Sehr geehrter Patient, Ihre Versicherung verlangt einen Herstellernachweis für den bei Ihrer Behandlung verwendeten Perio-Chip. Diesbezüglich geben wir Ihnen gern folgende Information: Eine Zahnarztrechnung wird auch ohne einen solchen Nachweis fällig; dies folgt aus der Regelung der GOZ, denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ ist bei Auslagen nach Absatz 3 Nr. 5 der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ nimmt Bezug auf § 9 GOZ, welcher ausdrücklich zahntechnische Auslagen umfasst. Hätte der Verordnungsgeber einen Nachweis auch bei anderen Auslagen als für die zahntechnischen Leistungen beabsichtigt, hätte er dies entsprechend geregelt. Daher sind Belege in den anderen als dem geregelten Fall nicht erforderlich; eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Herstellernachweisen existiert somit nicht. Das LG Chemnitz führt hierzu aus: „Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ ergibt sich nicht, dass die Beifügung von Belegen erforderlich ist. Die Regelung zur Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung unter § 10 Abs. 2 GOZ ist abschließend. Für die Vorlage von Belegen über die Bezugskosten, wie beispielsweise eine markierte Preisliste des Herstellers, besteht keine rechtliche Grundlage. Belege müssen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ nur für die in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ genannten zahntechnischen Auslagen (§ 9 GOZ) vorgelegt werden. Diese Regelung hat der Verordnungsgeber für die gesondert berechnungsfähigen Materialkosten nicht getroffen, denn ein entsprechender Verweis auf § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ fehlt in § 10 Abs. 3 GOZ. Die in § 10 Abs. 3 GOZ auf Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 9 GOZ beschränkte Belegpflicht ist als Ausnahmeregelung nicht über den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 GOZ hinaus auszudehnen...“ Gern können Sie die Preisliste in unserer Praxis einsehen, wenn Sie dies wünschen. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir über die Anforderung von § 10 GOZ hinausgehende Wünsche von Kostenträgern nicht erfüllen werden. Freundlich grüßt Praxis
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