AG GRUNDRECHTE SS 2015

AG GRUNDRECHTE SS 2015
Prüf ung einer Verf assungsbeschw erde
Die Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit
I.
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a BVerfGG
II.
Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG
„Jedermann“ Ist der Beschwerdeführer überhaupt in irgendeiner Konstellation
GR-Träger?
 Grundrechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Grundrechten sein zu können
℗ Natürliche Personen: grds. im Zeitraum Geburt – Tod, Sonderfälle:
- Nasciturus: GR-fähig bzgl. Art. 1 I, 2 II, 14 I GG
- Verstorbene: postmortales Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I GG
- Ausländer: keine Berufung auf Deutschenrechte (z.B. Art. 8, 12 GG), aber
Schutz aus Art. 2 I GG
- Unionsbürger: Anwendungsvorrang des EU-Rechts, Diskriminierungsverbot
aus Art. 18 AEUV:
eA: unionsrechtskonforme Auslegung der Deutschenrechte (gelten
auch für Unionsbürger) entgegen Art. 116 I GG
aA.: Art. 2 I GG ist anzuwenden unter Heranziehung der
Schrankenregelung der besonderen Freiheitsrechte
- Abgeordnete: bei Berufung auf Organrechte in der Rolle als Abgeordneter(Art.
38 GG) passt das Organstreitverfahren, bei Berufung auf Grundrechte als
Bürger VB
℗ Juristische Personen: Durch Rechtsakt geschaffene und mit Rechtsfähigkeit
ausgestattete Vereinigung von Personen oder Vermögensmasse.
- Jur. Pers. des Privatrechts werden von Grundrechten geschützt, wenn das GR
dem Wesen nach auf sie anwendbar ist gem. Art. 19 III GG. (-) bei Art. 1 I, 2 II 1,
3 II, 4 III, 6, 16 GG. Str, wann wesensmäßige Anwendbarkeit gegeben ist:
eA: Lehre vom personalen Substrat (BVerfG): Jur. Pers. ist von GR
geschützt, wenn man auf die hinter ihr stehenden Personen
durchgreifen kann und dies sinnvoll und erforderlich erscheint.
aA.: GR-typische Gefährdungslage: Jur. Pers wird geschützt, wenn sie
sich in einer mit einer nat. Pers. vergleichbaren Lage befindet.
- Nur inländische jur. Pers. (Sitztheorie, Gründungstheorie) oder EU-jur. Pers.
(s.o.); ausländische jur. Pers. können sich nur auf die Justizgrundrechte
berufen (Art. 19 IV, 101 I, 103 I GG)
Politische Parteien: grds. GR-fähig, soweit sie sich nicht auf Organrechte
berufen (Art. 21, 38 GG)
- ℗ Jur. Pers. des öffentlichen Rechts: (Körperschaft, Anstalt, Stiftung):
Konfusionsargument: Diese stehen auf der Seite des Staates und können nicht
gleichzeitig GR-verpflichtet und GR-berechtigt sein.
Ausn: Justizgrundrechte, Jur. Personen des öff. Rechts mit dienender Funktion:
Diese müssen eigenständig und vom Staat distanziert sein und der
Verwirklichung von Grundrechten der Bürger dienen: Universitäten (Art. 5 III
GG),
Rundfunkanstalten
(Art.
5
I
2
GG),
Religionsund
Weltanschauungsgemeinschaften (umfassende GR-Berechtigung wegen ihrer
Sonderstellung)
Prozessfähigkeit: =Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Richtet sich
nach GR-Mündigkeit1: Fähigkeit, die GRe auszuüben str., ob starre oder flexible
Altersgrenze
Postulationsfähigkeit: Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten. (-) bei Anwaltszwang,
§ 22 BVerfGG
-


III.
Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4 a, § 90 I BVerfGG
„Akt der öffentlichen Gewalt“: Jeder Akt der Legislative, Judikative oder
Exekutive
 Gerichtsentscheidungen: Die gerügte Verletzung eines Grundrechts muss im
Tenor des Urteils liegen. Überprüfbar sind alle Gerichtsbarkeiten, auch
Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz
 Akte der vollziehenden Gewalt, insb. Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG
Auch im Verwaltungsprivatrecht (Staat handelt privatrechtlich zur Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe) ist der Staat an die Grundrechte gebunden. „Keine Flucht ins
Privatrecht“
 Legislativakte: Alle formellen und materiellen Gesetze nach der Verkündung
℗ Gesetzgeberisches Unterlassen:
- Echtes Unterlassen: es wird überhaupt keine bzw. eine völlig ungeeignete
Regelung erlassen: VB gegen Unterlassen ist nur möglich, wenn das GG
ausdrücklich den Staat zur Handlung verpflichtet (Art. 6 V, 33 V, 101 I 2, 104 II
4, 131, 134 IV GG oder aus den GRen als objektive Werteordnung)
Beachte: Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers -> i.d.R. ist nur das „ob“,
aber nicht das „wie“ gesetzgeberischen Handelns überprüfbar.
- Unechtes Unterlassen: Eine Regelung liegt vor, aber diese ist unzureichend: VB
gegen die Regelung mit dem Argument, ein bestimmter Fall wird
verfassungswidrig nicht mitgeregelt.
IV.
Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung – schlüssige Behauptung, sog.
substantiierte Behauptung
℗ Möglichkeit der GR-Verletzung durch Zivilurteile:
1
V.a. im Rahmen des Art. 4 I, II GG relevant.
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Hierzu muss die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte dargestellt
werden.
2. Eigene Betroffenheit: man muss eigene Rechte geltend machen, keine
Reflexwirkung, keinen fremden Rechte (keine Prozessstandschaft)
3. Unmittelbare Betroffenheit: Die Verletzung muss durch den Hoheitsakt selbst
eintreten, daher grds (-), wenn noch ein Vollzugsakt nötig ist.
℗ VB gegen Gesetze: Ausnahmsweise kein Vollzugsakt erforderlich bei
Unzumutbarkeit des Abwartens (bei Straf-, oder OWi-Tatbeständen) oder
bei selbstvollziehenden („self executing“) Gesetzen
4. Gegenwärtige Betroffenheit: im Ztpkt der Entscheidung des BVerfG muss die
GR-Verletzung schon und noch vorliegen, nicht bloß irgendwann zukünftig.
Bei Gesetzen daher grds. Verkündung und Inkrafttreten.
Ausn.: Das Gesetz führt zu später nicht mehr korrigierbaren Folgen
V.
Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
Der Bf muss alle zulässigen und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur
Beseitigung der behaupteten GR-Verletzung in Anspruch genommen haben, d.h. er
muss den gesamten Instanzenzug durchgangen und er darf keine prozessualen
Möglichkeiten versäumt haben
Gegen formelle Gesetze ist überhaupt kein Rechtsweg gegeben, daher dort immer (+)
Ausn.: Keine Rechtswegerschöpfung bei Unzumutbarkeit (insb. bei gefestigter Rspr.,
bei der kein Abweichen zu erwarten ist) und in den Grenzen von § 90 II 2 BVerfGG
(besondere Bedeutung der VB, schwerer, nicht abwendbarer Nachteil)
VI.
Subsidiarität
Abgeleitet aus § 90 II 1 BVerfGG neben der Rechtswegerschöpfung muss auch alles
andere zur Abwendung der Grundrechtsverletzung getan worden sein
- Bei fehlender Rechtswegeröffnung muss Bf. zuerst versuchen, das Gesetz
inzident (d.h. in einer anderen Prüfung) kontrollieren zu lassen
- Wenn der Rechtsweg erschöpft ist, muss der Bf. nach weiteren Möglichkeiten
suchen, um der Beschwer abhelfen zu lassen.
- Bei vorläufigen Rechtsschutz hat der Bf. Die Hauptsache abzuwarten, wenn die
Rechtslage noch nicht gerichtlich geklärt wurde und ihm das Zuwarten
zuzumuten ist.
VII. Form, §§ 23 I, 92 BVerfGG: Schriftlicher (unterschriebener) Antrag, Inhalt und
Urheber müssen klar erkennbar sein
VIII. Frist,
§
93
BVerfGG:
Grds.
Monatsfrist
(bei
Gerichtsentscheidungen), dagegen Jahresfrist bei VB gegen Gesetze.
IX.
Ergebnis
B. Begründetheit: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung
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letztinstanzlichen