Aufgabe 1 In welchem / welchen der genannten Fälle ist regelmäßig von der Anwendung der werkvertraglichen Regeln (§§ 634 ff. BGB) auszugehen? (x aus 5) (10 Punkte) A Erstellung eines Bauwerks B Herstellung und Lieferung einer Sitzecke C Anfertigung eines juristischen Gutachtens durch einen Rechtsanwalt D Fahrradreparatur E Taxifahrt zum Bahnhof Aufgabe 2 Bei welchem der folgenden Verträge handelt es sich in aller Regel um einen Werkvertrag? (1 aus 5) (10 Punkte) A Vertrag über den Besuch einer Theateraufführung. B Arztvertrag, der auf die Beseitigung einer Schmerzursache gerichtet ist. C Anwaltsvertrag, der auf die Führung eines Zivilprozesses gerichtet ist. D Vertrag über die Überlassung einer gängigen Betriebssystemsoftware. E Keiner der in A-D genannten Verträge. Aufgabe 3 Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? (1 aus 5) (10 Punkte) A Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, das versprochene Werk persönlich zu erstellen. B Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zu Herstellung des Werkes verpflichtet. C Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung. D Im Werkvertragsrecht hat der Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung. E Die Antworten A bis D sind alle falsch Aufgabe 4 Ein Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB (x aus 5) (10 Punkte) A ist ein schuldrechtlicher Vertrag. B dient dem Zweck, einen wegen tatsächlicher oder rechtlicher Gründe ungewissen oder streitigen Rechtszustand so zu beenden, dass ein Zurückgreifen auf die bisherigen Standpunkte ausgeschlossen ist. C ist auch der Prozessvergleich, der in einem anhängigen Ziviprozess abgeschlossen wird. D kommt nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB zustande. E bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Aufgabe 5 G wacht nach einer durchzechten Nacht mittags um 14 Uhr auf und beschließt, sich erst einmal ein Rührei zu machen, um den Tag zu beginnen. Da er aber keine Eier mehr im Haus hat, fragt er seine Nachbarin (N), ob diese ihm zwei Eier „ausborgen“ könnte. N übergibt G zwei braune Eier der Güteklasse A. G verspricht ihr, dass er sofort am nächsten Morgen zwei gleiche Eier zurückgeben wird. N lässt sich dies ausdrücklich zusichern, da sie vorhat, sich am darauffolgenden Tag zwei ebenso große Spiegeleier „in die Pfanne zu hauen“. Was für einen Vertrag haben G und N geschlossen? (1 aus 5) (10 Punkte) A Überhaupt keinen. Da G wahrscheinlich noch Restalkohol im Blut hatte, war er nicht in der Verfassung, wirksame Verträge zu schließen. B Es wurde ein Mietvertrag über die Eier vereinbart und zwar in der besonderen Ausgestaltung, dass auf eine Gegenleistung verzichtet wurde. C Es wurde ein Leihe vereinbart, da dem G der Gebrauch einer Sache überlassen wurde. D Es wurde ein Darlehen vereinbart, da bei einem solchen in Form des Sachdarlehens die Verpflichtung besteht, lediglich Sachen gleicher Art und Güte zurückzuerstatten. Juristisch gesehen müsste es daher im allgemeinen Sprachgebrauch heißen: „Kannst Du mir zwei Eier darleihen?“ E Überhaupt keinen. Weder N noch G wollten eine rechtsgeschäftliche Bindung eingehen. Aufgabe 6 Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? (x aus 5) (10 Punkte) A Das Bereicherungsrecht dient dem Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögens-verschiebungen. B Der Anspruch aus Leistungskondiktion kommt nicht bei unentgeltlichen Leistungen in Betracht. C Der Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 BGB setzt stets ein Leistungsverhältnis voraus. D Bei einer unbewussten Vermehrung fremden Vermögens scheidet eine Leistungskondiktion aus. E Ein Bereicherungswegfall liegt regelmäßig dann vor, wenn der Schuldner den erlangten Gegenstand entgeltlich veräußert. Aufgabe 7 Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? (x aus 5) (10 Punkte) A In § 903 S. 1 BGB ist der Begriff des Eigentums legaldefiniert. B Ein Nichteigentümer ist ausnahmsweise nur dann verfügungsbefugt, wenn der Eigentümer ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis erteilt. C Der Eigentümer einer Sache ist auch stets hierüber verfügungsbefugt. D Auch der mittelbare Besitzer einer Sache kann Eigentümer derselben sein. E Zwar können mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer einer Sache, nicht aber Besitzer, sein. Aufgabe 8 A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gern ein belegtes Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A ein Käsebrötchen und sagt dabei: „Das macht einen Euro.”Daraufhin nickt A und übergibt dem B ein Euro-Geldstück und verlässt die Bäckerei. Wieviele Verträge haben A und B geschlossen? (1 aus 5) (10 Punkte) A Genau einen, nämlich den Kaufvertrag. B Genau zwei, nämlich die Einigung über die Überreignung des Käsebrötchens sowie die Einigung über die Übereignung des Ein-Euro-Geldstücks. C Genau zwei, nämlich den Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft und die sachenrechtliche Übereignung als Verfügungsgeschäft. D Genau drei, nämlich den Kaufvertrag, die Einigung über die Übereignung des Käsebrötchens sowie die Einigung über die Übereignung des Ein-Euro-Geldstücks. E Genau vier, nämlich die Einigung über die Überreignung der Brötchen, die Einigung über die Übereignung des Geldes, sowie die jeweilige Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Aufgabe 9 Bert (B) bittet seinen Arbeitskollegen Arnold (A), ihm seinen Pkw für einen Tag zu leihen. Grund hierfür ist, dass B einen dringenden auswärtigen Termin wahrnehmen muss und sich sein Wagen in der Werkstatt befindet. Während des Termins wird dem B der Wagen von dem Dieb D gestohlen. D läßt sich für diesen von seinem Freund (F) neue, perfekt gefälschte Fahrzeugpapiere machen und verkauft den Pkw am späten Nachmittag unter Vorlage der perfekt gefälschten Papiere wirksam an seinen gutgläubigen Bekannten Günther (G). G übergibt dem D einen Tag später den Kaufpreis. G und D sind sich darüber einig, dass G von nun an Eigentümer des Wagens sein soll und G rauscht mit dem Auto davon. Hat G wirksam das Eigentum an dem Pkw erworben? (x aus 5) (10 Punkte) A Nein, da D zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht verfügungsberechtigter Eigentümer des Pkw war, sondern nach wie vor A. B Ja, da zwischen G und D ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und G nach den §§ 929, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben hat. C Nein, da ein gutgläubiger Erwerb hier wegen Abhandenkommens nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist. D Ja, da A als Eigentümer den unmittelbaren Besitz nicht ohne seinen Willen verloren hat. Er übertrug den unmittelbaren Besitz willentlich auf B. Damit liegt kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. S. 1 BGB vor. E Nein, es liegt ein Abhandenkommen nach § 935 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Aufgabe 10 Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? (x aus 5) (10 Punkte) A Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach den in §§ 932 ff. BGB genannten Voraussetzungen ist auch an einem Grundstück möglich. Anderenfalls wäre die Verlässlichkeit des Grundbuchsystems nicht gewährleistet. B Stimmt der Inhalt des Grundbuches nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, so hat derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegen das Grundbuchamt. C Der auf § 894 BGB gestützte Anspruch richtet sich gegen den materiell-berechtigen Eigentümer. D Der auf § 894 BGB gestützte Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der durch den unrichtigen Grundbuchbestand formell begünstigt ist. E Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung eines dinglichen Rechts am Grundstück. Verfügungen über das betroffene Grundstück sind zwar möglich, aber gegenüber jedermann unwirksam.
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