_____________________________________________________________ Fakten, Meinungen & Antworten Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB - Substitut nach § 664 BGB Worum geht es? Patent - und Rechtsanwälte schalten oftmals örtliche Vertreter ein, wenn Handlungen in Ländern, in denen der deutsche Patent- oder Rechtsanwalt nicht zugelassen ist, erforderlich sind. Die entsprechenden Aufgaben und Pflichten werden dann an einen ausländischen Berufsträger übertragen. In diesem Fall liegt die sogenannte Substitution vor. Was bedeutet das für Sie als Berufsträger? Gemäß den Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer ist im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen der Verstoß eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss sich dessen Verstoß anrechnen lassen und haftet hierfür. In diesem Zuge bietet die Versicherungswirtschaft gemäß den Bedingungen Abwehrschutz und / oder die Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen. Vom Erfüllungsgehilfen ist der Substitut nach § 664 BGB zu unterscheiden. Nach geltender Rechtsprechung kann der deutsche Versicherungsnehmer (Berufsträger) für das Fehlverhalten des örtlichen Vertreters nicht erfolgreich haftbar gemacht werden. Der Versicherungsnehmer muss sich pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Auswahl des ausländischen Anwalts (culpa in eligendo), der Übertragung des Auftrages oder bei Vernachlässigung etwa bestehender Überwachungspflichten zurechnen lassen. Das Verschulden des Substituten ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen, insbesondere eine Zurechnung über § 278 BGB ist nicht möglich. Welche Versicherungsleistung erfolgt dann? In der Regel erfolgt im Schadensfall Abwehrschutz durch den Versicherer, jedoch keine Zahlung von Schadensersatzleistungen gegenüber dem Anspruchsteller. Sollte entgegen der geltenden Rechtsprechung die Haftung der deutschen Domke Advice Service GmbH Kanzlei durch ein Urteil festgestellt werden, besteht Deckung durch den Versicherer. Was bedeutet das für Ihre Kanzlei? Durch die fehlende Haftung und somit fehlende Deckung von Schadensersatzansprüchen kann es zu empfindlichen Störungen des Anwalt/Mandaten Verhältnisses kommen. Oftmals ist den Mandaten nur schwer zu vermitteln, dass für die beauftragten ausländischen Kollegen keine Haftung besteht. In der Konsequenz kann es zum Mandatsverlust kommen. Was bedeutet das für Ihre VermögensschadenHaftpflichtversicherung? Überprüfen Sie, ob der Fall der Substitution und die Leistung von Schadensersatzzahlungen gegenüber dem Anspruchsteller in Ihrem Vertrag schriftlich geregelt ist. Was können wir für Sie tun? Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Versicherungsschutz oder einer Erweiterung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir haben die Möglichkeit den Substituten unkompliziert und unabhängig vom bestehenden Versicherungsvertrag für Sie in der Abwehrleistung, sowie in der Schadensersatzleistung, abzusichern. Wer sind wir? Wir sind ein bundesweit tätiger Spezialmakler mit Büros in Konstanz und Bergisch Gladbach für Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Das Unternehmen bietet marktführende Deckungskonzepte für Berufsträger und andere versicherungspflichtige Berufsgruppen. Domke Advice Service GmbH Eichhornstrasse 38 78464 Konstanz Tel. (07531) 955 543 – 0 Fax (07531) 955 543 – 10 [email protected]
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