, 9 Typengebäude in zweigeschossiger Holzbauweise (GZ.: A/WBZ/03305/2015) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. -7- -7- Sie macht mit ausführlichen Darlegungen geltend, der Antrag sei bereits unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Am Vormittag des 5. April 2016 hat die Antragsgegnerin auf die Bitte des Gerichts, vor einer Prüfung einer Zwischenverfügung keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, erklärt, dass die - nach ihrer Ansicht gegebenenfalls erst wieder drei Monate später zulässigen Baumfällarbeiten bis 12:00 Uhr am 7. April 2016 ausgesetzt würden. Das erkennende Gericht hat am 6. April 2016 im Wege einer Zwischenverfügung zur Vermeidung eines unumkehrbaren Eingriffs in die Waldfläche die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 vorläufig, bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren, angeordnet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2016, zugestellt am 20. April 2016, den genannten Beschluss mit der Begründung, am 6. April 2016 habe nur unzureichender Vortrag des Antragstellers zu seiner Antragsbefugnis vorgelegen, geändert und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung abgelehnt (2 Bs 51/16). Auf der Grundlage einer Änderung der naturschutzrechtlichen Fristbestimmung zu der Fällgenehmigung hat die Beigeladene am 21. April 2016 mit den Baumfällarbeiten auf dem Grundstück begonnen. Zuvor, am 13. April 2016, hatte das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt des Fachamtes Bauprüfung der Antragsgegnerin dem prozessvertretenden Rechtsamt ein auf den 4. April 2016 datiertes Schriftstück mit der Überschrift „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und ihre Bewertung nach § 12 UVPG“ zugeleitet, in welchem insbesondere die Rügen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 erörtert werden. Unter anderem heißt es dort, dass erhebliche betriebsbedingte Umweltauswirkungen durch die vorhabenbezogenen Verkehre ausgeschlossen werden könnten, da die Flüchtlinge und Asylbegehrenden in aller Regel über keine motorisierten Fahrzeuge verfügten. Selbst wenn ein Teil der Bewohner über Kraftfahrzeuge verfüge, habe der Björnsonweg genügend Kapazitäten hierfür. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens -8- -8- werde auf die Seiten 69 bis 77 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung verwiesen und den Ausführungen zugestimmt. Unter der Zwischenüberschrift „Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung“ wird ausgeführt, dass man im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen zu dem Ergebnis komme, dass trotz der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf einige Schutzgüter einige vorübergehende geringe nachteilige Umweltbeeinträchtigungen nicht vermieden werden könnten. Die Befristung auf sieben Jahre, eine Berücksichtigung des geänderten Lageplans mit einer erheblichen Reduzierung der zu fällenden Bäume und die erteilten Auflagen und Bestimmungen der Baugenehmigung führten insgesamt jedoch zu einer Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 UVPG. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu. Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte geltend macht und die Verletzung dieser Rechte zumindest als möglich erscheint. Zu verneinen ist die Antragsbefugnis nach allgemeinen Maßstäben nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Rechtsschutzsuchenden zustehen kann (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6/13, juris Rn. 15 m.w.N.). -9- -9- Dahinstehen kann insoweit, ob - wie es das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. April 2016 (2 Bs 51/16) zu dem Verfahren um die gerichtliche Zwischenverfügung in dieser Sache konkludent verneint hat - die konkret von dem Antragsteller als verletzt gerügten Verfahrensvorschriften über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) - UVPG -, etwa § 9 Abs. 1a Nr. 5, §§ 6, 11 und 12 UVPG, sowie der Art. 6 und 8 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Amtsblatt der Europäischen Union L 26/1 vom 28.1.2012 – UVP-Richtlinie –), Grundstücksnachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit subjektive Rechte einräumen – was das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 (7 C 15/13) offen gelassen hat (vgl. juris Rn. 23) und was in der Literatur umstritten ist (vgl. etwa Scheidler, NVwZ 2005, 863; Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 58. EL, Stand 3/2010, § 11 UVPG Rn. 41 und § 12 UVPG Rn. 55 ff.; Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 11 Rn. 40 ff. und § 12 Rn. 135; jeweils m.w.N.) –, und ob der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung dieser Vorschriften geltend machen kann. Dahinstehen kann auch, ob der Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dem genannten Beschluss vom 19. April 2016 zu folgen ist, wonach der anfängliche Vortrag des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz vom 4. April 2016 trotz seines Rechtsschutzbegehrs als Baunachbar, der sich durch das Vorhaben gestört sieht (vgl. S. 2 des Antragsschriftsatzes), nicht ausgereicht haben soll, um eine für die Annahme einer Antragsbefugnis ausreichende Rüge einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu erkennen. Hierauf kommt es nicht an, da die Antragsbefugnis des Antragstellers zumindest aufgrund seines ergänzenden Vortrags im vorliegenden Verfahren zu einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu bejahen ist. Mit seinen Schriftsätzen vom 8. April 2016 und 15. April 2016 im o.g. Beschwerdeverfahren sowie vom 27. April 2016 hat der Antragsteller zu einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht, es sei zu erwarten, dass von dem geplanten Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen würden. Der Umstand, dass dieser ausdrückliche Vortrag des Antragstellers erst im Laufe des Eilverfahrens erfolgt ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entgegen, zumal eine Berücksichtigung dieser - 10 - - 10 - Einwendungen des Antragstellers vorliegend nicht aufgrund etwaiger Präklusionsvorschriften ausgeschlossen ist (vgl. VGH München, Urt. v. 24.1.2011, 22 A 09.40059, juris Rn. 47; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 106 ff.). Der Antragsteller hat zum Tatsächlichen im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass von dem Betrieb der geplanten Einrichtung Lärmbelästigungen zu erwarten seien, die für ihn unzumutbar seien, zumal sich sein Wohngrundstück in einem reinen Wohngebiet befinde und damit planungsrechtlich einem besonderen Schutz unterliege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass von dem geplanten Vorhaben ein erhöhter Ziel- und Quellverkehr ausgehen werde, da eine große Flüchtlingsunterkunft typischerweise einen solchen verstärkten An- und Abfahrtsverkehr auslöse, der die Verkehrsbelastung im Wohngebiet spürbar erhöhe. Auch die Müllentsorgung werde weitere Verkehre auslösen. Ausgehend von dem Vortrag des Antragstellers erscheint seine Verletzung in eigenen Rechten auch möglich und nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn es kann nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise die Möglichkeit verneint werden, dass die streitgegenständliche, der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen das hier maßgebliche, in § 35 Abs. 3 BauGB angelegte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Gericht teilt die einhellige Einschätzung der Beteiligten, dass Außenbereich zu das Vorhabengrundstück bewertenden Gebiet in liegt. einem Für bauplanungsrechtlich die Maßgeblichkeit als dieses Rücksichtnahmegebotes nach § 35 BauGB unerheblich ist es, ob die Antragsgegnerin für die Genehmigung die Vorschrift des § 246 Abs. 9 BauGB zu Recht herangezogen hat. Denn der Verweis des § 246 Abs. 9 BauGB auf die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB bedeutet lediglich, dass Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind). Die Vorhaben für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden haben damit als sonstige Vorhaben im Außenbereich eine Teilprivilegierung (nur) dergestalt erhalten, dass ihnen die genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können. Alle sonstigen, nicht in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeführten öffentlichen Belange dürfen durch ein teilprivilegiertes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, da insoweit eine erleichterte Zulassung gerade nicht vorgesehen ist (vgl. VG Münster, Beschl. v. 11.2.2015, M 8 SN 14.4430, juris Rn. 49; Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613); das einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Begriff der „schädlichen - 11 - - 11 - Umwelteinwirkungen“ verankerte Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris Rn. 21) bleibt dementsprechend beachtlich. Für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gilt allgemein, unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Herleitung, dass sich abstrakte, allgemeine Maßstäbe für die gebotene Rücksichtnahme nicht bestimmen lassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt vielmehr wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Nachbarn ist, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris Rn. 22; VG München, Beschl. v. 11.2.2015, M 8 SN 14.4430, juris Rn. 59 f.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Bedarf die Bestimmung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots aber einer umfassenden Interessenabwägung, so kann die Verletzung dieses Gebots regelmäßig nicht als offensichtlich ausgeschlossen angesehen werden, sondern erscheint grundsätzlich zumindest als möglich. Im Rahmen der Antragsbefugnis hat es dabei zu bleiben, dass – wie bereits erörtert – lediglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers zu prüfen ist. Es kann nicht allein deshalb von dem allgemein anerkannten Maßstab des § 42 Abs. 2 VwGO abgewichen und ein strengerer Maßstab bei der Antragsbefugnis angelegt werden, weil etwa, wie hier, aufgrund der Besonderheiten des (europarechtlich geprägten) Umweltverfahrensrechts im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Rechtsbehelfs ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG selbst dann zu bejahen sein kann, wenn eine Verletzung der den Rechtsbehelfsführer schützenden materiell-rechtlichen Vorschriften nicht festzustellen wäre. Unbeachtlich – im Sinne einer Unzulässigkeit eines hierauf gestützten Rechtsschutzantrags – Rücksichtnahmegebot typischerweise wäre ein Berufen nur dann, auf das wenn baunachbarrechtliche schon der räumliche Zusammenhang zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück, von dem aus Nachbarschutzansprüche geltend gemacht werden, so gering ist, dass negative Einwirkungen von vornherein auszuschließen sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2015, 9 E 6301/15: Entfernung von ca. 280 Metern zu der Vorhabenfläche und - 12 - - 12 - zusätzliche räumliche Trennung durch eine Straße und zwischen den Grundstücken liegende Bebauung) bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichem Bezug fehlt. Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist zunächst von Bedeutung, dass dieses in einem als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiet liegt und ... [wird ausgeführt] ... Zumal sich die Antragsgegnerin für die Genehmigung des Außenbereichsbauvorhabens auf § 246 Abs. 9 BauGB stützt, wonach die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 für solche Vorhaben entsprechend Asylbegehrenden gilt, dienen, die "wenn der das Unterbringung Vorhaben im von Flüchtlingen unmittelbaren oder räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll", erschiene es auch widersprüchlich, dem Antragsteller, dessen Wohnhaus zu ............. denjenigen baulichen Hauptnutzungen gehört, die dem Vorhaben den nach der Norm erforderlichen baulichen Zusammenhang vermitteln, hier das Fehlen einer Nähebeziehung entgegenzuhalten. ................. Der Möglichkeit, dass die erteilte Baugenehmigung den Rücksichtnahmeanspruch des Antragstellers verletzt, steht auch nicht von vorn herein entgegen, dass der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen hat, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind bzw. je ähnlicher sein Vorhaben mit der vorhandenen nachbarlichen Nutzung ist. Insoweit ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden eine gewichtige öffentliche Aufgabe ist, dass auch in einem reinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke - aufgrund einer gesonderten Abweichungsentscheidung - zulassungsfähig wären (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB) und dass die Nutzung der Anlage aus der Sicht der dort öffentlich-rechtlich Untergebrachten hinsichtlich der Funktion als Lebensmittelpunkt wohnähnlich ist. Dadurch ist indes nicht geklärt, dass die Baugenehmigung für die konkrete Anlage mit ihrer Größe, Gestaltung und mit ihren Nutzungsbedingungen auch den durch das Rücksichtnahmegebot geforderten Interessenausgleich schafft. Vorliegend kann insbesondere nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der geplanten Einrichtung in Form einer Folgeunterkunft mit einer Belegung von 192 Personen im Hinblick auf den dadurch - 13 - - 13 - hervorgerufenen Kfz-Verkehr nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller führen wird. Der Umstand, dass für die Flüchtlingsunterkunft nur drei KfzStellplätze genehmigt sind, dürfte einen typischen Ziel- und Quellverkehr nur unvollständig abbilden. Sollte dem genannten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2016 die Ansicht zu entnehmen sein, dass die Rüge gesteigerter Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Störungen schon deshalb offensichtlich verfehlt sei, weil die angegriffene Baugenehmigung lediglich drei Stellplätze vorsehe, so wäre dem - auch abgesehen davon, dass die Baugenehmigung zusätzlich die Errichtung von zwei Garagen umfasst - nicht zu folgen. Denn die Baugenehmigung oder auch die darauf gestützte Errichtung einer derartig beschränkten Zahl von Stellplätzen ist nicht verlässlich geeignet, das allein rechtserhebliche, nämlich das tatsächlich zu erwartende störende Geschehen (hier: Verkehrsaufkommen) zu steuern. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine Baugenehmigung u.a. dann für rechtsfehlerhaft zu erachten, wenn die durch sie ermöglichte Grundstücksnutzung (insbesondere durch die Verursachung von Fahrzeugverkehr) absehbar Konflikte eröffnet, die sie nicht wiederum selbst bewältigt (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, juris). So liegt es hier nahe, dass der Betrieb der geplanten Einrichtung zu deutlich mehr und aufgrund des unzulänglichen Ausbauzustands der Straße gesteigert konfliktanfälligem Kfz-Verkehr führen wird als nur der motorisierte An- und Abfahrverkehr des in der Einrichtung tätigen Personals. Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von knapp 200 Menschen – insbesondere auch Einrichtungen zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden – lösen typischerweise erheblichen weiteren Verkehr aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 43). Insbesondere ist nicht nur damit zu rechnen, dass die Einrichtung auch von Handwerksbetrieben oder ähnlichen Dienstleistern der Beigeladenen zur Vornahme von Reparatur- oder Wartungsarbeiten angefahren wird, sondern auch durch sonstige Lieferfahrzeuge, durch Fahrzeuge weiterer betreuender Personen (für Sprachkurse etc., vgl. Nutzung der in dem Gemeinschaftsgebäude vorgehaltenen Gruppenräume) sowie Fahrzeuge zur Abfallentsorgung. Ebenso ist damit zu rechnen, dass neu in die (fern einer Bushaltestelle gelegene) Einrichtung einziehende Bewohner diese nicht zu Fuß erreichen, sondern mit Bustransporten oder bei kleineren Gruppen auch per Taxi oder Pkw-Transfer. Anders als bei Erstaufnahmeeinrichtungen ist auch Besucherverkehr gerade nicht ausgeschlossen. Einzubeziehen ist schließlich, dass die in der Einrichtung unter Umständen über mehrere Jahre untergebrachten Personen, etwa größere Familien, - sei es über die Aufnahme - 14 - - 14 - einer entgeltlichen Tätigkeit, sei es über familiäre Verbindungen - im Laufe der Zeit selbst über Kraftfahrzeuge verfügen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2016, 7 E 6767/15). Der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr dürfte insbesondere Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers haben, da ... [wird ausgeführt] ... Der mit Gehölzen und Bäumen bestandene schmale Grünstreifen auf dem Vorhabengrundstück dürfte die zu erwartenden Lärmimmissionen, die insbesondere durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu befürchten sind, nicht verringern können; dies gilt erst recht, wenn aufgrund der Beschränktheit der Verkehrs- und Abstellflächen auf dem Vorhabengrundstück auch der ruhende bzw. der Parksuchverkehr auf den Björnsonweg ausweicht. Entgegenstehende Erkenntnisse sind dem Verwaltungsverfahren, insbesondere der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, nicht zu entnehmen. Eine konkrete Sachverhaltsermittlung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zu erwartenden, von dem Vorhabengrundstück ausgehenden Lärmemissionen ist offenbar nicht erfolgt. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung werden Lärmimmissionen lediglich insoweit in den Blick genommen, als sie durch die Bautätigkeit bei Errichtung der Einrichtung entstehen können, während sich dort keinerlei Überprüfung der anschließenden betriebsbedingten Lärmauswirkungen findet. Schließlich enthält die Baugenehmigung selbst keine Regelungen zu einer Immissionsbegrenzung, mit denen eine möglicherweise rücksichtlose Lärmbelastung des Grundstücks des Antragstellers vermieden werden könnte. Wie diese Auswirkungen im Einzelnen einzuschätzen und zu bewerten sein werden, ist wiederum nicht Gegenstand der Frage nach der Zulässigkeit der Klage. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen einerseits daran, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden kann, und dem Interesse des Antragstellers als Drittbetroffenem andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen - 15 - - 15 - desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegen bei dieser Abwägung die Interessen des Antragstellers diejenigen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, weil die angefochtene Baugenehmigung nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung - d.h. nicht lediglich nach dem Maßstab der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 4a Abs. 3 UmwRG, der nur in Abgrenzung zu einer reinen Folgenabwägung von Bedeutung wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.2014, 7 VR 1/14, juris Rn. 10) - in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein wird. Die hier angefochtene Baugenehmigung wird voraussichtlich zumindest wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 11, 12 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbUVPG aufzuheben sein (dazu unter a)). Es kann vor diesem Hintergrund im Ergebnis dahinstehen, ob auch der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbUVPG einen Aufhebungsanspruch nach sich zieht (dazu unter b)) bzw. ob es bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu weiteren erheblichen Fehlern gekommen ist (dazu unter c)). a) Ein absoluter Fehler des umweltrechtlichen Verfahrens, der einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 UmwRG begründen dürfte, besteht voraussichtlich in dem Fehlen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 11 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbUVPG und dem Fehlen der darauf basierenden Bewertung nach § 12 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbUVPG bei Erteilung der Baugenehmigung am 31. März 2016. Im Einzelnen: Gemäß § 11 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde auf Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie den Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich Ersatzmaßnahmen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung kann dabei auch unmittelbar in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Gemäß § 12 UVPG bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des - 16 - - 16 - Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG nach Maßgabe des geltenden Rechts. aa) Im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung am 31. März 2016 fehlten sowohl die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG als auch eine darauf basierende Bewertung im Sinne des § 12 UVPG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die insoweit maßgeblichen (mit Schreiben vom 13. April 2016 übermittelten) Unterlagen des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt des Fachamtes Bauprüfung der Antragsgegnerin auf den 4. April 2016 datiert sind. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wonach ihm bei einer persönlichen Vorsprache beim Bezirksamt am 4. April 2016, und damit nach Ergehen der angefochtenen Baugenehmigung am 31. März 2016, mitgeteilt worden sei, dass die entsprechenden Unterlagen noch erstellt würden. Eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung nach den §§ 11 und 12 UVPG kann auch nicht der bereits vor Erlass der Baugenehmigung erstellten Umweltverträglichkeitsuntersuchung aus Januar 2016 entnommen werden. Selbst wenn entsprechende Ausführungen darin enthalten sein sollten, wären diese nicht im Sinne von § 11 und 12 UVPG von der zuständigen Behörde auf Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG erstellt worden, sondern wären Bestandteil der letztgenannten Unterlagen. Dies wäre unzureichend, da die zuständige Behörde die Angaben und Beiträge von Verfahrensbeteiligten nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern in eigener Verantwortung sicherzustellen hat, dass die Umweltauswirkungen sachgerecht und umfassend ermittelt werden (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 59. EL, Stand 10/2010, § 1 Rn. 39; Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 11 Rn. 10). Auch der „Vermerk über die öffentliche Auslegung und Stellungnahme von SL 30“ der Antragsgegnerin vom 31. März 2016 stellt nach dem objektiven Empfängerhorizont schon mit seiner Kennzeichnung als interner Beitrag noch nicht die erforderliche zusammenfassende Darstellung und Bewertung nach §§ 11, 12 UVPG dar. Hiervon ist die Antragsgegnerin auch ersichtlich selbst ausgegangen, da in dem Vermerk von einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung (noch) keine Rede ist. Diese Begrifflichkeiten werden von der Antragsgegnerin vielmehr erst in dem Schriftstück vom 4. April 2016 verwendet. Zwar benennt der Vermerk vom 31. März 2016 bereits zusammenfassend die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die in Form von Auflagen in die am selben Tag erlassene Baugenehmigung eingeflossen sind - insbesondere eine zusammenfassende Darstellung - 17 - - 17 - der Umweltauswirkungen des Vorhabens, wie sie § 11 UVPG fordert, findet sich in dem Vermerk jedoch nicht. Dasselbe gilt für die Bewertung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 12 UVPG. Eine solche ist in dem Vermerk vom 31. März 2016 noch nicht erfolgt. Vielmehr enthalten insbesondere erst die Unterlagen vom 4. April 2016 eine ausführliche Bewertung der in der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 enthaltenen Rügen, während es in dem Vermerk vom 31. März 2016 lediglich heißt, dass der Stellungnahme nicht gefolgt werden könne und eine Begründung hierzu nachgereicht werde. Der Genehmigungsbescheid vom 31. März 2016 selbst enthält zwar die Aussage (S. 3), dass die Baugenehmigungsbehörde "im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung" zu einem bestimmten Ergebnis "kommt", dass nämlich trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf einige Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigungen nicht vermieden werden könnten, sodass entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen als Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien. Unklar bleibt bei dieser Formulierung indes schon, ob diese Passage die Bewertung selbst enthalten soll oder eine andernorts vorgenommene Bewertung mitteilen soll. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände kann damit eine Bewertung im Sinne von § 12 UVPG nicht gemeint sein, da sie gerade nicht – wie § 12 UVPG es vorschreibt – auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG vorgenommen worden sein kann. Letztere wurde erst nach Ergehen der angefochtenen Baugenehmigung erstellt. Dementsprechend findet sich eine zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG auch nicht in der angefochtenen Genehmigung. bb) Hierbei handelt es sich um einen beachtlichen Verfahrensfehler, der zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG führt. Denn das Fehlen einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG und einer Bewertung nach § 12 UVPG ist dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzusetzen und daher als Fehler gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG einzuordnen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die nicht durch eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung gemäß §§ 11 und 12 UVPG abgeschlossen, d.h. nicht vollständig zu Ende geführt wird, ist als eine Nicht-Durchführung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG) zu bewerten. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht die Gesetzessystematik unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein - 18 - - 18 - Auffangtatbestand für sonstige absolute Verfahrensfehler geschaffen worden ist (vgl. hierzu insb. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 18/5792, S. 10). Dieser Auffangtatbestand steht nicht einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestandes in Nr. 1 der Vorschrift entgegen, für welche Sachverhalte anzunehmen ist, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Norm nicht durchgeführt worden ist; eben dieses weite Begriffsverständnis ist bereits in Satz 2 des Absatzes 1 von § 4 UmwRG angelegt. Die Verfahrensschritte nach § 11 und § 12 UVPG sind keine bloßen, für die Vollendung der gesetzeskonformen Umweltverträglichkeitsprüfung unerheblichen "Formalien". § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens umfasst, normiert mit dem Dreiklang „Ermitteln – Beschreiben – Bewerten“ das im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachtende Verfahrensprogramm. Jeder Schritt in diesem Verfahren baut auf dem vorigen auf. § 11 UVPG ist mit der geforderten zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens der zweite Verfahrensschritt, während § 12 UVPG den letzten Akt der Trias darstellt und das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abschließt. Bereits aus dem Wortlaut des § 12 UVPG ergibt sich, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen zwingend vor deren Berücksichtigung in einer Zulassungsentscheidung überhaupt zu erfolgen hat (vgl. VG Os-nabrück, Urt. v. 4.11.2015, 3 A 88/14, juris Rn. 55). Dabei beinhaltet § 12 UVPG wiederum zwei getrennte Verfahrensschritte: Zum einen die Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG und zum anderen die anschließende Berücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung. Die Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse stellt die verfahrensmäßige Verbindung zur materiellen Genehmigungsentscheidung her; § 12 UVPG fungiert als Schnittstelle zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Zulassungsentscheidung (vgl. Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 58. EL, Stand 3/2010, § 12 UVPG Rn. 2; VG Osnabrück, Urt. v. 4.11.2015, 3 A 88/14, juris Rn. 55). Die auf § 11 UVPG beruhende Bewertung und Berücksichtigung nach § 12 UVPG ist damit das eigentliche Kernstück bzw. Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 12 Rn. 18; VG Osnabrück, Urt. v. 4.11.2015, 3 A 88/14, juris Rn. 53). Vor diesem Hintergrund ist das Fehlen einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG und einer Bewertung nach § 12 UVPG als ein mit dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG) gleichzusetzender - 19 - - 19 - Fehler anzusehen. Verfahrensschritten Bei den handelt Umweltverträglichkeitsprüfung in es den sich §§ 11 um unverzichtbar und 12 solche, sind. die Denn UVPG im fehlt beschriebenen Rahmen der es der an zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens, können diese bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht im Sinne von § 12 UVPG berücksichtigt werden. Es liegen dann lediglich Informationen zu den voraussichtlichen Umweltfolgen vor - ohne dass die verfahrensführende Behörde sich mit diesen auseinandergesetzt hätte, können sie indes nicht in die Entscheidung einfließen und bleiben in der Sache bedeutungslos. Die inhaltliche Berücksichtigung der zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sind, vgl.o., gerade Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung. Wenn aber Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung nicht zur Geltung kommen, ist dies dem vollständigen Ausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG gleichzusetzen (vgl. VG Os-nabrück, Urt. v. 4.11.2015, 3 A 88/14, juris Rn. 53 ff.). Die demnach fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch nicht dadurch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nachgeholt worden, dass die Antragsgegnerin die relevanten Unterlagen nach Ergehen der angefochtenen Zulassungsentscheidung noch erstellt und zu den Sachakten gebracht hat. Die Nachholung lediglich der beiden Verfahrensschritte nach §§ 11 und 12 UVPG zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden war, kann nicht als Nachholung der gesamten Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, mit der Folge, dass der Fehler behoben ist, angesehen werden. Die insoweit isolierte Nachholung dieser beiden Verfahrensschritte ist unter Berücksichtigung der streng vorgegebenen Verfahrensschritte im UVPG nicht mehr möglich, wenn die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden ist, da in diesem Fall die zusammenfassende Darstellung und Bewertung nach §§ 11 und 12 UVPG ihre Funktion als vorbereitende Verfahrensschritte für die Zulassungsentscheidung nicht mehr sinnvoll erfüllen können. Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG ist Voraussetzung für den darauf folgenden Verfahrensschritt der Bewertung und Berücksichtigung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG). Bei einer nachgeschobenen zusammenfassenden Darstellung, nachdem die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden ist, kann aber die primäre Funktion des § 11 UVPG, die Grundlage der - 20 - - 20 - Bewertung der Umweltauswirkungen zu bilden, nicht mehr erreicht werden (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 4.11.2015, 3 A 88/14, juris Rn. 79). Auch die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 12 UVPG hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem noch die Möglichkeit besteht, die Zulassung des Vorhabens wegen der Ergebnisse zu versagen bzw. mit Nebenbestimmungen zu versehen. Diese Möglichkeit ist aber in dem Fall deutlich eingeschränkt, in dem die Behörde unter dem Eindruck der bereits erteilten bzw. sogar bereits (teilweise) ausgenutzten Genehmigung eine Abwägung vornimmt. Wäre der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG hier nicht zu folgen, so wäre jedenfalls, mit demselben Ergebnis eines Aufhebungsanspruchs, das Fehlen einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG und einer Bewertung nach § 12 UVPG im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als anderer absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG einzuordnen. Nach Art und Schwere wäre ein solcher Fehler vor dem dargestellten Hintergrund den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fehlern jedenfalls vergleichbar (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Der Verfahrensfehler ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin die relevanten Unterlagen nachträglich – nach Ergehen der angefochtenen Baugenehmigung – noch erstellt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG). Denn nach Ergehen der Zulassungsentscheidung ist eine Heilung der vorliegenden Verfahrensfehler unmöglich, da die beiden Verfahrensschritte nach §§ 11 und 12 UVPG dann nicht mehr „basisbildend“ für die Zulassungsentscheidung sein können. Die Heilung eines umweltverfahrensrechtlichen Fehlers durch Nachholung der Verfahrenshandlung kann aber nur dann angenommen werden, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde noch uneingeschränkt erfüllen kann. Die Heilung durch Nachholung muss in einer Art und Weise erfolgen, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile vollständig beseitigt werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 45 Rn. 26 und 42). Wie bereits ausgeführt konnten die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG sowie die Bewertung nach § 12 UVPG ihre „basisbildende“ Funktion für den Entscheidungsprozess der Antragsgegnerin nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung jedoch nicht mehr erfüllen. Schließlich ist der betroffenen Öffentlichkeit durch Unterlassen der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung nach den §§ 11 und 12 UVPG vor Erlass der Baugenehmigung auch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c UmwRG die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Die Möglichkeit zur Beteiligung am Entscheidungsprozess im Sinne der Vorschrift ist dann - 21 - - 21 - genommen, wenn der jeweilige Fehler der (betroffenen) Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen sollen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu der entsprechenden Anpassung des § 4 UmwRG an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - BT-Drs. 18/5927, S. 9). Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG als Grundlage der Bewertung nach § 12 UVPG soll unter anderem auch die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen berücksichtigen (§ 11 Satz 1 UVPG), d.h. diesen die Möglichkeit eröffnen, das Ergebnis der Zulassungsentscheidung zu beeinflussen. Wird die zusammenfassende Darstellung jedoch erst nach Ergehen der Zulassungsentscheidung erstellt, fehlt es an der Einführung der Stellungnahmen in den konkreten Entscheidungsprozess. So ist auch vorliegend die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 erst am 4. April 2016, mithin nach Ergehen der angefochtenen Baugenehmigung am 31. März 2016, von der Antragsgegnerin nachvollziehbar bewertet worden. Auch die für den hier ergänzend betrachteten Fall, dass es sich bei dem Verfahrensfehler lediglich um einen solchen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handelt, weiter zu beachtende Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG für einen Aufhebungsanspruch eines bloßen Beteiligten, der nicht anerkannter Umweltverband ist, ist erfüllt. Danach muss der Verfahrensfehler nicht nur der betroffenen Öffentlichkeit, sondern gerade auch dem jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben. Zwar ist dem Antragsteller, der selbst keine Rügen angebracht hat, durch die Zulassungsentscheidung ohne vorherige Bewertung i.S.v. § 11 UVPG nicht die Beachtung seiner Einlassungen abgeschnitten worden. Darauf kommt es indes vorliegend bereits in Bezug auf den konkreten Verfahrensfehler nicht an. Mit der genannten Bestimmung zielt der Gesetzgeber nur darauf, dass Beteiligte nicht solche Mängel des Verfahrens erfolgreich rügen, von denen sie selbst nicht betroffen sind: Die "Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung" wird dem Beteiligten nach der Vorstellung des Gesetzentwurfs im Sinne der Vorschrift insbesondere dann nicht "genommen", wenn der Verfahrensfehler darin besteht, dass eine Auslegung der Unterlagen zwar in einigen von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden unterblieben, am Wohnort des Beteiligten aber erfolgt ist (vgl. BTDrs. 18/5927, S. 11). Der Umstand jedoch, dass eine Zulassungsentscheidung ohne den vorherigen Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen wird, betrifft den - 22 - - 22 - Antragsteller ebenso wie andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit. Im Übrigen wäre ihm das Fehlen einer eigenen, gegebenenfalls übergangenen Einlassung im Hinblick auf die Mängel der Bekanntmachung (vgl. u.) bzw. das Fehlen einer Antwort auf seine Bitte um Information zu der Bekanntmachung nicht entgegenzuhalten. b) Die hier angefochtene Baugenehmigung ist eine Zulassungsentscheidung, in deren Vorbereitung es zu einem Bekanntmachungsfehler gekommen ist. Die erforderliche Bekanntmachung ist von der Antragsgegnerin fehlerhaft durchgeführt worden. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG wird die Öffentlichkeit in einem Zulassungsverfahren, das eine Erörterung mit der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht vorsieht – wozu das vorliegend streitgegenständliche Baugenehmigungsverfahren zu zählen ist –, dadurch beteiligt, dass das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a UVPG öffentlich bekannt gemacht wird. Gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit unter anderem darüber zu informieren, "welche" Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 16. Februar 2016 genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG indes nicht, da sie eine Auflistung der nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen nicht umfasst. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Hinweis auf das Vorliegen von Unterlagen nach § 6 UVPG, bietet aber keine Informationen, um welche Unterlagen es sich dabei handelt. Dies stellt einen Fehler im Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Schon dem Wortlaut des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG nach reicht es nicht aus, nur darauf hinzuweisen, dass Unterlagen nach § 6 UVPG einsehbar sind, sondern es hat ein Hinweis darauf zu erfolgen, „welche Unterlagen“ dies sind. So ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Bekanntmachung, die lediglich einen Hinweis auf das Vorliegen von Unterlagen nach § 6 UVPG enthält, nicht aber darauf, welche Unterlagen vorgelegt wurden, fehlerhaft ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.12.2015, 5 M 303/15, juris Rn. 72 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.5.2015, 11 D 12/12.AK, juris Rn. 100). Vorliegend hat etwas anderes auch nicht deshalb zu gelten, weil ohne weiteres auf den Inhalt der zur Einsicht bereitstehenden Unterlagen geschlossen werden könnte. Der Umfang der insofern relevanten Unterlagen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz in Verbindung mit dem Text der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger selbst. So wird in der Bekanntmachung nicht etwa darauf verwiesen, dass sich Inhalt und Umfang der Unterlagen im Sinne von § 6 Abs. 2 UVPG nach spezialgesetzlichen Vorschriften richten. § 6 Abs. 3 UVPG enthält außerdem lediglich eine Mindestauflistung vorzulegender Unterlagen, was es - mit dem Ergebnis, dass die Unterlagen immer ausdrücklich zu - 23 - - 23 - benennen sind - nicht ausschließt, dass es nach dem Maßstab der Entscheidungserheblichkeit weitere Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gibt, die ggf. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind (vgl. Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 67. EL, Stand 11/2012, § 6 UVPG Rn. 15). Dieser Bekanntmachungsfehler ist nicht deshalb unbeachtlich (bzw. geheilt), weil der Bekanntmachungstext nicht allein im Amtlichen Anzeiger abgedruckt, sondern zusätzlich im Internet veröffentlicht worden ist und dort unmittelbar unter dem Bekanntmachungstext die einzelnen Unterlagen zum Download zur Verfügung standen (und noch stehen). Hierdurch genügte die Antragsgegnerin zwar den Anforderungen des § 27a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HmbVwVfG –, wonach in dem Fall, dass durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Bekanntmachung angeordnet ist – wie hier durch § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG –, die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen soll. Dazu soll der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden und es sollen auch solche zur Einsicht auszulegenden Unterlagen über das Internet zugänglich gemacht werden, auf die sich die Bekanntmachung bezieht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der beschriebene Bekanntmachungsfehler geheilt wäre, denn § 27a HmbVwVfG normiert lediglich ein zusätzliches Informationsangebot, ersetzt aber nicht herkömmliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 27a VwVfG Rn. 1; Kopp/Schenke, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 27a Rn. 1; Prell, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 30. Auflage, Stand 1/2016, § 27a Rn. 10 f.). Die Veröffentlichung im Internet hat der Gesetzgeber bewusst als nur zusätzlichen Informationsweg vorgesehen, um (unter anderem) sicherzustellen, dass Adressaten, die das Internet nicht nutzen können oder wollen, vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind (Prell, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 30. Auflage, Stand 1/2016, § 27a Rn. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 27.2.2013, BT-Drs. 17/12525, S. 9). Tritt mit anderen Worten die Veröffentlichung im Internet und die dortige Zugänglichkeit der Unterlagen nicht an die Stelle der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, so kann ein Fehler in der öffentlichen Bekanntmachung auch nicht dadurch geheilt und unbeachtlich werden, dass sämtliche erforderlichen Angaben in der Veröffentlichung im Internet vorhanden sind. - 24 - - 24 - Für das Gericht ist allerdings nicht erkennbar, dass diesem Bekanntmachungsfehler für das Verfahren eine Bedeutung zukommt, die es erfordern würde, ihn als absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu bewerten. Zu beachten ist insoweit, dass die Begründung zu dem u.a. hierauf bezogenen Gesetzesentwurf vom 7. September 2015, mit dem die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Fehlern präzisiert werden sollte, vom Vorliegen eines absoluten Fehlers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG für den Fall ausgeht, dass in einem Zulassungsverfahren für ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben keine Unterlagen nach § 9 Abs. 1b UVPG ausgelegt worden sind, wohingegen ein nur relativer Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG vorliegen soll, wenn lediglich einzelne Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind (BT-Drs. 18/5927, S. 10). Soll danach sogar das tatsächliche Fehlen von einzelnen Unterlagen lediglich als relativer Fehler bewertet werden, so dürfte dies erst recht für den Fall zu gelten haben, in dem zwar nicht im Einzelnen aufgeführt wird, welche Unterlagen zugänglich gemacht werden, mit dem summarischen Hinweis auf das Ausliegen indes noch ein gewisser Anstoß vermittelt wird. Ob der Bekanntmachungsmangel als lediglich relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung zur Folge hätte, kann hier in Anbetracht der Feststellung zu a) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zwar findet bei einem relativen Verfahrensfehler, anders als beim Vorliegen eines absoluten Verfahrensfehlers, die Vorschrift des § 46 HmbVwVfG Anwendung. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift dann nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvor-schrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Lässt sich dies nicht aufklären, wird eine Beeinflussung gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG aber vermutet. c) Keiner weiteren Prüfung bedarf im Hinblick auf die obigen Feststellungen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung aufgrund etwaiger sonstiger, von dem Antragsteller gerügter Verfahrensfehler aufzuheben wäre. Insoweit kann insbesondere dahinstehen, ob eine möglicherweise fehlerhafte Zusammenstellung von Unterlagen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die einen relevanten Verstoß gegen § 9 Abs. 1b Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG darstellen könnte, einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnte. Entsprechendes gilt für die Frage, was aus der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ggf. fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines nur durch weitere Baumfällungen nach (jedenfalls in anderen Bundesländern unzweifelhaft) - 25 - - 25 - allgemein anerkannten Sicherheitsanforderungen herzustellenden deutlich größeren Abstands der Anlage zum Wald (hierauf, insbesondere auf die - durch das Gebot einer Einzäunung nicht bewältigte - Gefahrerhöhung durch die Holzbauweise der Anlage und den Trockenwald-Charakter des umgebenden Grüns hatte im Verwaltungsverfahren der BUND frühzeitig hingewiesen) folgen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und auch ansonsten nicht weiter zur Sache vorgetragen. Da sie damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und folgt der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Bewertung baunachbarrechtlicher Rechtsschutzanliegen. ...
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