ül{ ()STERRETcHIScHE ÄRZTEKAMMER Körperschaft öffentl¡chen Rechfs - M¡tglied der Woild Med¡cal Assocra¿lon Bundesministerium für Finanzen per E-Mail: [email protected] Unser Zeichen: Dl Nö/Mag. Off lhr Schreiben vom 1.7.2015 Wien, 22.7.2015 Geschäftszahl BMF-01 0100/0010tvt1t2015 Betrifü: Stellungnahme zum Entwurf für eine ,,Verordnung über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordn ung)" Sehr geehrte Damen und Herren, die Österreichische Arztekammer dankt für die Einladung zur Begutachtung des Entwu rfs fü r ei ne,, Reg istrierkassensicherheitsverord nu n9". Es ist uns bewusst, dass mit dem vorliegenden Entwurf ausschließlich die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen sowie andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen geregelt werden sollen. Dennoch halten wir wie schon in unserer schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf für das Steuerreformgesetz 201512016 fest, dass aus Sicht der Arzteschaft die Einführung der Registrierkassen- pflicht nicht notwendig ist und eine beträchtliche zusätzliche administrative Belastung nach sich ziehen wird. Die zeitlichen Ressourcen werden anstatt in die Betreuung der Patientinnen und Patienten in die Administration und Steuervenrualtung geleitet. Der vorliegende Entwurf bestätigt unsere Befürchtung, dass die Einführung der Regist- rierkassenpflicht jedenfalls in Bezug auf die niedergelassenen Arztinnen und Arzten viel zu kompliziert geregelt sein wird. Grundsätzlich sieht der Entwurf vor, dass eine lückenlose elektronische und dem Signatu rgesetz entsprechende Aufzeich nu ng al ler Ba rumsätze erfolgen m uss. Weihburggasse 1É12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406, Fax3043 Dw, [email protected], www.aeztekammer.at DVR: 0057746, Konto: 50001 120000, BIZ: 181 30, IBAN: AT91 181 3 0500 01 12 0000, BIC: BWFBATWI , die äztebank, Wien Diese Aufzeichnung muss ausdruckbar sein und zusätzlich einem Prüfer elektronisch zur Verfügung gestellt werden können (2.8. auf einem USB Stick). Um die ,,Lückenlosigkeit" und Unverfälschtheit der Aufzeichnungen zu garantieren, muss sich jede Aufzeichnung auf die Vorige beziehen (Zähler) und alle Tages-, Monats- und Jahresabschlussbelege müssen durch ein aufwändiges elektronisches System erfasst und gekennzeichnet werden. Die dafür notwendige Apparatur, die ,,signaturerstellungseinheit", werden Arztinnen und Arzte nur von dafür zugelassenen Anbietern beziehen können. Jede derartige Einheit muss beim Finanzamt registriert werden und erhält eine eindeutige lD. Dem Verordnungsentwurf entnehmen wir keine Pflicht zu einer permanenten Onlineverbindung der Registrierkasse mit dem Finanzamt. Für die niedergelassene Arzteschaft bedeutet das, dass der Einsatz einer derartigen Registrierkasse mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. lm Allgemeinen wird für einen optimalen Arbeitsablauf die Registrierkasse als Softwaremodul in die Arztsoftware integriert werden müssen. Die Arztsoftwarehersteller werden sich bemühen müs- sen, ihre Softwarelösung zertifizieren zu lassen. Alternativ müssen die Arztinnen und Arzte ei ne zertifizierte S ig natu rerstel un gsei I n heit zu kaufen. Die Ordinationsinhaber werden außerdem Belegdrucker und die dafür notwendige lnfrastruktur (Software, Kabel, Papier) für die Ordination anschaffen müssen. Die Finanzierung kann kaum auf den Gesetzgeber oder die Sozialversicherung abgewälzt werden (vgl. $ 15Abs. l des Entwurfes). lm Hinblick auf diese Kosten stellt die Österreichische Arztekammer kritisch fest, dass es im Entwurf für die Registrierkassensicherheitsverordnung (fast) lückenlos vermieden wird, genaue technische Daten zu benennen. Vielmehr wird auf ,,Veröffentlichungen auf der Homepage des BMF" ven¡uiesen (vgl SS 7 Abs. 5, 9 Abs. 5 und $ 14 des Entwurfs). Dies ist unseres Erachtens aus Rechtssicherheitsgründen sowie aus Gründen der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Disponibilität sehr problematisch, da diese Anderungen unter Umständen sofort rechtlich verbindlich sind. Wir regen daher an, diese technischen Details per Verordnung festzulegen und bei einer notwendigen Anderung eine Novelle mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der Betroffenen zu erlassen. Wir ver- weisen in diesem Zusammenhang auf die Vorgehensweise hinsichtlich der Signaturverordnung 2008. 2 Die Österreichische Arztekammer ersucht um Berücksichtigung ihrer Bedenken sowie um wesentliche Erleichterungen in der Administration für ärztliche Hausbesuche und vergleichbare Konsultationen bzw. ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Ordination bzw. Gruppenpraxis, wie sie im Rahmen der noch nicht ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den ,,Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebsstätte (Ordination oder Gruppenpraxis) getätigt werden" (vgl.S 131b Abs.5Z 2 BAO in der durch den Nationalrat beschlossenen Fassung), vorgesehen werden sollten. Mit ndl G P G hrender Vizepräsident 3 (t-) +
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