AHV-Beitragspflicht (Nichterwerbstätige)

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ERFASSUNG ALS NICHTERWERBSTÄTIGE PERSONEN……
Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Wer das
nicht tut, riskiert Beitragslücken. Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer Kürzung der Renten führen. Wer
sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Studierende melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Studienortes an.
Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers angeschlossen. Falls dies nicht eine Verbandsausgleichskasse, sondern eine kantonale Ausgleichskasse ist, kommt es auf den Wohnsitz an: Wer in einem anderen Kanton
wohnt, muss zur Ausgleichskasse des Wohnkantons wechseln.
Ob der Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätiger gilt, hängt mit dem Umfang der beruflichen Tätigkeit zusammen. Wer nicht dauernd (das heisst weniger als neun Monate im Kalenderjahr) oder nicht voll (weniger als 50
Prozent) arbeitet, muss unter Umständen als Nichterwerbstätiger AHV-Beiträge bezahlen. Es wird eine Vergleichsrechnung gemacht. Ergibt diese, dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer ausfallen als die
Hälfte der Beiträge, die man als Nichterwerbstätiger bezahlen müsste, gilt man ebenfalls als nichterwerbstätig.
In jedem Fall gilt man als nichterwerbstätig, wenn man die minimalen Jahresbeiträge der AHV nicht erreicht.
WELCHE PERSONEN GELTEN ALS NICHTERWERBSTÄTIGE
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten
Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

vorzeitig Pensionierte

Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten

Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern

Studierende (siehe Merkblatt 2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO)

Weltreisende

ausgesteuerte Arbeitslose

Geschiedene

Verwitwete

Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind

Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern

Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive
Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 480 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von
4‘667 Franken) betragen.

Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr
oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
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