Korrekte Rechnungserstellung-Merkblatt

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER T HÜRINGEN
-KörperschaftdesöffentlichenRechts-
Merkblatt für eine formal korrekt erstellte Rechnung
nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Gemäß § 10 Abs. 1 der GOZ ist eine Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der
Verordnung(GOZ)entsprechendeRechnunggestelltwurde.Dasbedeutet,dassformalnichtkorrekt
erstellteLiquidationengrundsätzlichkeineFälligkeitbegründen.
Damit Sie nicht in diese juristischen Fußangeln treten und Ihnen die Zahlung Ihres Honorars
vorenthalten werden kann, zeigen wir Ihnen die einzelnen Punkte zur korrekten
Rechnungserstellungauf:
1. Datum,andemdieLeistungerbrachtwurde(§10Abs.2,1)
Bitte beachten Sie, dass eine Leistung vollständig erbracht sein muss, um sie berechnen zu
können. Das bedeutet z. B. bei einer Einzelkrone, dass die Position 221 in der Liquidation mit
Datum,andemsieeingeliedertwurde,aufgeführtwird.
2. Angabe des behandelten Zahnes(§10Abs.2,2)
3. Nummer der Gebührenposition(§10Abs.2,2)
4. Kurzbezeichnung der LeistungoderBeiblattzurRechnung(§10Abs.2,2)
5. Multiplikator(§10Abs.2,2)
6. Errechneter - BetragfürjedeLeistung(§10Abs.2,2)
7. BegründungfürjedeLeistung,dieüber dem 2,3-fachenSatzliquidiertwird(§10Abs.3)
8. Leistungen, die auf Verlangen(§2Abs.3)erbrachtwurden,sindalssolchezukennzeichnen(§
10Abs.3)
9. Leistungen, die nach § 6 Abs. 2 berechnet werden, müssen für den Zahlungspflichtigen
verständlich beschrieben und mit dem Hinweis “entsprechend” oder “a” für analog sowie der
NummerundderBezeichnungderalsgleichwertigerachtetenLeistungbeschriebenwerden.
10.BeiMaterial-undLaborkosten(§10Abs.3)
RechnungdesgewerblichenLaborsoderEigenbelegbeifügen
InderLiquidationerscheintnurderGesamtbetrag
11.BeizahntechnischenLeistungenmussderLaborbelegenthaltensein(§10Abs.2,5)
BetragfürjedeeinzelneLeistungund
ArtdereinzelnenLeistung
12.BeiLeistungennach§9GOZ–Eigenlaborbelegbeifügen
13.BerechnungsfähigeAuslagen:
RechtsgrundlagefürdieBerechnungvonAuslagenundKostensind§ 3GOZinVerbindungmit
§10GOÄbzw.§10 Abs.2Nr.6GOZ.FürdieRechnungslegungsinddieBestimmungendes§
10Abs.6GOZzubeachten.