Handout Teil II

05.04.2016
IV. Erbrecht des Ehegatten/ eingetragenen Partners
1. Erbteil: § 757 ABGB aF (iVm § 537a ABGB)
• alte Rechtslage:
• neben 1. Linie: 1/3
• neben Eltern und Geschwistern des Verstorbenen: 2/3
• in der 2. Linie Repräsentation verkürzt:
– Ehegatte/eingetragener Partner erhält, was an die Neffen und
Nichten des Verstorbenen ginge
• neben Großeltern des Verstorbenen 2/3
• keine Repräsentation in der 3. Parentel:
– Ehegatte/eingetragener Partner erhält, was an die
Nachkommen der Großeltern ginge
• keine 4. Parentel
• Erbrechtsgrenze nach unten verschoben
IV. Erbrecht des Ehegatten/ eingetragenen Partners
1. Erbteil: § 744 ABGB nF
• eingetragener Partner ausdrücklich erwähnt
• neue Rechtslage:
• neben 1. Linie: 1/3
• neben Eltern des Verstorbenen: 2/3
• Anteil eines vorverstorbenen Elternteils geht auch an den
Ehegatten/eingetragenen Partner
• keine Repräsentation in der 2. Parentel:
– Ehegatte/eingetragener Partner erhält, was an die
Geschwister des Verstorbenen ginge
• keine 3. + 4. Parentel
• Erbrechtsgrenze noch weiter nach unten verschoben
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2. Vorausvermächtnis: § 758 ABGB aF / § 745 Abs 1 ABGB nF
• pflichtteilsähnlicher Charakter
• bewegliche Sachen des ehelichen (partnerschaftlichen)
Haushalts
• Recht, in der Ehe- /Partnerschaftswohnung zu wohnen
• subsidiär
• vom Bedarf unabhängig
• strittig, ob Recht mit Wiederverehelichung / Eingehen einer
neuen EP erlischt
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3. Unterhaltsansprüche: § 796 ABGB aF / § 747 ABGB nF
• wie bei aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft
• subsidiär durch Einrechnung
• Geldrente
• begrenzt durch Wert der Verlassenschaft
• Vorrang vor Legataren
• Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten
4. Bedeutung der Scheidung/Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft
§ 1266 l S ABGB aF / § 746 Abs 1 ABGB nF: kein gesetzliches
Erbrecht
• Unterhaltsanspruch nach Scheidung/Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft bleibt bestehen
• richtet sich gegen die Erben
• Herabsetzung nach Billigkeit möglich
• Unterhaltsbeitrag nach Scheidung/Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft erlischt
• laufendes Scheidungsverfahren: § 759 Abs 2 ABGB aF
• ≠ § 746 Abs 2 ABGB nF: gesetzliches Erbrecht entfällt nur
bei Vereinbarung über die Aufteilung des
Ehevermögens
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V. Erbrecht des Lebensgefährten
1. Erbteil: § 748 ABGB nF
• bisher keine erbrechtlichen Ansprüche
• neue Rechtslage: gesetzliches Erbrecht des
Lebensgefährten („außerordentliches Erbrecht“)
• Voraussetzungen:
− kein anderer testamentarischer / gesetzlicher Erbe gelangt
zur Verlassenschaft
− geht dem außerordentlichen Erbrecht der
Vermächtnisnehmer vor
− keine aufrechte Ehe / eingetragene Partnerschaft des
Verstorbenen
− drei Jahre im gemeinsamen Haushalt (siehe jedoch Abs 2)
V. Erbrecht des Lebensgefährten
2. Vorausvermächtnis: § 745 Abs 2 ABGB nF
• neu: gesetzliches (Voraus-)vermächtnis des
Lebensgefährten
− Voraussetzung: drei Jahre im gemeinsamen Haushalt
− erlischt nach 1 Jahr
− befristetes Wohnrecht
− Benützung des Hausrats: Lebensgefährte wie Vorerbe zu
behandeln oder schuldrechtliches Benützungsrecht?
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VI. Erbrechtliche Sondervorschriften
1. Tod eines Wohnungseigentumspartners
§ 14 WEG 2002 idF WRN 2006
• Eigentümerpartnerschaft: § 2 Abs 10 und § 13 WEG
• überlebender Partner wird von Gesetzes wegen Eigentümer
des Miteigentumsanteils des Verstorbenen außer:
– er verzichtet darauf (Versteigerung) oder
– Vereinbarung mit Erben (Zustimmung der PT-Berechtigten),
wonach Dritter Anteil des Verstorbenen erhält, oder
– die Eigentümerpartner haben eine schriftliche Vereinbarung
geschlossen (Notar, Anwalt), nach der ein Dritter den
Anteil des Verstorbenen erhält
• Zahlung eines Übernahmspreises (Wert des halben
Mindestanteils)
• kann der Verstorbene erlassen
• entfällt oder reduziert sich (Viertel des Mindestanteils),
wenn
– Pflichtteilsberechtigter den Anteil des Verstorbenen erhält und
– dringendes Wohnbedürfnis hat
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2. Anerbenrecht
AnerbenG 1958 (SonderG in Kärnten und Tirol)
• Erbhof
• Anerbe
• weichender Erbe
• Übernahmspreis („Wohlbestehenkönnen“)
• Nachtragserbteilung
• Verstorbener kann Anwendung des AnerbenG
ausschließen
VII. Anrechnung auf den Erbteil
Bei Ermittlung des Erbteils werden Leistungen aus dem Vermögen
des Verstorbenen berücksichtigt.
-> dient der Gleichbehandlung.
Alte Rechtslage:
Unterscheide
– Einrechnung: Zuwendung erfolgt aus der Verlassenschaft, wird
abgezogen
– Anrechnung i.e.S.: von Zuwendungen unter Lebenden
Anrechnung i. e. S.: § 790 ABGB aF
• Gewillkürte Erbfolge: Verstorbener muss Anrechnung verfügen
(Form)
• Gesetzliche Erbfolge: Verstorbener kann Anrechnung erlassen
(Form)
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Alte Rechtslage:
Anrechnungsposten:
• Vorempfänge nach § 788 ABGB aF
– anrechnungspflichtig: hA nur Kinder (aA Umlauft)
– anrechnungsberechtigt: hA nur Kinder (aA Umlauft)
• Vorschüsse nach § 789 ABGB aF
– Anrechnung muss vereinbart sein (Frage der Auslegung)
– anrechnungsberechtigt: hA nur Kinder (Umlauft: auch
Ehegatte und Aszendenten)
– anrechnungspflichtig: hA nur Kinder (Umlauft: auch Ehegatte
und Aszendenten)
Neue Rechtslage:
Anrechnung nach § 752 ABGB nF
– betrifft alle Erben
– alle Schenkungen nach § 781 ABGB nF
– bei gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
– wenn letztwillig angeordnet oder
– vereinbart (mit dem Beschenkten)
• schriftlich (Vereinbarung und ihre Aufhebung)
• Notariatsakt (gerichtliches Protokoll) für Vereinbarung nach
erfolgter Schenkung (= Erbverzicht)
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Neue Rechtslage:
Anrechnung nach § 753 ABGB nF
– betrifft nur gesetzliche Erbfolge unter Kindern
– nur Kinder anrechnungsberechtigt und anrechnungspflichtig
– Schenkungen nach § 781 ABGB nF
– außer Stammvermögen nicht geschmälert
– kann erlassen werden
• letztwillig
• durch Vereinbarung mit Beschenktem
Neue Rechtslage:
§ 754 ABGB nF
− Nachkommen müssen sich Schenkungen an Vorfahren
anrechnen lassen
− gilt auch bei Anwachsung
Anrechnungsposten
− Schenkungen unter Lebenden nach § 781 ABGB nF
− dazu zählen auch Ausstattung, Vorschüsse, Abfindungen für
Erb- oder Pflichtteilsverzicht etc (§ 781 Abs 2 ABGB nF)
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Anrechnungsmethode:
Judikatenbuch 114 (§ 793 ABGB aF) / § 755 ABGB nF
Beispiel: Der Erblasser E hinterlässt zwei Kinder (S und T). S hat
zu Lebzeiten des E von diesem € 100.000,- für die Eröffnung
einer Arztpraxis erhalten. Der reine Nachlass (Aktiva minus
Passiva) beträgt € 300.000,-, es kommt zur gesetzlichen
Erbfolge.
Lösung: € 100.000,- werden rechnerisch zum Wert des reinen
Nachlasses hinzugeschlagen (= € 400.000,-). S und T sind Erben
je zur Hälfte (wäre für jeden € 200.000,-). S muss sich davon den
Vorempfang abziehen lassen (€ 200.000,- minus € 100.000,-) und
erhält im Ergebnis noch € 100.000,-. T erhält € 200.000,-.
Keine Rückzahlungspflicht (§ 793 aE ABGB aF / § 755 Abs 2 aE
ABGB nF)
Bewertung:
§ 794 ABGB aF
− bewegliche Sachen: Wert beim Erbanfall
− unbewegliche Sachen: Zeitpunkt des Empfanges
− korrigierende Auslegung
§ 755 ABGB nF
− einheitlich
− Zeitpunkt der Schenkung („wirklich gemacht“)
− Aufwertung auf Todeszeitpunkt
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Anrechnung unter Kindern § 790 ABGB aF/§ 753 ABGB nF
− Erbteil des Ehegatten bleibt unberührt
Beispiel:
Hinterlässt im obigen Beispiel E auch eine Ehefrau, erhält diese
als gesetzlichen Erbteil € 100.000,- (1/3 von € 300.000,-). Zu den
restlichen € 200.000,- werden die € 100.000,- (Vorempfang des
S) hinzugerechnet. Der so ermittelte Betrag wird rechnerisch auf
die beiden Kinder aufgeteilt (je € 150.000,-). S muss sich davon
die erhaltenen € 100.000,- abziehen lassen und erhält € 50.000,-.
T bekommt die verbleibenden 150.000,-. € 100.000,- (Ehegattin)
+ € 50.000,- (S) + € 150.000,- (T) = € 300.000,-.
Anrechnung auf den Ehegattenerbteil
§ 757 Abs 2 ABGB aF / § 744 Abs 2 ABGB nF
• Ehe- bzw Partnerschaftspakt, Erbvertrag
• Einrechnung, nach neuer Rechtslage nur noch
„Anrechnung“
• auf Verlangen eines Miterben
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D. Letztwillige Verfügungen im Allgemeinen
I. Allgemeines
§ 552 ABGB
• Anordnungen über die Verlassenschaft
• einseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen
• formgebunden
• nicht empfangsbedürftig
• widerruflich (unverzichtbar: § 716 ABGB)
• keine Stellvertretung (vgl auch § 564 ABGB)
• Verfügungsfreiheit unter Lebenden bleibt
Vgl demgegenüber Erbvertrag
Begriffe:
• Letztwillig Verfügender (früher Testator)
• Testament
• Sonstige letztwillige Verfügung (§ 552 Abs 2 ABGB nF; früher
Kodizill, siehe § 553 ABGB aF)
• Testierfreiheit (zwingend)
II. Gültigkeitserfordernisse
• Testierfähigkeit
• Testierabsicht
• keine Willensmängel
• Möglichkeit und Erlaubtheit
• Form
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1. Testierfähigkeit
- Sondergeschäftsfähigkeit: Definition § 565 ABGB nF
- muss beim Testierakt vorhanden sein
- hängt ab von:
– Alter (§ 569 ABGB):
» volle Testierfähigkeit ab vollendetem 18. Lj
» beschränkte Testierfähigkeit (ab Mündigkeit): formelle
Schranke
– Geisteszustand (§ 566 ABGB aF / §§ 566 f ABGB nF)
» Testiervorgang und Inhalt müssen bewusst sein
» partielle Testierunfähigkeit
» Bedeutung des lucidum intervallum (§ 567 ABGB aF /
§ 568 ABGB nF)
– Sachwalterschaft (§ 568 ABGB aF)
» formelle Schranke (mündlich vor Gericht oder Notar)
» ersetzt nicht Einsichtsfähigkeit
» wenn im Bestellungsbeschluss angeordnet
Aufgehoben mit ErbRÄG 2015!
2. Testierabsicht
- animus testandi, Testierwille
- Bewusstsein, eine letztwillige Verfügung zu errichten
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3. Berücksichtigung von Willensmängeln
§ 565 ABGB
- kein Erklärungsempfänger
- stärkere Berücksichtigung des Willens des Verstorbenen
• List und Zwang (gleichgültig wer Urheber)
• Irrtum
– wesentlicher Irrtum (§ 565 ABGB) =
– kausaler Erklärungs- oder Inhaltsirrtum (§ 570 ABGB)
– keine weiteren Voraussetzungen
– Motivirrtum (§ 572 ABGB) beachtlich, wenn kausal
– auch Motivirrtum über Zukünftiges (oft Sondertatbestände)
– Irrtum unerheblich, wenn Aufrechterhaltung der letztwilligen
Verfügung eher dem Willen des Verstorbenen entspricht als
ihr Wegfall
– falsa demonstratio non nocet ( § 571 ABGB) ≠
Erklärungsirrtum
– irrtümliche Übergehung von Kindern (§ 775 Abs 2 ABGB nF)
• eines von mehreren (§ 777 ABGB aF)
• das einzige (§ 778 ABGB aF) – testamentum ruptum
• Präterition – Agnation
• Beweislast
– Scheingeschäft, Mentalreservation: im Erbrecht unbedeutend
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4. Möglichkeit und Erlaubtheit
§§ 878 und 879 ABGB, wenn keine Sonderregeln
• unmögliche/unerlaubte Bedingungen und Befristungen
(§ 698 ABGB aF / §§ 697 f ABGB nF)
– aufschiebende Bedingung: letztwillige Anordnung – ungültig
– auflösende Bedingung/Befristung: nicht beigesetzt
– unverständliche Bedingungen/Befristungen: nicht beigesetzt
(§ 697 ABGB)
• kassatorische Klausel
= Bestreitungsverbot
– § 720 ABGB aF / § 712 Abs 2 ABGB nF: Ermittlung von
Echtheit oder Sinn kann nicht verboten werden
III. Folgen der Mangelhaftigkeit
• Anfechtbarkeit
• Anfechtungsberechtigter
• Anfechtungsgegner
IV. Konversion
• Wenn Umdeutung dem Willen des Verstorbenen eher
entspricht als Ungültigkeit.
Testierverbot (-gebot)
unzulässiges Vermächtnis
->
->
Nacherbschaft
Auflage
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V. Auslegung
§ 565 ABGB; § 655 ABGB aF / § 553 ABGB nF
• Orientierung am subjektiven Willen des Verstorbenen
• Ziel: Erforschung des Willens des Verstorbenen,
• sofern Anhaltspunkte im Wortlaut (Andeutungstheorie)
• favor testamenti: iZw Auslegung so, dass letztwillige
Verfügung aufrecht bleibt
• iZw Teilungültigkeit statt Gesamtungültigkeit
V. Auslegung
Auslegungsregeln:
= gesetzliche Vermutungen
§ 779 ABGB aF / § 605 ABGB nF: stillschweigende
Ersatzerbenberufung
§ 681 ABGB: Begriff der „Kinder“
§ 682 ABGB: Begriff „Verwandte“
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