Wer ist beitragspflichtig und wie lange dauert die Beitragspflicht?

Wer ist beitragspflichtig und wie lange dauert die Beitragspflicht?
Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die
AHV, IV und EO entrichten.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit
aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64
Jahren.
Personen im AHV-Rentenalter, müssen weiterhin Beiträge bezahlen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Für sie existiert ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag
beträgt gegenwärtig 1'400 Franken im Monat oder 16'800 Franken im Kalenderjahr (2017).
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige
gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen (z.B. vorzeitig
Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezüger/innen von IV-Renten, Studierende, Weltreisende,
ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Verwitwete, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus
unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und jährlichen Renteneinkommens.
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten ohne Erwerbseinkommen.
Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem
Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 956 Franken an die AHV/IV/EO
entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin
mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Bundesamt für Sozialversicherungen