PKV verlangt Materialnachweis

Sehr geehrter Patient,
Ihre Versicherung verlangt einen Herstellernachweis für den bei Ihrer Behandlung
verwendeten Perio-Chip. Diesbezüglich geben wir Ihnen gern folgende Information:
Eine Zahnarztrechnung wird auch ohne einen solchen Nachweis fällig; dies folgt aus der
Regelung der GOZ, denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ ist bei Auslagen nach Absatz 3 Nr.
5 der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ nimmt Bezug auf
§ 9 GOZ, welcher ausdrücklich zahntechnische Auslagen umfasst. Hätte der
Verordnungsgeber einen Nachweis auch bei anderen Auslagen als für die zahntechnischen
Leistungen beabsichtigt, hätte er dies entsprechend geregelt. Daher sind Belege in den
anderen als dem geregelten Fall nicht erforderlich; eine Anspruchsgrundlage für die
Anforderung von Herstellernachweisen existiert somit nicht.
Das LG Chemnitz führt hierzu aus: „Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ ergibt
sich nicht, dass die Beifügung von Belegen erforderlich ist. Die Regelung zur Fälligkeit und
Abrechnung der Vergütung unter § 10 Abs. 2 GOZ ist abschließend. Für die Vorlage von
Belegen über die Bezugskosten, wie beispielsweise eine markierte Preisliste des Herstellers,
besteht keine rechtliche Grundlage. Belege müssen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ nur für die
in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ genannten zahntechnischen Auslagen (§ 9 GOZ) vorgelegt werden.
Diese Regelung hat der Verordnungsgeber für die gesondert berechnungsfähigen
Materialkosten nicht getroffen, denn ein entsprechender Verweis auf § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ
fehlt in § 10 Abs. 3 GOZ. Die in § 10 Abs. 3 GOZ auf Auslagen für zahntechnische Leistungen
nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 9 GOZ beschränkte Belegpflicht ist als Ausnahmeregelung
nicht über den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 GOZ hinaus auszudehnen...“
Gern können Sie die Preisliste in unserer Praxis einsehen, wenn Sie dies wünschen. Wir bitten
jedoch um Verständnis, dass wir über die Anforderung von § 10 GOZ hinausgehende
Wünsche von Kostenträgern nicht erfüllen werden.
Freundlich grüßt
Praxis