Gebührenpositionen zu den prothetischen Reparaturen aus

Geb.-Nr.
Pkt. Leistungsbeschreibung/Richtlinien
BEMA
18
Faktor/Hinweise
Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur
Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal
Abrechnungsbestimmung:
1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn
abgerechnet werden.
2. Neben einer Leistung nach der Nr. 18a können Leistungen nach den Nrn. 13a oder b und 13e oder f für
das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden.
3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit
Leistungen nach den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen.
4. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn
sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war.
BEMA
18a
50
a) durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig
BEMA-Nrn. 13a/b
(F1, F2)
Die BEMA-Nr. 18a ist für die Vorbereitung eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone
abrechenbar. Der konfektionierte Stift-/Schraubenaufbau
wird in einer Sitzung (einzeitig) zementiert = konfektionierter Stift-/Schraubenaufbau.
Zusätzlich kann unter Verwendung von plastischem
Füllungsmaterial der Zahnstumpf nach den BEMA-Nrn.
13a/b (Aufbaufüllung) aufgebaut werden (bei Ausnahmeindikation auch BEMA-Nrn. 13e/f).
BEMA-Nrn. 13e/f
(F1, F2, Compositefüllung im Seitenzahnbereich, Merke:
Nur bei Ausnahmeindikation)
Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 18a/b sind nur in
Verbindung mit den BEMA-Nrn. 20 und 91 abrechenbar.
BEMA-Nr. 19
(provisorische Krone)
für genormte, konfektionierte Stiftaufbauten und Wurzelstifte (z. B. Schraubenaufbau) abrechenbar
ggf. endodontische
Maßnahmen
Das Material für Schrauben /Stifte (z. B. bei mehrwurzeligen Zähnen) ist mehrfach abrechenbar – auf einem
Eigenbeleg.
Material- und Laborkosten
BEMA-Nr. 12 (bMF)
BEMA-Nr. 49 (Exz1)
Die BEMA-Nrn. 13a, 13b bzw. 13e oder 13f sind für das
Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer
Krone abrechenbar (maximal zweimal je Zahn).
Gegebenenfalls ist eine weitere zusätzliche Stiftverankerung der Aufbaufüllung nur als Materialkosten für die
Stifte berechnungsfähig (über Ordnungskennziffer 601 als
Centbetrag).
Die Kanalpräparation ist ein Leistungsbestandteil der
BEMA-Nrn. 18a/b.
Sollten in der Kostenplanung die BEMA-Nrn. 18 a/b nicht
aufgeführt sein, sind diese Leistungen in der Spalte
„Rechnungsbeträge“ und der dazugehörige Befund in der
Spalte „nachträgliche Befunde“ einzutragen.
Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung
Keine Abrechnung der Leistung möglich
Abrechnungsbestimmung
Zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung
Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung
Kommentare/Hinweise/Begründungen
Kap. 7 | Gebührenpositionen zu den prothetischen Reparaturen aus BEMA und GOZ
271
7
Geb.-Nr.
Pkt. Leistungsbeschreibung/Richtlinien
Faktor/Hinweise
Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine
Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung.
Wird ein konfektionierter metallischer Stift- oder Schraubenaufbau adhäsiv befestigt, ist zusätzlich zur BEMA-Nr.
18a die GOZ-Nr. 2197 (HKP – Teil 2) berechnungsfähig,
die Versorgung wird dadurch gleichartig.
nicht für nichtmetallische Stiftsysteme abrechnungsfähig
(= gleichartige Versorgung, GOZ-Nr. 2195, ggf. zzgl.
GOZ-Nr. 2197, HKP – Teil 2)
nicht für prämolarisierten Molar berechenbar (Ausnahme:
für eine verbleibende Hälfte eines hemisizierten Molars)
Mögliche Festzuschüsse:
Die BEMA-Nr. ist u. a. folgendem Festzuschuss zugeordnet
(es werden nur Befunde aufgeführt, die ggf. bei einer Wiederherstellung angesetzt werden können): 1.4
Privatleistung
Keramikstift, z. B. SDA-Befestigung = GOZ-Nrn. 2180, 2195,
2197 (ggf. für adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung und
adhäsive Befestigung des Stiftaufbaus) gleichartige Versorgung gem. § 55 Abs. 4 SGB V
Kommentare/Beurteilungen/Hinweise
Auszug aus „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ der KZBV
GOZ-Nr. 2195
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
„Eine Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist mit Versicherten der GKV für metallfreie Stifte vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.“
Erläuterungen/Hinweise
„Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus
zur gleichartigen Versorgung.
Für die adhäsive Befestigung von Schraubenaufbauten, Glasfaserstiften o. Ä. ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.
Für die ,Ummantelung‘ eines metallischen Stiftes nach der Nr. 18a BEMA oder eines metallfreien Stiftes
nach der Nr. 2195 GOZ ist die Nr. 2180 GOZ im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz
2 SGB V für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone zusätzlich vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung
können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA, jedoch nicht die Nrn. 13e oder 13f, in Abzug gebracht werden.
Neben der Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Operationsmikroskop) ansetzbar.“
Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung
Keine Abrechnung der Leistung möglich
Abrechnungsbestimmung
272
Zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung
Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung
Kommentare/Hinweise/Begründungen
Kap. 7 | Gebührenpositionen zu den prothetischen Reparaturen aus BEMA und GOZ