ϱ. rixecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen ist also, wie das BVerfG darüber entscheiden wird) Worauf ist zu achten: Behandlung möglichst aller als Stichpunkte notierten Probleme Richtige Schwerpunktbildung! (Geringe Zulässigkeitsprobleme, zahlreiche gewichtige Probleme der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes! Also: Keine Kopflastigkeit! Stichwortzettel: Beschwerdebefugnis?; Beschwerdefrist?; Schutzbereich des Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG; Rechtfertigung durch ein – förmliches – Gesetz; Gesetzgebungskompetenz des Bundes ?; Zulässigkeit der Amtshilferegelung nach Art. 35 GG? Eingriff in den Wesensgehalt: Interpretation des Art. 19 Abs. 2 GG; Abwägung) ϱ. rixecker.recht Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I.Eröffnung des Verfassungsrechtsweges „Der Verfassungsrechtsweg für die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr.8a, §§ 90 ff. BVerfGG eröffnet“. II.Beschwerdefähigkeit „Beschwerdefähig ist nach ... „jedermann“, der Träger eines Grundrechts sein kann. Dazu gehört auch K. III.Beschwerdegegenstand „Beschwerdegegenstand kann jede hoheitliche Maßnahme sein, also auch ein Gesetz.“ IV.Beschwerdebefugnis Wichtig: Zuerst Obersatzbildung und Obersatzinterpretation: Möglichkeit der Verletzung eines – welchen – Grundrechts des K + eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Dann Argumentationsschwerpunkt: Ist K unmittelbar betroffen, obwohl zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem potenziellen Verlust des Lebens noch andere – gerade auch hoheitliche – Akte liegen? ϱ. rixecker.recht Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 BVerfGG) „Ein Rechtsweg gegen ein Gesetz ist nicht eröffnet.“ VI. Beschwerdefrist (§ 93 BVerfGG) Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 93 BVerfGG: 1 Jahr ab Inkrafttreten Darstellung des Zeitpunkts Inkrafttretens des Gesetzes nach Art. 82 Abs. 2 GG (14.Tag nach der Verkündung: Frist in jedem Fall gewahrt) Vorsicht!: In anderen Verfassungen – Art. 103 SVerf – gilt ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens! Im Übrigen sind die §§ 187, 188, 193 BGB zu beachten! ϱ. rixecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die von K angegriffenen Vorschriften des LuftSiG eines seiner Grundrechte verletzen. In Betracht kommt das Grundrecht auf leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.“ I. Berührung des Schutzbereichs (Definition des Rechts auf Leben – Subsumtion der möglichen Berührung) II. Eingriff (Kurze Feststellung, warum durch § 14 Abs. 3 LuftSiG in dieses Grundrecht eingegriffen wird) III. Rechtfertigung Gesetzesvorbehalt erwähnen! Erwähnen, dass es sich um ein parlamentarisches Gesetz handeln muss! LuftSiG ist ein solches Gesetzes, muss aber selbst in jeder Hinsicht den Anforderungen des GG entsprechen, darf also nicht (schon aus anderen Gründen) verfassungswidrig sein! „Fraglich ist also, ob § 14 LuftSiG als solches formell und materiell verfassungsgemäß ist.“ ϱ. rixecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde a. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 LuftSiG aa. Gesetzgebungskompetenz des Bundes? (Darstellung 1. des Regelungsgehalts: Amtshilfe: Aber aus Art. 35 Abs. 2, 3 GG folgt keine Gesetzgebungskompetenz (str).) (Darstellung 2. des Regelungsgehalts: Abwehr von gefahren für die Luftsicherheit: Grundsätzlich Ländersache, ausnahmsweise Sachzusammenhang oder Annex für gefahrenabwehrrechtliche Regelungen. Hier. Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG) bb. Gesetzgebungsverfahren? Keine Bedenken: Deutscher Bundesrat ist ordnungsgemäß beteiligt. ϱ. rixecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde b. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 GG aa.Vereinbarkeit mit Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Werden Rechtsfolgen an einen „besonders schweren Unglücksfall geknüpft? Erlaubt Art. 35 GG – als besondere Regelung zu Art. 87a GG – den Einsatz von Waffen (str)? bb.Vereinbarkeit mit Art. 62, 65a GG? cc.Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG? dd. Vereinbarkeit mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG? ϱ. rixecker.recht Wesensgehaltsgarantie Wann wird ein Grundrecht „in seinem Wesensgehalt angetastet“? Garantie für jeden einzelnen Grundrechtsträger? Kollektive oder institutionelle Garantie? In jedem Fall: Sicherung des Menschenwürdegehalts eines jeden Grundrechts! Was schützt die Unantastbarkeit der Menschenwürde? Klassische Objektformel! Fallgruppenbildung menschenunwürdiger Behandlung! Hier: Anmaßung einer quantitativen Abwägung als Menschenwürdeverstoß! Einwilligung? Notwehr/Nothilfe? Im Rahmen der Argumentation: Abgrenzung zum „finalen Rettungsschuss“! Schutzpflichtenkollision!
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