GOZ 2197: Neues Urteil bestätigt Auslegung der ZÄK Nordrhein

Zahnärztekammer Nordrhein
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GOZ 2197: Neues Urteil bestätigt Auslegung
der ZÄK Nordrhein
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Dentinadhäsive Befestigung ist Mehraufwand bei Kompositfüllungen
Düsseldorf, 03.02.2016 – Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ 27 C 3179/14; noch
nicht rechtskräftig) vom 21. Januar 2016 stellt fest, dass bei einer mehr als dreiflächigen
Kompositfüllung die dentinadhäsive Befestigung (Gebührenziffer 2197 GOZ) keinen Bestandteil der
Gebührenziffer 2120 GOZ, sondern einen gebührenrechtlichen Mehraufwand darstellt.
Das Urteil bestätigt die Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein, dass die dentinadhäsive
Befestigung gemäß Gebührenziffer 2197 GOZ auch bei Kompositrestaurationen neben den
Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ als Mehraufwand berechnet werden kann.
Diese Auffassung, die von der ZÄK Nordrhein seit Inkrafttreten der GOZ 2012 vertreten wird, wurde
unter anderem durch Prof. Roland Frankenberger und Experten der Deutschen Gesellschaft für
Zahnheilkunde (DGZ) mehrfach bestätigt.
„Es freut mich, dass nach dem viel beachteten Urteil des Amtsgerichts Bonn aus dem Jahr 2014 jetzt
ein weiteres Urteil unsere Auffassung bestätigt, zumal wie in Bonn auch hier die Entscheidung des
Gerichts auf einem Sachverständigengutachten beruht“, so die GOZ-Referentin der ZÄK Nordrhein
Dr. Ursula Stegemann. „Vor allem für die Kollegen in den Praxen, die seit Jahren mit den privaten
Kostenerstattern Diskussionen um diese Gebührenziffer führen müssen, sind diese Gerichtsurteile
eine wichtige Hilfestellung.“
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