Fälle zur Bestimmung der richtigen Klageart

Staatsorganisationsrecht
Propädeutische Übung
Wintersemester 2009/2010
Fälle zur Bestimmung der richtigen Klageart
Fall 1:
Der Bundestag erlässt ein neues Gesetz. Der Bundesrat ist der Meinung, er hätte beteiligt werden
müssen.
Fall 2:
Der Bund hat ein Gesetz zu den Voraussetzungen einer Hochschulzulassung erlassen. Etwas
später erlässt das Bundesland B dazu ebenfalls ein Gesetz, das aber in vielen Punkten von dem
des Bundes abweicht. Der Bund meint, dass dies nicht möglich sei.
Fall 3:
Der Journalist J schreibt oft sehr kritische Beiträge über die Politik Bayerns. Der bayerische
Ministerpräsident erreicht in einem Gerichtsverfahren, dass J in Zukunft solche Äußerungen zu
unterlassen habe. J wendet sich ans BVerfG, weil er sich in seinem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit beeinträchtigt sieht.
Fall 4 ist weggefallen
Fall 5:
Der Abgeordnete A ist im Bundestag berüchtigt für seine scharfe Zunge. Während einer etwas
heftigeren Diskussion um eine Steuersenkung, erteilt der Bundestagspräsident dem A Redeverbot
für die laufende Diskussion. A ist empört und verweist auf seine Rechte als Abgeordneter.
Fall 6:
Das Gericht G verhandelt gerade einen familienrechtlichen Streit. Dabei kommen ihm ernstliche
Bedenken, ob eine Norm aus dem BGB mit dem GG vereinbar ist. Was kann G tun?
Fall 7:
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass ein neu erlassenes Gesetz nicht verfassungsgemäß ist.
Fall 8:
Der Bundespräsident weigert sich, ein Gesetz auszufertigen und zu verkünden, weil er meint, es
sei verfassungswidrig. Der Bundestag erhebt Klage zum BVerfG.
Fall 9:
Die Bundesregierung will Truppen der Bundeswehr, die zur Unterstützung nach Afghanistan
geschickt wurden, nicht wieder zurückbeordern, obwohl dies vom Bundestag angeordnet wurde.
Die Fraktion F ist der Meinung, dass die Weigerung den Bundestag in seinen ihm durch das GG
gewährleisteten Rechten verletzt.
Dieser habe
eine
umfassende
konstitutive
Entscheidungsbefugnis über den Einsatz der Streitkräfte.
Fall 10:
Durch ein neues Gesetz wird ein neuer Lehrplan für das Fach katholische Religion eingeführt.
Dieser entspricht in vielen Teilen jedoch nicht dem religiösen Verständnis. Die katholische
Kirche fühlt sich in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit verletzt und möchte dagegen
vorgehen.
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Staatsorganisationsrecht
Propädeutische Übung
Wintersemester 2009/2010
Fall 11:
Der Landesumweltminister L des Bundeslandes B widerruft die Genehmigung für den Betrieb
eines Atomkraftwerkes. Der Bundesminister für Umweltschutz und Reaktorsicherheit weist L im
Namen der Bundesregierung an, den Widerruf aufzuheben. L ist der Meinung, dass diese
Weisung unrechtmäßig sei.
Fall 12:
Die Bundesregierung erlässt eine Rechtsverordnung über die Genehmigungspflicht von
Getränkeschankanlagen. Die Regierung des Bundeslandes B hält dies aus mehreren Gründen für
unzulässig.
Fall 13:
Das Gericht G überprüft im Rahmen eines Verfahrens eine Rechtsverordnung. Dabei kommen
ihm ernsthafte Zweifel über deren Rechtmäßigkeit. Kann sich G an das BVerfG wenden?
Fall 14:
Der Bundestag beschließt eine neue Regelung in seiner Geschäftsordnung, nach der Fraktionen
mindestens 6 % der Mitglieder des Bundestages umfassen muss und dass die Fraktionsmitglieder
alle derselben Partei angehören müssen. Die Partei P erreicht diese 6%-Klausel nicht. Somit wird
ihr die Fraktionsbildung verwehrt. Sie fühlt sich (auch im Namen ihrer Mitglieder) in ihren
Abgeordnetenrechten verletzt.
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Staatsorganisationsrecht
Propädeutische Übung
Wintersemester 2009/2010
Lösungen
Fall 1: Organstreit, Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG
Fall 2: Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff BVerfGG
Fall 3: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90 ff BVerfGG
Fall 4: Bund-Länder-Streit, ABER nach Art. 93 I Nr. 4 2. Alt. GG (zwei Länder streiten!)
Fall 5 : Organstreit, Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG i. V. m. § 13 I GOBT
Fall 6: Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG, § 13 Nr.11, 80 ff BVerfGG
Fall 7: Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG
Fall 8: Präsidentenanklage, Art. 61 GG (-), da keine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes
(Art. 82 Absatz 1 Satz 1 GG) ; Organstreit Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG (+)
Fall 9: Organstreit Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG
Fall 10: Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG; PROBLEM
juristische Person: „Jedermann“
Fall 11: Bund-Länder-Streit Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerGG
Fall 12: Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG; BundLänder-Streit Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerGG
Fall 13: Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG (-), da
Gericht nicht als Antragsberechtigter genannt; Konkrete Normenkontrolle Art. 100 GG, §§ 13
Nr. 11, 80 ff. BVerfGG (-), da Verordnung kein Gesetz in diesem Sinne; gemeint sind nur
formelle, nachkonstitutionelle Gesetze (dies folgt aus dem Zweck der konkreten
Normenkontrolle: Die Fachgerichte haben keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich Gesetze,
die vom Parlament erlassen worden sind; hinsichtlich Verordnungen jedoch schon!)
Fall 14: Organstreitverfahren Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
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