„come back“ eingliederungsbeihilfe für arbeitgeberinnen mit

 „COME BACK“ EINGLIEDERUNGSBEIHILFE
FÜR ARBEITGEBERINNEN MIT INNOVATIONSVORHABEN Sie planen bzw. führen ein Innovationsprojekt durch? Sie möchten dafür zusätzliche
MitarbeiterInnen beschäftigen? Dann nützen Sie dieses Förderangebot des Arbeitsmarktservice
Wien: Mit der Eingliederungsbeihilfe soll arbeitsuchenden Personen nachhaltig Beschäftigung
ermöglicht werden. ArbeitgeberInnen erhalten im Rahmen dieser Förderung vom AMS Wien ein
ganzes Jahr lang zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten Ihrer neuen Mitarbeiterin oder
Ihres neuen Mitarbeiters.
Wer?
Diese Förderung können alle ArbeitgeberInnen
erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind
das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs
politischer Parteien, radikale Vereine sowie der
Bund.
Was?
Das Arbeitsmarktservice Wien leistet einen
Zuschuss zu den Lohn- und Lohnnebenkosten
bei der Einstellung
einer arbeitslos vorgemerkten Person ab 50
Jahren
- die mindestens 6 Monate (182 Tage)
arbeitslos vorgemerkt ist
- mit gesundheitlichen Einschränkungen
- die in den letzten 12 Monaten in Summe
nicht mehr als zwei Monate gearbeitet hat
und mindestens vier Monate beim AMS
arbeitslos vorgemerkt war
- die WiedereinsteigerIn ist.
Bitte beachten Sie:
Für die Gewährung dieser Förderung muss
mindestens eine der oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sein.
oder
einer Person unter 50 Jahren, die länger als 365
Tage arbeitslos vorgemerkt ist
oder
von anerkannten Flüchtlingen, d.s.
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte,
die arbeitslos vorgemerkt sind.
Wie viel und wie lange?
Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der
Lohn- und Lohnnebenkosten der
Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt
ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und
Überstundenentgelt, Aufwandersätze, erfolgsabhängige Entgeltbestandteile, Sachbezüge etc.
zuzüglich 50% Nebenkosten).
Die Auszahlung der Förderung erfolgt
monatlich im Nachhinein.
Die Förderdauer beträgt maximal 12 Monate.
Die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze
auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung
entspricht der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Bitte beachten Sie, dass auf Beihilfen gemäß
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes kein Rechtsanspruch besteht.
Wo?
Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch
zwischen dem AMS Wien und dem/der ArbeitgeberIn bezüglich der zu fördernden Person
gebunden.
Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn
vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der
zuständigen BeraterIn in der regionalen
Geschäftsstelle des AMS Wien Kontakt aufnimmt.
Hinweis: Das „Begehren“ kann ausschließlich
schriftlich im Original oder elektronisch über
das eAMS-Konto eingebracht werden!
AMS Wien: (01) 87871 – 0
Ihr ArbeitsMarktService
Stand: 01/2016
www.ams.at
Erläuterungen
Im Rahmen welcher Projekte können Personen gefördert werden?

Produktinnovationen

Prozessinnovationen

Markterschließung für innovative, selbst entwickelte Produkte
Welche Unterlagen sind zur Begehrensstellung erforderlich?

Begehren "Eingliederungsbeihilfe"

Unternehmensdarstellung

kurze Darstellung des zu fördernden Innovationsvorhabens (Beschreibung der Innovationsidee im
betrieblichen Kontext, Beschreibung von Zielsetzung und Inhalt)
Ihr ArbeitsMarktService
Stand: 01/2016
www.ams.at