Geb.-Nr. Pkt. Leistungsbeschreibung/Richtlinien BEMA 18 Faktor/Hinweise Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal Abrechnungsbestimmung: 1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden. 2. Neben einer Leistung nach der Nr. 18a können Leistungen nach den Nrn. 13a oder b und 13e oder f für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden. 3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit Leistungen nach den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen. 4. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war. BEMA 18a 50 a) durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig BEMA-Nrn. 13a/b (F1, F2) Die BEMA-Nr. 18a ist für die Vorbereitung eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abrechenbar. Der konfektionierte Stift-/Schraubenaufbau wird in einer Sitzung (einzeitig) zementiert = konfektionierter Stift-/Schraubenaufbau. Zusätzlich kann unter Verwendung von plastischem Füllungsmaterial der Zahnstumpf nach den BEMA-Nrn. 13a/b (Aufbaufüllung) aufgebaut werden (bei Ausnahmeindikation auch BEMA-Nrn. 13e/f). BEMA-Nrn. 13e/f (F1, F2, Compositefüllung im Seitenzahnbereich, Merke: Nur bei Ausnahmeindikation) Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 18a/b sind nur in Verbindung mit den BEMA-Nrn. 20 und 91 abrechenbar. BEMA-Nr. 19 (provisorische Krone) für genormte, konfektionierte Stiftaufbauten und Wurzelstifte (z. B. Schraubenaufbau) abrechenbar ggf. endodontische Maßnahmen Das Material für Schrauben /Stifte (z. B. bei mehrwurzeligen Zähnen) ist mehrfach abrechenbar – auf einem Eigenbeleg. Material- und Laborkosten BEMA-Nr. 12 (bMF) BEMA-Nr. 49 (Exz1) Die BEMA-Nrn. 13a, 13b bzw. 13e oder 13f sind für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abrechenbar (maximal zweimal je Zahn). Gegebenenfalls ist eine weitere zusätzliche Stiftverankerung der Aufbaufüllung nur als Materialkosten für die Stifte berechnungsfähig (über Ordnungskennziffer 601 als Centbetrag). Die Kanalpräparation ist ein Leistungsbestandteil der BEMA-Nrn. 18a/b. Sollten in der Kostenplanung die BEMA-Nrn. 18 a/b nicht aufgeführt sein, sind diese Leistungen in der Spalte „Rechnungsbeträge“ und der dazugehörige Befund in der Spalte „nachträgliche Befunde“ einzutragen. Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung Keine Abrechnung der Leistung möglich Abrechnungsbestimmung Zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung Kommentare/Hinweise/Begründungen Kap. 7 | Gebührenpositionen zu den prothetischen Reparaturen aus BEMA und GOZ 271 7 Geb.-Nr. Pkt. Leistungsbeschreibung/Richtlinien Faktor/Hinweise Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung. Wird ein konfektionierter metallischer Stift- oder Schraubenaufbau adhäsiv befestigt, ist zusätzlich zur BEMA-Nr. 18a die GOZ-Nr. 2197 (HKP – Teil 2) berechnungsfähig, die Versorgung wird dadurch gleichartig. nicht für nichtmetallische Stiftsysteme abrechnungsfähig (= gleichartige Versorgung, GOZ-Nr. 2195, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197, HKP – Teil 2) nicht für prämolarisierten Molar berechenbar (Ausnahme: für eine verbleibende Hälfte eines hemisizierten Molars) Mögliche Festzuschüsse: Die BEMA-Nr. ist u. a. folgendem Festzuschuss zugeordnet (es werden nur Befunde aufgeführt, die ggf. bei einer Wiederherstellung angesetzt werden können): 1.4 Privatleistung Keramikstift, z. B. SDA-Befestigung = GOZ-Nrn. 2180, 2195, 2197 (ggf. für adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung und adhäsive Befestigung des Stiftaufbaus) gleichartige Versorgung gem. § 55 Abs. 4 SGB V Kommentare/Beurteilungen/Hinweise Auszug aus „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ der KZBV GOZ-Nr. 2195 Vereinbarung mit GKV-Versicherten „Eine Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist mit Versicherten der GKV für metallfreie Stifte vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.“ Erläuterungen/Hinweise „Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung. Für die adhäsive Befestigung von Schraubenaufbauten, Glasfaserstiften o. Ä. ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig. Für die ,Ummantelung‘ eines metallischen Stiftes nach der Nr. 18a BEMA oder eines metallfreien Stiftes nach der Nr. 2195 GOZ ist die Nr. 2180 GOZ im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone zusätzlich vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA, jedoch nicht die Nrn. 13e oder 13f, in Abzug gebracht werden. Neben der Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Operationsmikroskop) ansetzbar.“ Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung Keine Abrechnung der Leistung möglich Abrechnungsbestimmung 272 Zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung Kommentare/Hinweise/Begründungen Kap. 7 | Gebührenpositionen zu den prothetischen Reparaturen aus BEMA und GOZ
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