„COME BACK“ EINGLIEDERUNGSBEIHILFE FÜR ARBEITGEBERINNEN MIT INNOVATIONSVORHABEN Sie planen bzw. führen ein Innovationsprojekt durch? Sie möchten dafür zusätzliche MitarbeiterInnen beschäftigen? Dann nützen Sie dieses Förderangebot des Arbeitsmarktservice Wien: Mit der Eingliederungsbeihilfe soll arbeitsuchenden Personen nachhaltig Beschäftigung ermöglicht werden. ArbeitgeberInnen erhalten im Rahmen dieser Förderung vom AMS Wien ein ganzes Jahr lang zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihres neuen Mitarbeiters. Wer? Diese Förderung können alle ArbeitgeberInnen erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine sowie der Bund. Was? Das Arbeitsmarktservice Wien leistet einen Zuschuss zu den Lohn- und Lohnnebenkosten bei der Einstellung einer arbeitslos vorgemerkten Person ab 50 Jahren - die mindestens 6 Monate (182 Tage) arbeitslos vorgemerkt ist - mit gesundheitlichen Einschränkungen - die in den letzten 12 Monaten in Summe nicht mehr als zwei Monate gearbeitet hat und mindestens vier Monate beim AMS arbeitslos vorgemerkt war - die WiedereinsteigerIn ist. Bitte beachten Sie: Für die Gewährung dieser Förderung muss mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. oder einer Person unter 50 Jahren, die länger als 365 Tage arbeitslos vorgemerkt ist oder von anerkannten Flüchtlingen, d.s. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die arbeitslos vorgemerkt sind. Wie viel und wie lange? Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandersätze, erfolgsabhängige Entgeltbestandteile, Sachbezüge etc. zuzüglich 50% Nebenkosten). Die Auszahlung der Förderung erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Förderdauer beträgt maximal 12 Monate. Die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung entspricht der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Bitte beachten Sie, dass auf Beihilfen gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes kein Rechtsanspruch besteht. Wo? Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen dem AMS Wien und dem/der ArbeitgeberIn bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Kontakt aufnimmt. Hinweis: Das „Begehren“ kann ausschließlich schriftlich im Original oder elektronisch über das eAMS-Konto eingebracht werden! AMS Wien: (01) 87871 – 0 Ihr ArbeitsMarktService Stand: 01/2016 www.ams.at Erläuterungen Im Rahmen welcher Projekte können Personen gefördert werden? Produktinnovationen Prozessinnovationen Markterschließung für innovative, selbst entwickelte Produkte Welche Unterlagen sind zur Begehrensstellung erforderlich? Begehren "Eingliederungsbeihilfe" Unternehmensdarstellung kurze Darstellung des zu fördernden Innovationsvorhabens (Beschreibung der Innovationsidee im betrieblichen Kontext, Beschreibung von Zielsetzung und Inhalt) Ihr ArbeitsMarktService Stand: 01/2016 www.ams.at
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