Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen Bittenbrunn durch die Stadtwerke Neuburg a.d. Donau zur Wasserversorgung der Gemeinde Oberhausen und des Stadtgebietes Neuburg Die Stadtwerke Neuburg a.d. Donau beantragten die wasserrechtliche Genehmigung für das Entnehmen von Grundwasser zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Hierbei soll das Grundwasser aus dem Brunnen Bittenbrunn entnommen werden. Für dieses Vorhaben ist gemäß § 3 b UVPG i.V.m. Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Dementsprechend war im vorliegenden Fall die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht erforderlich. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG – überprüft. Die Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Nähere Informationen können beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, Zimmer 277, 86633 Neuburg a.d. Donau (Tel. 08431 / 57 271) eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf unserer Homepage unter http://www.neuburg-schrobenhausen.de/index.php?id=8322,98. Neuburg a.d. Donau, 19.12.2016 Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Schneider Regierungsrat
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