Stellungnahme zur Steuerreform

Wirtschaftskammer Österreich
Abteilung für Finanz- und Handelspolitik
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Wirtschaftskammer Kärnten
Europaplatz 1 | 9021 Klagenfurt am Wörthersee
T 05 90 90 4 - 220 | F 05 90 90 4 - 294
E [email protected]
W wko.at/ktn
2. Juni 2015
DI.G/TK
Steuerreformpaket 2015/2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wirtschaftskammer Kärnten hat bei der Begutachtung des Steuerreformpaketes 2015/2016
erstmals eine „offene Begutachtung“ durchgeführt. Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer
Kärnten wurden aufgerufen, ihre Kritikpunkte an den vorliegenden Gesetzesentwürfen zu
äußern.
Als Sukkurs dieses Begutachtungsverfahrens übermitteln wir Ihnen die zusammenfassende
Stellungnahme der Wirtschaftskammer Kärnten, die sich auf die wesentlichen kritischen Punkte
konzentriert. In Ergänzung dieser zusammenfassenden Stellungnahme übermitteln wir
branchenspezifische Einwände und in Anlage die Einzelstellungnahmen von Mitgliedsbetrieben.
Zusammenfassung:
Betrugsbekämpfung – eine Gegenfinanzierung am Rücken der Falschen
Die Steuerreform ist im Wesentlichen eine Tarifreform und kompensiert den Effekt der kalten
Progression der letzten paar Jahre. Trotzdem ist der Spitzensteuersatz von 55% im absoluten
Spitzenfeld der europäischen Union und die Abgabenquote ist im Vergleich zur Eurozone um
mehr als 3 Prozentpunkte über dem Schnitt.
Mehr als ein Drittel dieser Tarifanpassung soll gegenfinanziert werden durch eine massive
Betrugsbekämpfungs-Kampagne, welche durch die Einführung von Registrierkassen und der
Bankkonteneinsicht durch die Finanzverwaltung erreicht werden soll.
Das Signal, dass die Lösung unserer Budgetprobleme in der Bekämpfung von Steuerbetrügern
liegt, die noch dazu bei den wirklich kleinen UnternehmerInnen (Barumsätze bereits ab EUR
15.000,-- jährlich !!!) gesucht werden, ist ein fatales Signal durch eine pauschale
Schuldvermutung der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie ein kodifiziertes Misstrauen des
Staates gegenüber seinen echten Leistungsträgern.
Gefordert wird eine gezielte Betrugsbekämpfung von echten Betrügern und eine Beendigung des
Unternehmer-Bashings.
Registrierkassenpflicht
Die Einführung einer elektronischen Registrierkassenpflicht quasi für Alle ist bei weitem
überschießend. Daher wird gefordert:
- Registrierkassenpflicht bei überwiegenden Barumsätzen gemessen an der Höhe der
Umsätze nicht gemessen an der Anzahl der Umsätze
DVR 0043 133
-
Elektronische Registrierkassenpflicht erst ab einem Nettoumsatz von EUR 30.000,-(Harmonisierung mit der Kleinunternehmergrenze
Keine Registrierkassenpflicht bei der Verwendung von Bankomat und Kreditkarten da
eine ausreichende Überprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle gegeben ist
Weiterbestand der Kalte-Hände-Regelung ohne Beachtung einer Umsatzgrenze, da in
vielen Fällen die Verwendung einer Registrierkasse unzumutbar ist
Sicherstellung, dass bestehende (teure Kassenlösung) mit geringem Kostenaufwand auf
den manipulationssicheren Standard umgerüstet werden können
Ausnahmemöglichkeiten in berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn die Verwendung
einer elektronischen Kasse bspw. mangels Strom unzumutbar ist – vorstellbar mittels
Vorabprüfung der Zumutbarkeit durch das Finanzamt in Bescheidform
Keine Nachbonierung von Umsätzen durch „Mobile Gruppen“ (mobile Friseure, Masseure)
da eine solche administrative Mehrbelastung in keiner Relation zum Normzweck stünde
Bankenpaket
Der Schutz der Privatsphäre ist als Grundrecht zu respektieren. Eine Einschau in Bankkonten
nach Maßgabe der §§ 143 und 165 BAO bei „Zweifeln an der Richtigkeit“ ist de facto ein
Freibrief für jeden Finanzprüfer im Zuge einer Nachschau sämtliche Konten offenlegen zu lassen.
Es ist damit auch die Gefahr gegeben, dass im Prüfungsfall wiederum der kleine Unternehmer
unter Generalverdacht gestellt wird, jede private Überweisung begründet bzw. belegt werden
muss und eine gezielte Bekämpfung eines organisierten Betruges damit sicher nicht erreicht
wird.
Eine weitreichender Schutz der Privatsphäre ist durch eine Verlagerung des Verfahrens auf
richterliche Entscheidungsebene oder hin zu einer anderen unabhängigen Instanz zu
gewährleisten. Zweckmäßig wäre eine Verknüpfung des Einschaurechtes mit der Einleitung eines
Strafverfahrens. Durch die Einrichtung des Kontenregisters ist das dann durchzuführende
Verfahren jedenfalls erleichtert und wäre im Sinne einer treffsicheren Betrugsbekämpfung ein
vorstellbarer Weg.
Grunderwerbsteuer
Die Einführung eines Betriebsfreibetrages (EUR 900.000,--) und eine Deckelung des Tarifes in
Höhe von 0,5% vom Grundstückswert ist derzeit nur für unentgeltliche Betriebsübergaben
vorgesehen. Bereits durch eine teilentgeltliche Übertragung (über 30% Entgeltlichkeit) kommt es
zu einer Kürzung des Freibetrages bzw. zu einer vollen Tarifbesteuerung (3,5%) für den
entgeltlichen Teil.
Vor allem im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, aber auch in vielen anderen
Familienbetrieben ist die Übergabe innerhalb des Familienverbandes ein Garant für eine
nahhaltige Bewirtschaftung von Gewerbebetrieben. Jedoch ist es ebenfalls ein Faktum, dass es
nur wenige Betriebe gibt, die mit einer nahezu 100%igen Eigenkapitalquote ausgestattet sind;
vielmehr sind die überwiegende Anzahl der Betriebe auch zu einem überwiegenden Teil
fremdfinanziert. Insofern ist die Übergabe eines Betriebes mit Verbindlichkeiten stark
benachteiligt gegenüber der Übergabe eines völlig schuldenfreien Betriebes und stellt damit eine
weitere überproportionale Belastung im Sinne einer Vermögensbesteuerung dar, die nicht im
Sinne des Gesetzgebers bzw. einer standortfreundlichen Steuergesetzgebung sein kann bzw. vor
allem im Familienbereich zu sinnwidrigen Ergebnissen führt.
Gefordert wird daher
Ausdehnung des Betriebsfreibetrages von 900.000,-- auch auf (teil-)entgeltliche Übergaben im
Familienverband aufgrund der Mit-Übergabe von Schulden.
Seite 2 von 8
Ausdehnung der Deckelung des Tarifs mit 0,5% vom Grundstückswert im Familienverband
auch im Bereich der (Teil-)Entgeltlichkeit.
Erhöhung der Umsatzsteuer für gewisse Branchen von 10% auf 13%
Die Anhebung der Umsatzsteuer vor allem im Bereich der Beherbergung, aber auch in gewissen
Handelsbranchen ist abzulehnen. Die budgetären Effekte sind unter Betrachtziehung sämtlicher
volkswirtschaftlicher Faktoren mehr als hinterfragenswert. Eine umsatzsteuerliche
Mehrbelastung im Bereich B2C führt zu einer direkten Verringerung der Ertragskraft, wenn dieser
Kostenfaktor nicht im gesamten Ausmaß an die Kunden weiterverrechnet werden kann. Zuzüglich
der üblichen Inflation ist daher auszuschließen, dass eine vollständige Weitergabe der
Mehrbelastung an die Kunden möglich ist. Aufgrund der relativ knappen Umsatzrentabilität in
vielen Betrieben sind dadurch auch bestandsgefährdende Auswirkungen bei Betrieben zu
befürchten.
Zweiteilung und Erhöhung des Kapitalertragsteuersatzes von 25% auf 27,5%
Die Aufteilung des bislang mit 25% einheitlichen KESt-Satzes in die „besonderen Steuersätze“
27,5% (auf Dividenden, Gewinnausschüttungen etc) und 25% (auf Zinsen auf
Bankeinlagen/Sparbücher) bewirkt die Steigerung der Attraktivität der Fremdfinanzierung von
Unternehmen gegenüber der volkswirtschaftlich sinnvollen Eigenfinanzierung und konterkariert
damit die wirtschaftspolitische Zielsetzung sowie bereits gesetzte gesetzliche Maßnahmen der
Eigenkapitalstärkung der letzten Jahre.
Problematisch sind auch die durch die KESt-Erhöhung hervorgerufenen Nachteile für
ausschüttende Kapitalgesellschaften (Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung auf 45,63%) und die
damit verbundene Minderung der steuerlichen Attraktivität der Rechtsform der GmbH, damit
auch der erst jüngst geschaffenen gründungsprivilegierten GmbH.
Gefordert wird eine Beibehaltung des einheitlichen KESt-Satzes.
Verlängerung der Gebäudeabschreibung im betrieblichen Bereich
Die vorgeschlagene Verlängerung der Nutzungsdauer unmittelbar betrieblich und nicht zu
Wohnzwecken genutzter Gebäuden von 3 % (33 Jahre) auf 2,5 % (40 Jahre) unter gleichzeitiger
Reduktion bei übriger Verwendung von 2 % (50 Jahre) auf 2,5 % (40 Jahre) wird im Allgemeinen
eine Verlängerung der Nutzungsdauer zum Ergebnis haben. Für zu Wohnzwecken überlassene
Gebäuden des Betriebsvermögens soll die jährliche Absetzung für Abnutzung (exakt wie im
außerbetrieblichen Bereich der Vermietung und Verpachtung) gar nur 1,5 % (67 Jahre) betragen.
Die Verlängerung der Nutzungsdauer bei betrieblichen Gebäuden bewirkt angesichts der
zunehmend „kurzlebigen“ Notwendigkeiten, sich zB auf Trends, infrastrukturelle
Kundenerwartungen aber auch gesetzliche Auflagen (vgl gesonderter baulicher Raucherbereich
in der Gastronomie) einzustellen eine weitere Verschärfung und in vielen Fällen die wohl nicht
mehr zu bewerkstellende Herausforderung, betriebliche Gebäudeinvestitionen zu finanzieren.
Trotz identer Nutzungsdauern bei für zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden im Betriebs- und
Privatvermögen (1,5% = rd 67 Jahre) und identem Steuersatz soll unverändert bei Entnahme
dieser Betriebsgebäude in das Privatvermögen das Erfordernis der Entnahmebesteuerung
(Realisation) bestehen. Sofern an der vorgeschlagenen Regelung des Entwurfs festgehalten wird,
wäre gleichzeitig die sachgerechte Möglichkeit der steuerneutralen Überführung von Gebäuden
des Betriebsvermögens in das Privatvermögen - wie bereits für Grund und Boden zutreffend gesetzlich vorzusehen.
Einlagenrückzahlung – Vorrang der Gewinnausschüttung
Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) können sich nach geltender Gesetzeslage zwischen einer (idR
KESt-pflichtigen) Gewinnausschüttung oder sog. steuerneutralen Einlagenrückzahlung (in
Seite 3 von 8
Rückgängigmachung einer zuvor getätigten Gesellschafter-„Einlage“ in das Eigenkapital)
entscheiden.
Nunmehr soll ein Verwendungsvorrang der (idR und nun sogar zu 27,5% KESt-pflichtigen)
Gewinnausschüttung gegenüber der steuerneutralen Einlagenrückzahlung gesetzlich vorsehen
werden.
In Vermeidung dessen werden Gesellschafter künftig anstelle der volkswirtschaftlich sinnvollen
Eigenfinanzierung auf die Fremdfinanzierung ausweichen, da Gesellschafterdarlehen - sieht man
von Regelungen des Eigenkapitalersatzrechts ab – regelmäßig und ohne vorangegangene KEStpflichtige Gewinnausschüttung rückzahlbar ist. Im Ergebnis ist die beabsichtigte Regelung
geeignet, die Unternehmer geradezu in die Fremdfinanzierung zu zwingen. Die vorgeschlagene
Regelung ist nicht nur nicht praktikabel, sondern geht in ihrer Zielsetzung, steuerneutrale
„Gewinnausschüttungen“ im Gefolge von Umgründungen zu verhindern, weit hinaus und ist
daher in dieser Form abzulehnen. Sie ist im Übrigen zu Lasten der Unternehmer unvollständig
und geeignet, durch eine so herbeigeführte Präferenz der Fremdfinanzierung (gegenüber der
Eigenfinanzierung) die Volkswirtschaft insgesamt zu schwächen.
Branchenstellungnahme Tourismus:
Die Tarifreform in Höhe von knapp 5 Mrd. Euro wird, wenn die Rechnung aufgeht, zu der
dringend notwendigen Belebung der Konjunktur führen, von der grundsätzlich auch die
Tourismuswirtschaft profitieren kann.
Dass für die Umsetzung der Tarifreform Gegenfinanzierungsmaßnahmen erforderlich sein
würden, war von Anfang an ebenso klar wie die Tatsache, dass auch die Tourismuswirtschaft
ihren Anteil daran zu tragen haben würde.
Nun sieht sich aber der Tourismus mit überproportionalen und unangemessenen Mehrbelastungen
konfrontiert, die den Rahmen jeder gebotenen Solidarität sprengen!
Wir dürfen in Erinnerung bringen, dass Tourismusbetriebe sichere Arbeitsplätze auch in Regionen
schaffen, in denen es sonst kaum noch Beschäftigung gibt und der Tourismus damit der
drohenden Abwanderung aus diesen Regionen entgegenwirkt. Der touristische Arbeitsmarkt ist
auch in Krisenzeiten stabil und selbstverständlich lagern Tourismusbetriebe ihre
Produktionsstätten nicht in Billiglohnländer aus.
Dafür sind Tourismusbetriebe erfolgreiche Exportbetriebe und damit verlässliche
„Devisenbringer“, die dann die Einnahmen auch gleich noch zu über 80% in der Region
reinvestieren. Also Unternehmer, die man eigentlich hegen und pflegen sollte.
Umso unverständlicher und inakzeptabler ist es, dass nun gerade die Tourismuswirtschaft mit
einer Reihe von Maßnahmen im Zuge der Steuerreform überproportional betroffen ist. Das Paket
ist wettbewerbsschädigend, standortgefährdend und investitionsfeindlichen!
Mehrwertsteuer
Entgegen anderslautenden Versprechungen soll nun die Mehrwertsteuer auf
Beherbergungsleistungen auf 13% angehoben werden.
Dazu darf zunächst in Erinnerung gerufen werden, dass Österreichs Hotellerie im Zeitalter der
multioptional agierenden, preisbewussten Konsumenten auf einem hart umkämpften Markt im
internationalen Wettbewerb steht. Gerade unmittelbare mitteleuropäische Mitbewerber haben
bereits reagiert – aber in die andere Richtung: Deutschland hat die MwSt in der Beherbergung
von 19% auf 7% gesenkt, die Schweiz verlangt gar nur 3,8% MwSt auf Beherbergungsleistungen.
Hier findet ein massiver Verdrängungswettbewerb statt, in dem Österreich gerade drauf und
dran ist, freiwillig seine Wettbewerbsposition massiv zu verschlechterm!
Seite 4 von 8
Gerade deswegen wird die MwSt-Erhöhung auch kein Durchlaufposten sein. Studien ergaben,
dass 40% der Betriebe diese Erhöhung nicht über den Preis weitergeben können, sie werden die
Belastung selbst getragen müssen. Das bedeutet rund 100 Mio Euro Mehrbelastung für die
österreichische Hotellerie.
Wären Preiserhöhungen am Markt so leicht zu platzieren, würden die zusätzlichen Einnahmen im
Übrigen dringend für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen benötigt.
Die Österreichische Hotel- und Tourismusbank bescheinigt nämlich den Kärntner
Tourismusbetrieben einen Investitionsrückstand von zumindest acht Jahren im Vergleich zu
anderen Bundesländern und eine Entschuldungsdauer weit über dem Österreichschnitt.
Ein touristisches Spezifikum ist weiters, dass im Logispreis oft auch Verpflegungsanteile
enthalten sind. Entgegen den politischen Beschwichtigungen soll das im Preis der Nächtigung
inkludierte Frühstück nun ebenfalls dem 13%igen Mehrwertsteuersatz unterliegen. Das ist nicht
akzeptabel !
Bei Halb- und Vollpension muss wegen der nunmehr unterschiedlichen Steuersätze noch eine
praktikable Lösung gefunden werden. So ist noch zu definieren, wie mit den Anteilen des mit 10
% zu versteuernden Verpflegungsanteile zu verfahren ist. Keinesfalls darf es zu zusätzlichen
bürokratischen Belastungen etwa durch die Verpflichtung einer individuellen Herausrechnung
kommen. Gefordert wird eine Pauschalierungsmöglichkeit mit realistischen Prozentsätzen.
Abschreibung
Innovationskraft der Betriebe nun noch von einer anderen Seite bedroht: Zusätzlich zur höheren
Mehrwertsteuer soll die ohnehin schon wirklichkeitsfremde Abschreibdauer von Hotels auf 40
Jahre angehoben werden. Vermisst wird im Entwurf zudem eine Umsetzung der politischen
Ankündigung, dies beziehe sich nur auf die „Hülle“ bzw. auf das „Skelett“ des Haues. Zumindest
diese Klarstellung wäre im Gesetz eindeutig zu verankern!
GrESt
Eines der drückendsten Probleme im Tourismus ist mittlerweile die Betriebsnachfolge.
Lt. KMU-Forschung Austria stehen in Österreich rund 2.200 Betriebe aus Hotellerie und
Gastronomie in den nächsten 10 Jahren zur Übergabe an und immer öfter findet sich innerhalb
der Familie kein Übernehmer. Ohne jetzt in Details der neuen Grunderwerbsbesteuerung
einzugehen: Jede zusätzliche steuerliche Belastung der Betriebsübergabe wird weitere
potenzielle Unternehmer davon abhalten, den oft ohnehin mit Verbindlichkeiten eingedeckten
elterlichen Betrieb zu übernehmen. Oder wie es ein Jungunternehmer ausdrückte: Wenn ich die
ersten paar Jahre nur für die „Erbschaftssteuer“ arbeiten muss, lasse ich es lieber bleiben. Wir
fordern daher ganz global: Die Übernahme eines Betriebes innerhalb der Familie darf nach der
Steuerreform um keinen Cent teurer werden als bisher!
Registrierkassenpflicht
Die Verpflichtung zur Anschaffung bzw. Aufrüstung von Registrierkassen bedeutet zunächst
einmal Kosten für den Betrieb und ist schon daher sehr kritisch zu sehen. Jedenfalls aber muss
sichergestellt werden, dass dieselben Rahmenbedingungen für alle am Wirtschaftsleben
Teilnehmenden, also insbesondere auch für Vereine gelten. Höhere Umsatzgrenzen für Vereine
sind absolut inakzeptabel!
Barbewegungsverordnung
Vor allem im Bereich der Freizeit- und Vergnügungsbetriebe werden viele Umsätze im Freien
ohne Zuhilfenahme technischer Unterstützung getätigt. Die bisher geltende „Kalte-HändeRegelung“ war eine den Umständen angemessene Regelung.
Seite 5 von 8
Nun sollen nur mehr bis zu einem Jahresumsatz von 30.000,- Euro die Losungsermittlung mittels
Kassensturzes möglich sein. Dabei wird aber verkannt, dass die Höhe des Umsatzes nichts an den
(widrigen) Umständen ändert, unter denen das Inkasso erfolgt. Ein Beispiel: Ein
Schaustellerbetrieb betreibt auf Veranstaltungsplätzen neben diversen Fahrgeschäften auch
einen Zuckerwattestand mit einer Grundfläche von kaum mehr als einem Quadratmeter. Der
Zuckerwatteumsatz geht im Gesamtumsatz des Unternehmens auf mit der Konsequenz, dass am
Zuckerwattestand eine Registrierkasse samt Bondrucker zu installieren wäre! Das ist unsinnig. Es
wird daher gefordert, die ursprüngliche Regelung vollinhaltlich beizubehalten!
Völlig inakzeptabel ist es auch, dass es für Vereine weiterhin keine Umsatzgrenzen geben soll
und somit die Losungsermittlung durch Kassensturz bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
auch in Zukunft uneingeschränkt möglich sein soll.
Branchenstellungnahme Handel:
Zur Registrierkassenpflicht:
 Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 50.000 Euro (Barumsätze) sollen keine
Registrierkassa verwenden müssen – Hier wird eine Erhöhung von 15.000 Euro auf 50.000
Euro gefordert.
 Umsätze mittels Bankomat oder Kreditkarte sollten nicht als Barumsatz gewertet werden
 Die „Kalte-Händeregelung“ muss in der bisherigen Form, unabhängig vom Umsatz
bestehen bleiben. Würde die Regelung auf einen Umsatz bis zu 30.000 Euro pro Jahr
beschränkt hätte das zur Konsequenz, dass 95% der Marktfahrer die Kalte-Hände-Regel
nicht mehr anwenden können.
 Bei der Anti-Manipulationssoftware soll nicht eine einzige Lösung (=INSIKA) in die
Registrierkassen integriert werden, sondern es sollen Standards für eine Sicherungslösung
definiert werden. Hier sollen folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:
· Die externe Sicherungslösung muss manipulationssicher sein,
· Die Belegerteilung muss auch elektronisch möglich sein (nicht nur in Papier-Form),
· Die Beschränkung auf einen Softwarehersteller ist abzulehnen. Es sollen auch andere
Lösungen (E131, EFSTA) akzeptiert werden, die in bestehende Systeme integriert
werden können,
· Die Sicherungslösung muss kostengünstig sein,
 Einführung einer Ausnahmeregelung für „geschlossene Gesamtsysteme“. „Geschlossenes
Gesamtsystem“ bedeutet, dass Warenwirtschaftssystem, Buchhaltungssystem und
Kassensystem lückenlos miteinander verbunden sind. Die Systeme werden über interne
Scoringprozesse (interne Revision) regelmäßig überprüft. Im Ergebnis geht es darum, mit
„möglichst geringen Entwicklungs- und Wartungskosten für Wirtschaft und
Finanzbehörde“ eine erhöhte Sicherheit / Vollständigkeit der Kassentransaktionen zu
erreichen (Sicherheit auch für Kunden). Investitionen (wenn notwendig) sollen
zielgerichtet getätigt werden, um auch den gewünschten, erwarteten vollen Effekt zu
bringen. Arbeitet das Unternehmen in einem geschlossenen System und ist sichergestellt,
dass der ausgedruckte Beleg (Kundenbeleg) eindeutig dem Beleg im elektronischen
Journal (Speicher der Kassa) zuordenbar ist, ist es nicht verpflichtet, zusätzlich eine
externe Sicherungslösung im Kassensystem zu implementieren. Aufgrund des
geschlossenen Kreislaufs ist es unmöglich, Umsatzsteuerbetrug durchzuführen. Die
Aufwendungen, die bei der Implementierung eines externen Sicherungsystems entstehen
Seite 6 von 8
würden, wären extrem hoch und würden nachweislich keinen einzigen Zusatzeuro für die
Finanz bringen.
 Die Prämie von 200 Euro ist zu gering und muss erhöht werden.
 Systemausfälle der Software dürfen zu keiner Behinderung des laufenden
Geschäftsbetriebs führen.
Zur geplanten Umsatzsteuererhöhung:
 Die Sparte Handel lehnt die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10 auf 13% ab. Insbesondere
die Erhöhung der Umsatzsteuer auf Blumen wird vehement abgelehnt. Die Erhöhung des
Umsatzsteuersatzes bei Blumen und Pflanzen hätte dramatische Auswirkungen auf den
Absatz und würde die Existenz zahlreicher Unternehmen (Blumengroßhandel) gefährden.
Blumen sind Produkte mit hohem emotionalem Wert. Entsprechend sensibel reagieren
Kunden auf Preisanstieg oder Kaufkraftverluste. Beispiele aus anderen EU-Mitgliedstaaten
(z.B. Spanien, Frankreich) zeigen, dass die Anhebung der Umsatzsteuer bei Blumen nicht
zu einem erhöhten Steueraufkommen geführt hat. Nach einem dramatischen
Absatzrückgang wurde diese verfehlte steuerliche Maßnahme wieder rückgängig gemacht.
Zur Änderung der Sachbezugsverordnung:
 Die Sparte Handel lehnt die Änderung der Sachbezugswerteverordnung in vorliegender
Form ab. Eine für den Handel gerade noch akzeptabel Variante sollte wie folgt aussehen:
I.
Die CO² Ausstoßgrenze im Hinblick auf die Erhöhung von geplanten 120g pro km
sollte unbedingt auf 130 g pro km angehoben werden
II.
Alle Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, also Elektro-, Hybrid- und Erdgas
sollten neben den reinen Elektrofahrzeugen vom Sachbezug ausgenommen sein.
Der im Bericht der Steuerreformkommission angesprochene vorgesehene
Vorsteuerabzug sollte unbedingt eingeführt werden.
Wird die Anhebung des Sachbezugs nach dem derzeit vorliegenden Entwurf beschlossen,
ist nach unseren Berechnungen damit zu rechnen, dass in Zukunft von Unternehmen
günstigere und weniger Dienstwagen als bisher angeschafft werden. Nach den
moderatesten Berechnungen würde das zu einem jährlichen Steuerausfall von ca. 95 Mio.
Euro führen. Stellt man diesen Betrag den kolportieren Mehreinnahmen von 50 Mio. Euro
durch die Anhebung des Sachbezugs gegenüber, ergibt sich ein Steuerverlust von 45 Mio.
Zu den Mitarbeiterrabatten:
 Die Sparte Handel setzt sich seit Jahren für die Steuerbefreiung von Mitarbeiterrabatten
ein und begrüßt grundsätzlich die Änderung. Die Grenze von 10% ist allerdings viel zu
gering – Wir fordern hier einen steuerfreien Rabatt von 20%. Der Freibetrag im Ausmaß
von 500 Euro ist ebenfalls zu niedrig angesetzt. Schon im Jahr 2011 haben wir beim BMF
einen Rabattfreibetrag in der Höhe von 2.000 Euro gefordert.
Branchenstellungnahme Information und Consulting
Seitens der Sparte Information und Consulting sprechen wir uns ausdrücklich gegen die zu Artikel
9 (Finanzstrafgesetz) in § 99 Abs 3a Finanzstrafgesetz vorgesehene Beauskunftung von IPAdressen aus.
Sollte diese Beauskunftungspflicht trotzdem kommen, muss folgendes sichergestellt sein:
- Es ist die bereits bestehende Durchlaufstelle (DLS) zu verwenden
- Voraussetzung ist eine richterliche Anordnung/Kontrolle
- Es muss ein angemessener Kostenersatz erfolgen
Seite 7 von 8
Registrierkassenpflicht:
4 große Themenfelder
1) Definition der technischen Sicherheitseinrichtung in Verordnung auf Basis der
Rahmenbedingungen laut Gesetz (BAO) => Gesetz sieht eine sehr starke und
maßgeschneiderte Einschränkung auf eine Sicherheitslösung (INSIKA) vor, zB
„Signaturerstellungseinheit“ oder „Smartcard“ => Forderung nach Systemoffenheit durch
allgemein „technische Sicherheitseinrichtung“ (in VO im Detail zu definieren)
2) „soll Protokollierung der Datenerfassung“ erfolgen, statt bisher „beispielsweise“ in §
131 (1) Z 6 b BAO-neu => Zugriff der Prüfer auf alle nachgelagerten
Aufzeichnungssysteme (Fakturierung, Warenwirtschaft, Zeiterfassung, Schankanlage…)?
Teilsatz gehört gestrichen, da Unveränderbarkeit der Daten sowieso bereits durch
technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen gegeben ist.
3) Strafbarkeit der „Programmierer“ nach §§ 39 und 51 Finanzstrafgesetz „durch
Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht
oder unterdrückt werden können“ => überschießend, Formulierung unscharf (was genau
strafbar?), wer strafbar (Auftragskette? Adressat?), Definition der veränderten „Daten“
bzw. der „Gestaltung“? Strafbarkeit von Manipulationssoftware und aktiven Maßnahmen
zur Umgehung der technischen Sicherheitseinrichtung verständlich, aber kein
Generalverdacht für Programmierer!
4) allgemein:
a. Registrierkasse einzusetzen, mit Beginn des drittfolgenden Monats ab
erstmaligem Überschreiten der definierten Umsatzgrenzen => nicht
abgestimmt mit Praxis (plötzliche Notwendigkeit einer Registrierkasse,
technischer Vorlauf?) sowie anderen steuerrechtlichen Vorschriften (zB UVA
quartalsweise)
b. Notwendigkeit von Regelungen, wenn Systemausfall/-störungen => Recht auf
vorübergehenden Umstieg auf Paragons, Nachbuchung in Registrierkasse
c. Definition der „Barumsätze“ überarbeiten => aktuell zählen auch Bankomatund Kreditkartenzahlungen zu Barumsätzen. Daher Anwendung auch auf
Webshops, Spieleentwickler etc? Vermutlich Redaktionsversehen bzw. bedarf
Klarstellung
d. Möglichkeit des elektronischen Belegs neben dem Papierbeleg
Freundliche Grüße
Jürgen Mandl, MBA
Präsident
Dr. Michael Stattmann
Direktor
Seite 8 von 8