Voraussetzungen der Übereignung beweglicher Sachen gemäß § 929 S. 1 BGB 1. Einigung (= dinglicher Vertrag, beachte Wirksamkeitsregeln für WE!) 2. Übergabe der Sache (= Realakt, keine WE notwendig) 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des Veräußerers Verfügender muss o Eigentümer o oder sonst verfügungsbefugt sein 5. Ggf. gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB (nur zu prüfen, falls 4. (-)!) Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB 1. Anspruchsteller = Eigentümer Ist der Anspruchsteller (noch) Eigentümer der Sache? Hier ist v.a. zu prüfen, ob die Sache nach § 929 S. 1 BGB übereignet wurde Hier ist NIE ein Kaufvertrag zu prüfen, da dieser keine Änderung der Eigentumslage herbeiführen kann (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) 2. Anspruchsgegner = Besitzer (tatsächliche Sachherrschaft, vgl. § 854 Abs. 1 BGB) 3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB Ein Recht zum Besitz gibt z.B. ein wirksamer Kaufvertrag. Hier ist also ggf. der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zu prüfen. Die Eigentumslage ist hier NICHT relevant (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt Def.: „Jeder vermögenswerter Vorteil“ insbes. Besitz und/oder Eigentum an einer Sache Anmerkung: Hier genau formulieren: Man erlangt nicht „die Sache“, sondern „Eigentum und/oder Besitz an einer Sache“! Bei der Besitzverschaffung ist kein Vertrag nötig (Realakt!) 2. Durch Leistung Def.: „Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“ z.B. bei Leistung im Hinblick auf einen vermeintlich wirksamen Kaufvertrag 3. Ohne Rechtsgrund Einen Rechtsgrund gibt z.B. ein wirksamer Kaufvertrag Eine Leistung ohne Rechtsgrund liegt daher bei einem unwirksamen Kaufvertrag vor (z.B. wegen Anfechtung/mangelnder Geschäftsfähigkeit) Die Eigentumslage ist hier NICHT relevant (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten Wirksamkeit der Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen, §§ 107 ff. BGB beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab Vollendendung des 7. Lebensjahres, §§ 2, 106 BGB 1. Ggf. Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB? Falls (-): 2. Ggf. einseitiges Rechtsgeschäft § 111 BGB Falls (-): 3. Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB? Falls (-): 4. Ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, §§ 107, 183 BGB? Falls (-): 5. Konkludente Einwilligung, § 110 BGB (Taschengeldparagraf)? Falls (-): Zwischenergebnis: WE ist schwebend unwirksam 6. Genehmigung, §§ 108, 184, 182 BGB? Falls (+): WE von Anfang an wirksam Falls (-): WE von Anfang an nichtig
© Copyright 2024 ExpyDoc