Übersichten §§ 985, 812, 929 BGB, Geschäftsfähigkeit

Voraussetzungen der Übereignung beweglicher Sachen gemäß
§ 929 S. 1 BGB
1. Einigung (= dinglicher Vertrag, beachte Wirksamkeitsregeln für WE!)
2. Übergabe der Sache (= Realakt, keine WE notwendig)
3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
4. Berechtigung des Veräußerers
 Verfügender muss
o Eigentümer
o oder sonst verfügungsbefugt sein
5. Ggf. gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB (nur zu prüfen, falls 4. (-)!)
Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB
1. Anspruchsteller = Eigentümer
 Ist der Anspruchsteller (noch) Eigentümer der Sache?
 Hier ist v.a. zu prüfen, ob die Sache nach § 929 S. 1 BGB übereignet wurde
 Hier ist NIE ein Kaufvertrag zu prüfen, da dieser keine Änderung der
Eigentumslage herbeiführen kann (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)
2. Anspruchsgegner = Besitzer
(tatsächliche Sachherrschaft, vgl. § 854 Abs. 1 BGB)
3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
 Ein Recht zum Besitz gibt z.B. ein wirksamer Kaufvertrag.
 Hier ist also ggf. der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zu prüfen.
 Die Eigentumslage ist hier NICHT relevant (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)
Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe
Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1
Alt. 1 BGB
1. Etwas erlangt
 Def.: „Jeder vermögenswerter Vorteil“
 insbes. Besitz und/oder Eigentum an einer Sache
Anmerkung: Hier genau formulieren: Man erlangt nicht „die Sache“, sondern
„Eigentum und/oder Besitz an einer Sache“!
 Bei der Besitzverschaffung ist kein Vertrag nötig (Realakt!)
2. Durch Leistung
 Def.: „Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“
 z.B. bei Leistung im Hinblick auf einen vermeintlich wirksamen Kaufvertrag
3. Ohne Rechtsgrund
 Einen Rechtsgrund gibt z.B. ein wirksamer Kaufvertrag
 Eine Leistung ohne Rechtsgrund liegt daher bei einem unwirksamen Kaufvertrag
vor (z.B. wegen Anfechtung/mangelnder Geschäftsfähigkeit)
 Die Eigentumslage ist hier NICHT relevant (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)
Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten
Wirksamkeit
der
Willenserklärung
eines
beschränkt
Geschäftsfähigen, §§ 107 ff. BGB
 beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab Vollendendung des
7. Lebensjahres, §§ 2, 106 BGB
1. Ggf. Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB?
Falls (-):
2. Ggf. einseitiges Rechtsgeschäft § 111 BGB
Falls (-):
3. Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB?
Falls (-):
4. Ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, §§ 107,
183 BGB?
Falls (-):
5. Konkludente Einwilligung, § 110 BGB (Taschengeldparagraf)?
Falls (-):
Zwischenergebnis: WE ist schwebend unwirksam
6. Genehmigung, §§ 108, 184, 182 BGB?
Falls (+): WE von Anfang an wirksam
Falls (-): WE von Anfang an nichtig