Zahnärztekammer Nordrhein Ressort Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Presseinformation GOZ 2197: Neues Urteil bestätigt Auslegung der ZÄK Nordrhein Zahnärztekammer Nordrhein Emanuel-Leutze-Str. 8 40547 Düsseldorf Postfach 10 55 15 (40046) Tel.: 02 11 / 44 704-0 Fax: 02 11 / 44 704- 400 E-Mail: [email protected] www.zahnaerztekammernordrhein.de Dentinadhäsive Befestigung ist Mehraufwand bei Kompositfüllungen Düsseldorf, 03.02.2016 – Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ 27 C 3179/14; noch nicht rechtskräftig) vom 21. Januar 2016 stellt fest, dass bei einer mehr als dreiflächigen Kompositfüllung die dentinadhäsive Befestigung (Gebührenziffer 2197 GOZ) keinen Bestandteil der Gebührenziffer 2120 GOZ, sondern einen gebührenrechtlichen Mehraufwand darstellt. Das Urteil bestätigt die Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein, dass die dentinadhäsive Befestigung gemäß Gebührenziffer 2197 GOZ auch bei Kompositrestaurationen neben den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ als Mehraufwand berechnet werden kann. Diese Auffassung, die von der ZÄK Nordrhein seit Inkrafttreten der GOZ 2012 vertreten wird, wurde unter anderem durch Prof. Roland Frankenberger und Experten der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde (DGZ) mehrfach bestätigt. „Es freut mich, dass nach dem viel beachteten Urteil des Amtsgerichts Bonn aus dem Jahr 2014 jetzt ein weiteres Urteil unsere Auffassung bestätigt, zumal wie in Bonn auch hier die Entscheidung des Gerichts auf einem Sachverständigengutachten beruht“, so die GOZ-Referentin der ZÄK Nordrhein Dr. Ursula Stegemann. „Vor allem für die Kollegen in den Praxen, die seit Jahren mit den privaten Kostenerstattern Diskussionen um diese Gebührenziffer führen müssen, sind diese Gerichtsurteile eine wichtige Hilfestellung.“ Kontakt: Susanne Paprotny, Ressortleitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tel.: 02 11 / 44704-210, E-Mail: [email protected]
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