Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz GRUNDZÜGE DES VERFASSUNGSPROZESSRECHTS Sommersemester 2016 §7 Beschlüsse und Urteile Ob ein Urteil oder ein Beschluss ergeht, richtet sich nach allgemeinen prozessrechtlichen Usancen: Eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht nach § 25 II BVerfGG als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach § 25 I BVerfGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Die wichtigsten Ausnahmen sind: • Verfassungsbeschwerden (§ 93d I 1 BVerfGG; § 94 V 2 BVerfGG). • Nach § 24 S. 1 BVerfGG können unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist. Grundlage und Form der Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach § 30 I 1 BVerfGG in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung, was den allgemeinen Grundsätzen entspricht (vgl. etwa § 108 VwGO). Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Sondervotum: Ein Richter kann nach § 32 II BVerfGG seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das BVerfG ein stark von den Richterpersönlichkeiten geprägtes Gericht ist. Zudem lassen sich die Sondervoten auch immer als die Alternative für eine künftige Rechtsprechung verstehen.
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