Arbeitspapier 7

Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz
GRUNDZÜGE DES VERFASSUNGSPROZESSRECHTS
Sommersemester 2016
§7
Beschlüsse und Urteile
Ob ein Urteil oder ein Beschluss ergeht, richtet sich nach allgemeinen prozessrechtlichen
Usancen: Eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht nach § 25 II
BVerfGG als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach § 25 I BVerfGG, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten
ausdrücklich auf sie verzichten. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
•
Verfassungsbeschwerden (§ 93d I 1 BVerfGG; § 94 V 2 BVerfGG).
•
Nach § 24 S. 1 BVerfGG können unzulässige oder offensichtlich unbegründete
Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss
bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken
gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
Grundlage und Form der Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach
§ 30 I 1 BVerfGG in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung
und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung, was den allgemeinen
Grundsätzen entspricht (vgl. etwa § 108 VwGO).
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr
mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu
verkünden.
Sondervotum: Ein Richter kann nach § 32 II BVerfGG seine in der Beratung vertretene
abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum
niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass das BVerfG ein stark von den Richterpersönlichkeiten geprägtes Gericht ist.
Zudem lassen sich die Sondervoten auch immer als die Alternative für eine künftige
Rechtsprechung verstehen.