Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt Lösungsskizze FB 8: „Scheint auf Lichtmess die Sonne froh “ Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen L und S i.S.v. § 929 S. 1 BGB; nur Verwahrungsvertrag i.S.v. § 688 BGB und Übergabe des Häckslers. II. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes § 861 Abs. 1 BGB: 1. Früherer unmittelbarer Besitz der S (+) A (Angestellter der S) war nur Besitzdiener, § 855 BGB 2. Jetziger Besitz der H (+) 3. Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht (des A gegenüber S), § 858 Abs. 1 BGB: (+) Ohne den Willen der S. Besitzdienerschaft endet; A will nicht mehr für S besitzen. 4. Fehlerhaftigkeit des Besitzes der H, § 858 Abs. 2 BGB? hier (-), da keine Kenntnis der H von der verbotenen Eigenmacht des A und kein Erbe, vgl. § 858 Abs. 2 S. 2 BGB 5. Ergebnis: Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB (-) III. Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB 1. Früherer rechtmäßiger Besitz der S (+) 2. Jetziger Besitz der H (+) 1 Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt 3. Bösgläubigkeit der H beim Besitzerwerb bezüglich des eigenen fehlenden Besitzrechts, § 932 Abs. 2 BGB? Hier: (-) Besitzrecht der H nur gegenüber A aus dem Kaufvertrag. 4.Ergebnis: Anspruch aus § 1007 Abs. 1BGB (-) IV. Anspruch aus § 1007 Abs. 2 BGB: 1. Grundvoraussetzungen wie bei § 1007 Abs. 1 BGB (+) 2. Abhandenkommen des Strohhäckslers: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes bei S (+), vgl. § 935 Abs. 1 BGB. Wille des A nicht maßgeblich, da A nur Besitzdiener. 3. Kein Eigentumserwerb durch H gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB (§ 1007 Abs. 2 Hs. 2 BGB): Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB (+) Gutgläubigkeit der H (+) Aber: Abhandenkommen beim Besitzmittler des Eigentümers, § 935 Abs. 1 S. 2 BGB (Besitzmittlungsverhältnis zwischen L und S (+); Verwahrung gem. § 688 BGB) 4. Anspruchshindernde Voraussetzungen nach § 1007 Abs. 3 BGB (-): Insbesondere kein Recht des H zum Besitz gem. § 986 BGB gegenüber S (Kaufvertrag nur zwischen A und H). 5. Durchsetzbarkeit des Anspruchs: (+) Kein Zurückbehaltungsrecht ersichtlich 6. Ergebnis: Anspruch aus § 1007 Abs. 2 BGB (+) 2 Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt V. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion, Eingriffskondiktion): 1. Anwendbarkeit: Problematisch wegen § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Sperrwirkung aber nur für Nebenansprüche aus EBV nicht auf Herausgabeanspruch. Hier: es liegt kein EBV vor; S ist nicht Eigentümerin. 2. Etwas erlangt: Besitz am Strohhäcksler 3. Auf sonstige Weise: (+) P: Vorrang der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis A-H? Grundsatz: Die Eingriffskondiktion ist als Nichtleisungskondiktion regelmäßig ausgeschlossen, wenn sich im „bereicherungsrechtlichen Dreieck“ eine Beziehung als Leistungsbeziehung darstellt. Aus Sicht der H: Leistung des A Ausnahmsweise jedoch Unbeachtlichkeit der subjektiven Sicht der H? h.M.: Übertragung der Wertungen des § 935 Abs. 1 BGB: Kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen. Die Leistung des Besitzes an abhanden gekommenen Sachen schützt den Leistungsempfänger nicht gegen das Herausgabeverlangen des Eigentümers. Konsequenz: kein Vorrang der Leistungsbeziehung. 4. Aber: Besitz der H „auf Kosten“ der S? „auf Kosten“ wenn der Vermögensnachteil des Entreicherten unmittelbar zu einem Vermögensvorteil des Bereicherten führt. Hier: (-), da Besitzverlust von S schon bei Entwendung durch A. 5.Ergebnis: Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB (-) 3 Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt Variante Ansprüche der L gegen H I. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB: 1. Anspruch entstanden? a) Eigentum der L: Ursprünglich (+) Kein Verlust durch Veräußerung A-H, da Abhandenkommen bei S vorliegt (s.o.) und S Besitzmittlerin für L war, § 935 Abs. 1 S. 2 BGB. b) Besitz der H: (+) c) Recht zum Besitz der H: (-) Kaufvertrag zwischen A und H wirkt nur inter partes Allenfalls Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 BGB als Einrede h.L.: Einrede aus § 1000 BGB führt nur zu Zug-um-ZugVerurteilung; Einrede gibt daher kein Recht zum Besitz; ansonsten wäre Vindikationslage beseitigt; §§ 994 ff. BGB setzen aber diese voraus. 2. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar? Dem Anspruch dürfte keine Einrede entgegenstehen a) Einrede des Zurückbehaltungsrechts gem. §§ 1000, 994 ff. BGB: aa) Verwendungsersatzanspruch H-L aus § 994 BGB: Vindikationslage bei Einbau (+) Verwendung? Definition: Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Hier (+): Einbaukosten als Verwendungen. Notwendigkeit? Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist. 4 Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt Hätte L im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft selbst diese Aufwendungen machen müssen? Hier: (-) bb) Verwendungsersatzanspruch H-L aus §§ 994, 996 BGB: Grundvoraussetzungen: s.o. (+) H vor Einbau redlich und unverklagt (+) Nützlichkeit? Fortdauernde Wertsteigerung? Hier: wohl (+) cc) Zwischenergebnis: H kann gem. §§ 1000, 994, 996 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. b) Einrede gem. §§ 273 Abs. 1 und 2, 996 BGB: Gegenanspruch grundsätzlich (+) jedoch Fälligkeit (-), vgl. § 1001 BGB ! Verwendungsersatzanspruch erst fällig wenn Eigentümer Sache wiedererlangt hat. Hier: H ist noch unmittelbarer Besitzer. Einrede gem. §§ 273 Abs. 1 und 2, 996 BGB daher (-) 3. Ergebnis: Anspruch L gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus § 985 BGB Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für das Sonnenschutzdach. II. Anspruch aus §§ 861 Abs. 1, 869 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes: (-) 1. Früherer mittelbarer Besitz der L: (+) 2. Fehlerhaftigkeit des Besitzes der H: Hier: (-), da keine Kenntnis der H von der verbotenen Eigenmacht des A und kein Erbe, § 858 Abs. 2 BGB (s.o.) III. Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB: (-) Bösgläubigkeit der H beim Besitzerwerb hins. fehlenden Besitzrechts, hier (-), s.o. 5 Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt IV. Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 2 BGB: 1. Anspruch entstanden? a) Früherer unmittelbarer Besitz der L (+). b) Jetziger Besitz der H (+). c) Abhandenkommen des Strohhäckslers: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes bei S (+). Besitzmittlungsverhältnis S-L i.S.v. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB durch Verwahrungsverhältnis gem. § 688 BGB. Abhandenkommen auch für L d) Anspruchshindernde Voraussetzungen: § 1007 Abs. 1 S. 1, 2. HS: (-), H wurde keine Eigentümerin. § 1007 Abs. 2 S. 2: (-), kein Geld oder Inhaberpapiere. § 1007 Abs. 3 BGB: (-), Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 996 (s.o.) gibt kein Besitzrecht gem. § 986 BGB. 2. Durchsetzbarkeit des Anspruchs? § 1007 Abs. 3 BGB verweist auf §§ 986 ff. BGB Hier: ebenfalls Einrede des Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 996 BGB wegen des Verwendungsersatzanspruchs H-L 3.Ergebnis: L hat gegen H Anspruch auf Herausgabe des Häckslers aus § 1007 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für das Sonnenschutzdach. V. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion): 1. Anwendbarkeit: wegen § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (s.o.): Keine Sperrwirkung des EBV bezüglich der Herausgabe selbst, nur bezüglich der Nebenansprüche aus EBV. 2. „Etwas erlangt“: Besitz am Strohhäcksler. 6 Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Kurt 3. Auf sonstige Weise: (+) P: Vorrang der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis A-H? Aus Sicht der H liegt eine Leistung des A vor; aber Unbeachtlichkeit der subjektiven Sicht der H wegen Übertragung der Wertungen des § 935 Abs. 1 BGB s.o. Kein Vorrang der Leistungsbeziehung. 4. Aber: Auf Kosten der L (-), da Besitzverlust (mittelbarer Besitz) schon bei Entwendung durch A. 5. Ergebnis: Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (-) VI. Ansprüche L gegen H auf Nutzungsentschädigung: 1. Aus §§ 987, 990 Abs. 1 BGB: (-) Vindikationslage (+) Bösgläubigkeit der H (-), Rechtshängigkeit (-) 2. Aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB Anwendbarkeit (-): § 993 Abs. 1, Hs. 2 BGB! H ist redliche unverklagte Besitzerin. Fundstelle: ZJS 4/2008, 382 ff. Unter: www.zjs-online.com 7
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