BEBAUUNGSPLAN „Ortskern“ mit textlichen Festsetzungen, Gestaltungssatzung nach § 9 IV BauGB i. V. m. § 88 VI LBauO; Satzung über die Anzahl der Stellplätze nach § 9 BauGB i. V. m. § 47 LBauO Ortsgemeinde Venningen Entwurf Dezember 2015 - überarb. März 2016 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN UND BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN) PFLANZLISTEN BEGRÜNDUNG Planungsbüro WOLF Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Wolf Freier Stadtplaner AK Rhld.-Pf. Mitarbeiter: Dipl.-Ing. Jens Dennis Zimmermann Dipl.-Ing. Desirée Wonka Weberstraße 27 67655 Kaiserslautern Proj.Nr.: 430 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN A BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNG (§ 9 Abs. 1 - 7 BauGB) B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNG (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Abs. 1 u. 6 LBauO) C SATZUNG ÜBER DIE ANZAHL DER STELLPLÄTZE (§ 9 BauGB i. V. m. § 47 LBauO) D HINWEISE E RECHTSGRUNDLAGEN F BEGRÜNDUNG G PFLANZLISTE H KULTURDENKMÄLER RLP 2 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Dorfgebiet (MD, § 5 BauNVO) festgesetzt. 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9, Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Grundflächenzahl (§§ 16, 17, 19 BauNVO) Gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO wird die GRZ im Dorfgebiet (MD) entsprechend dem Bestand festgesetzt. A = 0,6 B = 0,6 C = 0,6 D = 0,6 E = 0,6 Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ im Dorfgebiet gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist zur Begrenzung der Bodenversiegelung nicht zulässig. 2.2 Geschossflächenzahl (§§ 16, 17, 20 BauNVO) Die GFZ wird im Dorfgebiet wie folgt als Obergrenze festgesetzt: A = 1,2 B = 1,2 C = 1,2 D = 1,2 E = 0,6 Bei der Ermittlung sind die Flächen der Geschossflächenzahl sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als in Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mitzurechnen. 2.3 Anzahl der Vollgeschosse (§§ 16, 20 Abs. 3 BauNVO) Die Anzahl der Vollgeschosse wird bei den Abschnitten A, B und C auf drei, bei dem Abschnitt D auf zwei und bei dem Abschnitt E auf ein Geschoss als Höchstmaß festgesetzt. 2.4 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO) Die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut, Bezugspunkt für die Traufhöhe ist: • • bei Bebauung an der Straße, i. d. R. Abschnitt A, die vordere Grundstücksgrenze an der Straße jeweils in der Mitte des Grundstückes. bei Rückwertiger Bebauung (Teilbereiche B, C und D ist der Bezugspunkt die Mitte der straßenzugewandten Gebäudelänge auf gewachsenen Gelände. B geschlossene Bauweise A abweichende Bauweise C offene Bauweise D offene Bauweise max. 6,00 m (siehe Planeinschrieb) max. 6,00 m (siehe Planeinschrieb) max. 6,00 m (siehe Planeinschrieb) max. 7,00 m (siehe Planeinschrieb) 3 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Für maximal 1/3 der Gebäudelänge sind nur um 0,80 m größere Gebäudehöhen zulässig, sofern sich diese aus grundrissmäßig bedingten Gebäudevor- und -rücksprüngen ergeben. 2.5 Anzahl der Wohneinheiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im gesamten Plangebiet sind maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. 2.6 Ausnahmen von der Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 31 Abs. 1 BauGB) Bei Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen können für große überbaubare Flächen Ausnahmen von Art und Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen getroffen werden: Wohnungen im Abhängigkeit von der überbaubaren Grundstücksfläche: im Ausnahmefall darf ab einer überbaubaren Grundfläche bei rückwärtiger Bebauung im Teilbereich B von 340 m² ein Gebäude mit mehreren Wohnungen in der vorgeschriebenen Bauweise errichtet werden. Die Anzahl der Wohnungen wird festgesetzt in Abhängigkeit von der überbaubaren Fläche: ab 340 m² - bis 400 m² max.6 Wohnungen ab 401 m² - bis 500 m² max. 8 Wohnungen ab 501 m² bis 600 m² max. 10 Wohnungen. Dabei müssen die vorgegebenen Trauf- und Firsthöhen sowie Dachneigung eingehalten werden. 2.7 Ausnahmen vom Maß der baulichen Nutzung (§ 31 Abs. 1 BauGB) Bei Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen können für landwirtschaftliche Betriebsgebäude Ausnahmen vom Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. 3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE SOWIE STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 Geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) Im Bebauungsplan wird im Abschnitt B der Scheunenreihe bzw. der ehemaligen Scheunenreihe (rückwärtiger Bereich) die geschlossene Bauweise festgesetzt. Bei bestehenden Wirtschaftsgebäuden in abweichender Bauweise, kann diese bei einer Umnutzung zu Wohnzwecken beigehalten werden. Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) Im Bebauungsplan wird in Abschnitt A die abweichende Bauweise festgesetzt. Dabei ist an der Seite des im Plan dargestellten Bestandes anzubauen. Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) Im Bebauungsplan wird in den Abschnitten C und D die offene Bauweise festgesetzt. Im Abschnitt D sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. 4 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die durch vordere und hintere Baugrenzen im rückwärtigen Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise um max. 2,0 m nach vorne und nach hinten überschritten werden. Das gilt jedoch nur für untergeordnete Bauteile, wie Erker, Balkone, Vordächer, Treppenhäuser, Freitreppen usw. Die Gesamtbreite der vorspringenden Gebäudeteile darf an jeder Gebäudeseite nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite betragen. Die Straßenrandbebauung wird über eine Baulinie festgesetzt. Davon kann z. B. für rechtwinklige Bebauung bei schräg angeschnittenen Grundstücksfronten abgewichen werden, wenn zumindest eine Gebäudeecke auf der Baulinie liegt. 3.3 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 3.4 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die in der Planzeichnung festgesetzten Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für Nebenfirste, soweit sie sich der Hauptdachfläche unterordnen. Bei bestehenden Wirtschafts- und Scheunengebäuden mit abweichender Firstrichtung kann diese bei einer Umnutzung beibehalten werden. 4. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO) Garagen und Stellplätze sind im rückwärtigen Bereich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5. FLÄCHEN FÜR GEMEINBEDARF (9 Abs. 1, Nr. 5 BauGB) Es werden Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertagestätte, Bürgerhaus, Feuerwehr, Dorfplatz) gemäß Einschrieb festgesetzt. 6. FLÄCHEN FÜR DIE VERSORGUNG (§ 9 Abs.1 Nr. 12) Im Bebauungsplan (Teilbereich II) werden Flächen für die Energieversorgung (Trafostation) festgelegt. 7. GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs.1 Nr. 15 und 20 BauGB, § 17 LPflG) 7.1 Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die im Plan gekennzeichneten Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt. Diese sind von jeglicher Art an Bebauung freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind Betriebsgebäude von landwirtschaftlichen Betrieben. 7.2 Neuversiegelung / Entsiegelung (gem. § 9, Abs. 1, Nr. 20) Beim Ausbau neuer Belagsflächen sind nur Beläge mit Fugen oder wasserdurchlässige Beläge zulässig, z.B. Betonpflaster, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Natursteinpflaster mit Rasenfugen usw... 5 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Abs. 6 LBauO) Gestaltung der baulichen Anlagen 1. Dachform, Gestaltung, Material und Farbe Für die Abschnitte A, B und C sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 40° bis 60° auszuführen. Im Abschnitt D sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 35° auszuführen. Zur Belichtung der Dachräume sind die Dachaufbauten als Giebel (Satteldach)- oder Schleppgauben auszuführen. Abbildung: Quelle: Satteldach- und Schleppgauben Eigene Darstellung Sie sind bis zu einer Breite von 2,5 m zugelassen. Gauben müssen untereinander einen Mindestabstand von 0,6 m haben. Der Abstand vom Ortgang muß mindestens 1,0 m betragen. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachseite nicht überschreiten. 6 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Abbildung: Quelle: Einzuhaltende Gaubenabstände und Gaubengrößen Eigene Darstellung Es sind naturrote bis rotbraune Ziegeldeckungen oder gleichwertige Materialien Mat auszuführen. Als Orientierungsrahmen dient hierbei der Katalog der Firma Wienerberger, der als „Modellübersicht“ bezeichnet unter http://www.wienerberger.de http://www.wienerberger.de/dachloesungen/info-und-download-center/broschueren center/broschueren abrufbar ist. Als Ziegelgrundfarben sind somit zulässig: - Naturrot Rot engobiert Maron Kupferbraun Altrot Edelrot Für abweichende Dachformen und untergeordnete Dächer von Erkern oder kleinen Vorbauten können Kupferblechdeckungen zugelassen werden. Sonstige BlecheindeBlecheind ckungen und Eindeckungen aus AsbestAsbest und Faserzementplatten sind auf allen DäD chern nicht zulässig. Liegende Dachfenster sind, soweit sie von öffentlichen Straßen, Wegen und u Plätzen sichtbar sind, nicht zulässig. Sie dürfen nur ausnahmsweise und nur an nicht einsehbaeinsehb ren Dachflächen verwendet werden. Dachflächenfenster müssen ein deutlich aufrecht rechteckiges Format aufweisen. 7 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Abbildung: Quelle: Zulässige Dachfenster Eigene Darstellung Bei Gebäuden, die direkt an der Straße oder mit einem Abstand von weniger als 3,0 m von der Straße entfernt stehen, sind Dacheinschnitte und Dachterrassen nur auf der von der Straße abgewandten Dachseite zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 5,0 m betragen. Die Gesamtbreite des Dacheinschnittes darf die Hälfte der Breite der Dachseite nicht überschreiten. Abbildung: Quelle: Zulässige Dacheinschnitte und Dachterrassen bei straßenständigen Gebäuden Eigene Darstellung 8 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Bei Gebäuden im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, die über einen Abstand von min. 3,0 m zur Straße verfügen, sind Dacheinschnitte und Dachterrassen an allen Seiten zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 1,0 m betragen. Die Gesamtbreite des Dacheinschnittes darf die Hälfte der Breite der Dachseite nicht überschreiten. Abbildung: Quelle: Zulässige Dacheinschnitte und Dachterrassen bei rückwärtig stehenden Gebäuden Eigene Darstellung Solaranlagen sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einem Abstand von 1,0 m zum Ortgang zulässig. Bei denkmalgeschützte Bausubstanz hat eine Abstimmung mit der Denkmalpflege zu erfolgen. Die Liste der Kulturdenkmäler der OG Venningen ist als Anlage unter H zu finden. 9 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Abbildung: Quelle: 3. Anordnung von Solarpanelen auf dem Dach Eigene Darstellung Fassadenstil, Struktur und Proportionen Die gebäudeprägende Gliederung und Fassadengestaltung, insbesondere auch ihre Material- und Farbgebung, ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen. 3.1 Fassadenöffnungen, Vorbauten und Verkleidungen, Außentreppen Für den Einbau von Fenstern, Türen, Schaufenstern und Toren bei direkt an der Straße liegenden oder weniger als 3 m von der Straße entfernten Gebäuden gilt: Fenster, die an zur Straße zugewandten Gebäudeseiten liegen, sind im stehenden Format auszuführen (z.B. 0,80 m Breite und 1,50 m Höhe). Die Fensterfläche muss mindestens 10 cm hinter der Fassade zurücktreten. Es sind Fenster mit einer angemessenen Unterteilung durch Sprossen oder als zweiflügeliges Fenster oder als Variante mit Ober- oder Unterlicht herzustellen. Abbildung: Quelle: Fenstergliederungen Eigene Darstellung 10 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Für den Einbau von Fenstern, Türen, Schaufenstern gilt im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans: 1. Bei Fachwerkhäusern sind Fenstergrößen und -teilungen auf die ursprünglichen Pfostenabstände abzustimmen. 2. Die Verwendung von Glasbausteinen, soweit sie von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aus sichtbar sind, ist unzulässig. 3. Klappläden sind zu erhalten, bzw. gleichwertig zu ersetzen. Rollladeneinbauten mit sichtbar bleibenden Rollladenkästen sind bei Öffnungen mit Steingewänden und bei Fachwerk nicht zugelassen. 4. Originale historische Türen und Tore sind zu erhalten. 3.2 Fassadenmaterial und -farbgebung (1) Farbgebung: Die Farbtöne sind so auszuwählen, dass sie dem historischen Charakter der Umgebung entsprechen. Unzulässig sind reine Bunttöne und grelle Farben. Als Orientierungsrahmen dient hierbei der Farbkatalog /Farbfächer der Firma Caparol (bei der Gemeinde und Verbandsgemeinde einzusehen). Als Fassadengrundfarben sind somit unzulässig: Granat Madera Aprikose Cognac Manderin Godi Schiefer Grafit Basalt Mocca Marone Nutria Mais 0-13 0-13 0-13 0-12 0-12 0-12 0-15 0-14 0-13 0-14 0-14 0-14 0-13 Iris Lapis Cosmos Kiesel Terra Havanna Muskat Savanne 0-15 0-15 0-13 0-13 0-13 0-13 0-13 0-13 (2) Außenwände von Wohngebäuden sind glatt oder mit klein- bis mittelkörniger Struktur (Körnung max. 2 mm), zu verputzen, es sei denn, daß Wände und Sockel regelmäßiges Sichtmauerwerk mit scharrierter oder geschliffener Oberkante aufweisen. (3) Sockel müssen in Sandstein oder einer verputzten Oberfläche ausgeführt werden. Gegenüber den darüberliegenden Wandflächen sind sie farblich abzusetzen. (4) Schalungen (Holz) sind nur bei rückwärtigen Gebäuden und Nebengebäuden zulässig. (5) Für Fenster sind Sandsteingewände, beziehungsweise bei Fachwerk der Holzrahmen mit Manschette zu erhalten. (6) Unzulässig sind an den Außenwänden Fliesen, glasierte Keramikplatten, Spaltriemchen, poliertes bzw. geschliffenes Steinmaterial, Ölfarbe, Kunststoff-, Faserzementund Metallplatten. 11 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 4. (1) Balkone, Loggien, Galerien und Laubengänge Balkone, Loggien, Galerien und Laubengänge sind an der Straße zugewandten Seite der direkt an der Straße stehenden Gebäuden und Gebäuden, die weniger als 3 m von der Straße entfernt sind unzulässig. Abbildung: Quelle: Zulässige Balkonanbringung an straßenständigen Gebäuden Eigene Darstellung (2) Historisch hölzerne Galerien (Laubengänge) auf den Hofseiten der Gebäude sind zu erhalten. 5. Freileitungen und Antennen Satellitenschüsseln und Parabolantennen sind an Fassaden nicht zugelassen und müssen auf Dächern von an der Straße stehenden Gebäuden mindestens 5 m entfernt vom Ortgang (Giebelkante) sein. 6. Werbeanlagen Werbeanlagen sind an Fassaden und auf Dächern zulässig. Dabei sind Werbeanlagen ab einer Größe von 1 m² Fläche genehmigungspflichtig. Unzulässig sind: 1. Mehr als zwei Werbeanlagen für einen Gewerbebetrieb 2. Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem Licht 12 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 8. C Einfriedungen Einfriedungen müssen wie folgt ausgeführt werden: • Einfriedungen dürfen nur als Holz-Staketenzaun, Holz-Lattenzaun mit Senkrechtverlattung oder als Maschendrahtzaun aus verzinktem Material, bzw. mit grüner Kunststoffummantelung ausgeführt werden. Trockenmauern mit Kleintierdurchlässen und schmiedeeiserne Lösungen, sowie Stabgitterzäune sind ebenfalls zulässig. • Gabionen und Kunststoffzäune sind direkt an der Straßenfront unzulässig. • Die Einfriedung im MD gegen die Verkehrsfläche darf als überdachte Toranlage ausgebildet werden, eine Höhe von 5,50 m aber nicht überschreiten. Die Höhe der seitlichen Einfriedungen bei abweichender Bauweise darf im MD 2,00 m nicht überschreiten. Einfriedungen gegenüber der Straße sind als hohe Mauern aus Sicht-Natursandsteinmauern oder verputzte Mauern bis 2 Meter Höhe zulässig. Alle übrigen Einfriedungen dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten. SATZUNG ÜBER DIE ANZAHL DER STELLPLÄTZE (§ 9 BAUGB I. V. M. § 88 LBAUO) Nach § 9 BauGB i. V. m. § 88 LBauO wird die Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Venningen in der jeweils gültigen Fassung in den Bebauungsplan übernommen. D HINWEISE DÜNGE- UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL Um einen Eintrag von Schad- und Nährstoffen in den Boden und in das Grundwasser zu vermeiden, wird empfohlen, bei der Freiflächenpflege auf den Einsatz von Düngeund Schädlingsbekämpfungsmittel zu verzichten. STREUSALZ Auf privaten Grundstücksflächen sollte kein Streusalz eingesetzt werden. ARCHÄOLOGISCHE FUNDE Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie in Speyer zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom 28.9.2010 hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Landesarchäologie Speyer. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können. STRAUCH- UND BAUMPFLANZUNGEN 13 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes bezüglich der Abstandsfläche zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Strauch- und Baumpflanzungen sind zu berücksichtigen. BEGRÜNUNG Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen. Hierzu sind insbesondere Gehölze entsprechend der Pflanzliste zu verwenden. Koniferen sind keine ortstypischen Bepflanzungen und sollten somit nicht verwendet werden. Es wird empfohlen, insbesondere größere, fensterlose Fassadenflächen zu begrünen, dabei ist pro 30 qm Fassadenfläche eine Kletterpflanze zu verwenden. STRASSENAUFBRUCH / ABFALLENTSORGUNG / ABFALLWIRTSCHAFT Bei privaten und öffentlichen Bauvorhaben sollen Aushubmassen, Straßenaufbruch, etc. einer Wiederverwertung zugeführt werden. Nicht wiederverwertbare Materialien sind über eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen. Auf die Möglichkeiten einer „Erdmaterialbörse“ wird hingewiesen. Abfälle, die keiner Wiederverwertung zugeführt werden können, sind in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Bebauung Hinweise auf das Vorhandensein einer Altablagerung ergeben, ist sich umgehend mit SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Neustadt/Weinstr. in Verbindung zu setzen. OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 16, 20 BauGB) Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll gemäß § 2 Abs. 2 Landeswassergesetz möglichst in der Fläche gehalten werden. Zur Reduzierung und Verzögerung des Oberflächenabflusses wird empfohlen, das anfallende Niederschlagswasser von teilversiegelten Flächen für die Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) zu verwenden oder dieses durch Retentionsmaßnahmen (z.B. Retentionsteich) auf dem Gelände zurückzuhalten. Dabei dürfen Dritte nicht geschädigt werden. INFRASTRUKTUR 1. Die Trinkwasserversorgung ist gesichert. 2. Um den brandschutztechnischen Belangen der Löschwasserbereitstellung gerecht zu werden, sind bei der ingenieurstechnischen Erschließungsplanung entsprechende Maßnahmen (Löschteich, Zisternen o. ä.) vorzusehen. 3. Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser): Die Gemeinde Venningen wird im Trennsystem entwässert. Die Abwasserbeseitigung hat über eigene Hausanschlussleitung mit mindestens einem Kontrollschacht und offener Durchflussrinne am Schmutzwasserhauptkanal zu erfolgen. BODENUNTERSUCHUNGEN Für einzelne Bauvorhaben können spezielle Baugrunduntersuchungen erforderlich sein. Die Anforderungen der DIN 1054 an den Baugrund sollen beachtet werden. SCHUTZ DES MUTTER-/OBERBODENS Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden zu Beginn von Bauarbeiten von allen Auftragsund Abtragsflächen sowie von zu befestigenden Bau- und Baubetriebsflächen abzutragen. Der Abtrag von Oberboden ist gesondert von allen Bodenbewegungen durchzuführen; dabei darf er nicht mit bodenfremden, insbesondere pflanzenschädlichen Stoffen vermischt werden. Oberboden ist abseits vom Baubetrieb geordnet zu lagern. Bodenmieten sollen nicht befahren werden. 14 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN SPARSAMER UMGANG MIT BODEN Die Grundflächenzahl ist im MD auf 0,6 zu begrenzen, Überschreitungen sind gem. § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig. Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätze und Zufahrten sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Bei Baumaßnahmen ist der Boden gem. DIN 18 915 abzutragen und zu lagern. Die Gartenzone darf nicht als Lagerfläche genutzt werden. Lagerflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 2/3 der Gartenflächen dürfen während der Bauzeit nicht als Lagerflächen genutzt werden. Die topographischen Verhältnisse sollen großflächig nicht durch Abgrabungen oder Aufschüttungen verändert werden. BAUANTRAG Mit der Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. der Vorlage von Bauanträgen sind vom Antragsteller eine Flächenbilanzierung sowie ein fachlich qualifizierter Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:100 vorzulegen. Dort sind insbesondere die bebauten Flächen, sonstige befestigte Flächen, wie Kfz-Stellplätze, Zugänge / Zufahrten und die Art ihrer Befestigungen, die bepflanzten Flächen und die Art ihrer Bepflanzung, die zu pflanzenden, zu erhaltenden und zu entfernenden Gehölze sowie sonstige Begrünungsmaßnahmen (wie Fassaden- / Dachbegrünungen) mit Artangaben und Größenverhältnissen darzustellen. ENERGIESPARENDE UND EMISSIONSARME HEIZUNGSANLAGEN Es sollen möglichst energiesparende und emissionsarme Heizungsanlagen (z.B. Sonnenkollektoren zur Warmwassererzeugung, Einsatz von Brennwerttechnik) verwendet werden. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (§ 87 LBauO) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 LBauO handelt, wer den Festsetzungen der hiermit nach § 86 LBauO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. E RECHTSGRUNDLAGEN 15 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN • • • • • • • • • • • • • Baugesetzbuch (BauGB), Ausfertigungsdatum: 23.06.1960, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 G des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S.1722) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO), Ausfertigungsdatum: 26.06.1962, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990- PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Raumordnungsgesetz (ROG) Ausfertigungsdatum: 22.12.2008 in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) m.W.v. 08.09.2015 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998 zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen, BundesImmissionsschutzgesetz, (BImSchG), vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 85 und 88 geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383) Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Umwelt „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ (nicht veröffentlicht) Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt vom 25.05.1994 „Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ (nicht veröffentlicht) Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 27.08.1995 „Buchungen auf dem Ökokonto“ (nicht veröffentlicht) Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz, vom 14. Oktober 2008, aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 7 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 93), BS 230-1, verordnet die Landesregierung:§ 1 das aus der Anlage ersichtliche Landesentwicklungsprogramm vom 7. Oktober 2008 wird für verbindlich erklärt. Rote Liste gefährdeter Biotoptypen Rheinland-Pfalz Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. v. 31.01.1994 (BVBl. S. 153), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 17, 17a, 35, 46, 80 und 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) 16 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN F BEGRÜNDUNG Inhalt 1. Allgemeines 1.1 1.2 1.3 Aufstellungsbeschluß Topographie Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 2. Erfordernis der Planung 2.1 2.2 Planungsanlaß § 1 Abs. 3 Bau BG Ziele und Zwecke der Planung 3. Städtebauliches Konzept 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Rahmenbedingungen und Planungsalternativen Erschließung Verkehr Geplante Bebauung Immissionen, Emissionen Ver- und Entsorgung Umweltverträglichkeit 4. Erforderlichkeit der Planinhalte 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.9 Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Begrenzung der Anzahl der Wohnungen Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksgrenzen Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze Flächen für den Gemeinbedarf Ausnahmen für große überbaubare Flächen für mehrere Wohnungen Ausnahmen für landwirtschaftliche Betriebe Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5. Bodenordnende Maßnahmen 6. Zusammenfassendes Ergebnis der Abwägung . 17 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 1. Allgemeines 1.1 Aufstellungsbeschluß Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Venningen hat in seiner Sitzung am 18.06.2013, gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“ beschlossen. Es werden folgende Planungsziele angestrebt: eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Altortbereich, insbesondere in Hinblick auf die Ausschöpfung innerörtlicher Baupotentiale durch direkte Umnutzung der Scheunen oder Ergänzung durch Neugebäude unter Berücksichtigung der traditionellen „Haus-Hof-Scheunen-Struktrur“. 1.2 Topographie Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein von West nach Ost und von Nord nach Süd um ca. 8 m fallendes Gelände. 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfaßt. Die Flächen sind als Mischbauflächen dargestellt. 2. Erfordernis der Planung 2.1 Planungsanlaß § 1 Abs. 3 Bau BG Die Ortsgemeinde Venningen beabsichtigt, zur Befriedigung des vorhandenen Bedarfs an Bauflächen, das innerörtliche Potenzial an Baumöglichkeiten durch umgenutzte oder extern genutzte ehemalige Wirtschaftsgebäude durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erschließen. Weiterhin soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans sowie durch die Scheunenumnutzung und die Ersatzstellung mit Abriß und Neubau eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauBG und die Erhaltung der traditionellen Siedlungsstruktur, nämlich der „Haus-Hof-Scheunen-Struktur“ sichergestellt werden. 2.2 Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“ sollen die baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die Fläche städtebaulich zu ordnen und zu entwickeln. Es ist erforderlich, die notwendigen Verkehrsflächen und die angrenzende Bebauung entsprechend der städtebaulichen Konzeption der Ortsgemeinde bauplanungsrechtlich festzusetzen. Ein weiterer Zweck besteht darin, die an die bestehenden Baugebiete angrenzenden Flächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Durch eine entsprechende Bebauungsdichte wird dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, Rechnung getragen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Hierfür spricht auch die aus wirtschaftlichen Gründen gebotene, optimierte Ausnutzung von Erschließungs- und Infrastruktureinrichtungen. 18 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Weiterhin wird durch den Bebauungsplan bezweckt, Gestaltqualitäten und ökologische Potentiale im Plangebiet zu entwickeln und zu sichern (z.B. Entsiegelung Ortskern, Erhaltung Nutzgartenstrukturen und ähnliches). 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Rahmenbedingungen und Planungsalternativen Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurden städtebauliche Gestaltpläne im Rahmen der Aktualisierung des Dorfentwicklungskonzeptes erarbeitet und in Arbeitskreisen diskutiert. Städtebauliche, ökologische und soziale Auswirkungen wurden dort auch behandelt. 3.2 Erschließung Verkehr Die Erschließungsstraßen sind Bestand und werden von der Planung nicht berührt. 3.3 Geplante Bebauung Das städtebauliche Konzept für den Bebauungsplan sieht im wesentlichen die Erhaltung der traditionellen Siedlungsstruktur vor. Überwiegend wird die Haus-Hof-Bauweise entlang den Haupterschließungsstraßen als halboffene Bauweise (abweichende Bauweise) vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich wird eine geschlosse Bauweise auf Grund der Scheunenreihen mit einer zur Haupterschließungsstraße traufständigen Bebauung vorgesehen. In verdichteten Bereichen werden, sofern Scheunen vorhanden sind, als besondere Bauform Winkeltypen mit einer Umnutzung in Verbindung mit dem Hauptgebäude vorgesehen. Die Traufe der Wohngebäude wird für die verschiedenen Geschossigkeiten und Zonen als Höchstmaß festgesetzt, um somit eine geordnete Höhenentwicklung und Baumassenentwicklung zu erzielen. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine maximal dreigeschossige Bebauung vorgesehen. 3.4 Immissionen, Emissionen Als potentielle Emittenten sind bei der Planung besonders die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer saisonalen Ausprägung sowie kleine Handwerksbetriebe erkannt worden. Durch die Ausweisung eines Dorfgebietes soll die dorftypische Gemengelage gesichert und erhalten werden. 3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Gebietes mit Wasser und Energie wird durch das vorhandene Ortsnetz gesichert. Das ausgewiesene Plangebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mit elektrischer Energie versorgt. Das Abwasser wird über ein Schmutzwasserkanal entsorgt. Das Oberflächenwasser ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§2 LWG) möglichst auf den Grundstücken zu belassen. Anzustreben ist für die privaten Bauherren die Brauchwassernutzung. 3.6 Umweltverträglichkeit 19 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“, der sich in einem Gebiet nach §34 BauGB befindet, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und er sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, wird er im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Daher wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. 4. Erforderlichkeit der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und der städtebaulichen Konzeption das Baugebiet „Ortskern“ als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO fest. Begründung Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen entsprechen den kommunalpolitischen Zielsetzungen der Ortsgemeinde Venningen. Sie hat bereits mit dem Aufstellungsbeschluß vom 18.06.2013 ihren Willen dokumentiert, den Planbereich städtebaulich zu ordnen und zu entwickeln. Mit der Festsetzung eines Dorfgebietes sollen die im Ort bestehenden Nutzungs- und Gestaltstrukturen gesichert und somit der Ortscharakter beibehalten werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Für das Plangebiet sind die Geschossigkeit sowie die maximale Traufhöhe festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt im Dorfgebiet 0,6 entsprechend dem historischen Bestand. Begründung Die Festlegung der GRZ wird dem historischen Bestand gerecht und läßt für Umbau und Entwicklung ausreichend Spielraum, ohne die landespflegerische Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Die verringerte Höhe baulicher Anlagen und die reduzierte Grundflächenzahl im Dorfgebiet (MD) tragen den Erfordernissen des gestuften Übergangs in die Landschaft und der Bebauung im empfindlichen Ortsrandbereich Rechnung. Innerhalb des Ortskerns wird auf die strikte Einhaltung der vorgegebenen GRZ geachtet. Ausnahmen gibt es nur für Betriebe der Landwirtschaft. Diese Festsetzung entsprechen den Forderungen des § 16 Abs. 3 BauNVO, wonach die Höhe baulicher Anlagen stets festzusetzen ist, wenn ansonsten öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung ist davon auszugehen, daß ohne eine Begrenzung der Höhen und der Zahl der Vollgeschosse insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Höhenentwicklung der baulichen Anlagen eine Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes zu erwarten wäre. 20 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 4.3 Begrenzung der Anzahl der Wohnungen Im gesamten Plangebiet sind maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig. Begründung Diese Festsetzung entspricht dem kommunalpolitischen Planungswillen der Gemeinde. Weiterhin ist das Gebiet insbesondere für die Wohnraumschaffung für jungen Familien vorgesehen. Durch die maximale Anordnung von zwei Wohnungen sollen gesunde Wohnverhältnisse garantiert und eine zu hohe Verdichtung vermieden werden. Ein weiterer Aspekt ist die Erforderlichkeit des Nachweises von Stellplätzen auf den Grundstücken und die Verfügbarkeit auf den überbaubaren Grundstücksflächen. 4.4 Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksgrenzen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden unterschiedliche Bauweisen, orientiert am Bestand, festgesetzt. Es werden sowohl die abweichende (A), die geschlossene (B) als auch die offene (C+D) Bauweise festgesetzt. Im Wesentlichen wird durch die Festsetzung der abweichenden Bebauung A die HausHof-Bauweise im vorderen Abschnitt festgesetzt und die geschlossene Bauweise B im rückwärtigen Bereich festgesetzt. Die Haus-Hof-Bauweise als halboffene Bauweise mit einseitiger Grenzbebauung entspricht den regionaltypischen Siedlungsstrukturen. Die offene Bauweise wird bei Grundstücken festgesetzt, die zu einem späteren Zeitpunkt als innerörtliche Nachverdichtung Gebaut wurden und somit nicht zur ursprünglichen Siedlungsstruktur zuzuordnen sind. Begründung Die Festsetzungen sollen eine an der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption, hier das Dorfentwicklungskonzept, orientierte Bebauung ermöglichen. Weiterhin soll die Umnutzung der Scheunen als geschlossene Bauweise und „Scheunenreihe oder Scheunenkranz“ ermöglicht werden. Dazu werden die erforderlichen „Baufenster“ mit entsprechenden Hausformen und Ausrichtungen im Plan im rückwärtigen Bereich dargestellt. Die ortscharakteristischen Siedlungsstrukturen und Bauweisen sollen zur Unverwechselbarkeit des Ortsbildes und zur Identifikation der Bewohner mit ihrem Ort beibehalten, gesichert und weiterentwickelt werden. 4.5 Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze Im Bebauungsplangebiet sind Nebenanlagen sowie Garagen im vorderen Bereich und im rückwärtigen Bereich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. deren seitlicher Verlängerung zu errichten. Begründung Durch diese Festsetzung soll insbesondere die Versiegelung begrenzt werden. Garagen und Nebenanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich sind nicht zulässig. Hierdurch entfallen lange Zufahrten. Die rückwärtigen Gartenbereiche bilden eine zusammenhängende Grünzone, die insbesondere in den naturnah zu gestaltenden Bereichen ökologische Funktionen erfüllt oder erfüllen kann und nicht durch genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen unterbrochen wird. Die gewachsene Ortsstruktur mit den typischen Bauformen soll erhalten bleiben und nicht durch die disperse Anordnung von Garagen gestört werden. 21 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 22 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 4.6 Flächen für den Gemeinbedarf Gemäß der Planzeichnung des B-Plans werden Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Begründung Die Festsetzungen sollen die zentral gelegenen öffentlichen Einrichtungen im Bestand sichern. 4.7 Ausnahmen für große überbaubare Flächen für mehrere Wohnungen Bei Umbau- oder Ersatzmaßnahmen von größeren überbaubaren Grundflächen im Teilbereich B für die rückwärtige Bebauung können Ausnahmen von Art und Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Anzahl der zulässigen Wohnungen zugelassen werden Begründung: In Anbetracht des demographischen Wandels in den Gemeinden und der Veränderung der Haushaltsstrukturen (Personen pro Haushalt/Wohnung) wird die Möglichkeit bei größeren überbaubaren Flächen im rückwärtigen Bereich geschaffen, mehrere kleinere Wohnungen zu schaffen. Dabei soll der historische Scheunen- und Wirtschaftsgebäudecharakter erhalten oder bei Ersatzbau nachvollzogen werden. In diesem Sinne werden in Staffelung abhängig von der Größe der überbaubaren Grundfläche mehrere Wohnungen zugelassen. Dabei verfolgt die Gemeinde neben einer wirtschaftlichen Lösung für große Flächen und Gebäudevolumen die Schaffung eines Angebotes von Wohnraum für ältere Bürger, Ein- und Zweipersonenhaushalte, Wohngruppen usw. im zentralen Ortskernbereich. 4.7 Ausnahmen für landwirtschaftliche Betriebe Bei Umbau- oder Ersatzmaßnahmen sowie Erweiterungen von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben können Ausnahmen vom Maß der baulichen Nutzung, von der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. Begründung: Die besondere Bedeutung der Landwirtschaft (Weinbau) in Venningen bedingt eine umfangreiche Beachtung dieser Belange. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe, die sich in einer über Jahrzehnte gebildeten Nutzungsstruktur etabliert haben, sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortskern“ nicht in ihrer jetzigen Ausstattung gefährdet werden. Den Bestand wahrende Maßnahmen oder zur Erhaltung des Betriebs notwendige geringfügige Erweiterungsmaßnahmen können somit zugelassen werden. Die Nutzungsmischung in Venningen ist charakteristisch für den Ort und soll in ihrer momentanen Ausprägung erhalten werden. Allerdings sind im Weinbau nach wie vor Zentralisierungstendenzen zu erkennen, d. h. es ist von einer fallenden Anzahl von Betrieben bei gleichzeitigem Ansteigen der Betriebsgröße auszugehen. Für Venningen würde das einerseits die Umnutzung aufgegebener landwirtschaftlicher Gebäude zu Wohn- oder sonstigen Zwecken bedeuten. Andererseits kann damit auch eine Ausdehnung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe verbunden sein. Innerhalb des Ortskerns ist eine umfangreiche Ausdehnung solcher Betriebe aufgrund dann auftretender Nutzungskonflikte nicht als sinnvoll zu erachten. Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich in den Fällen, in denen eine wesentliche Betriebserweiterung vorgesehen ist oder 23 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN wenn bei einer Umnutzung Störungen auf den umgebenden Bereich zukommen an anderer Stelle ansiedeln. Innerhalb des Ortskerns sollten verträgliche Nutzungsmischungen bestehen. 4.8 Private Grünflächen Die im Plan gekennzeichneten Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt. Diese sind von jeglicher Art an Bebauung freizuhalten. Begründung Die Festsetzungen sollen die innerörtlichen Grünflächen, die die Wohnqualität in der Gemeinde durch mikroklimatische und gestalterische Aspekte verbessern, schützen. 4.9 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landwirtschaft sowie Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Grünordnerische Festsetzungen) Im Bebauungsplan werden in den textlichen Festsetzungen Regelungen für eine Oberflächenver- bzw. –entsiegelung getroffen. Begründung Zur Verbesserung hinsichtlich einer hohen Versiegelung im Innenbereich durch Bebauung und Hofbeläge wird eine wasserdurchlässige versicherungsaktive Oberflächengestaltung vorgegeben. Hier sollen in Anlehnung an ein städtebauliches Leitbild ortsgerechte und ortstypische Bäume und Straucharten zur Ergänzung und Entwicklung gewählt werden. Die exemplarischen Pflanzlisten sind deshalb Bestandteil des Bebauungsplanes. 4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Bebauungsplan gelten die Bestimmungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO. Der Schwerpunkt der Festsetzungen liegt insbesondere bei der Gestaltung der Dachflächen, der Fassaden und den Einfriedungen. Begründung Das Ortsbild von Venningen ist noch weitgehend durch die historische Bebauung geprägt. Diese ist durch die Gestaltungssatzung geschützt, um ein orts- und regionaltypisches Siedlungsbild und eine entsprechende Siedlungsstruktur zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Das Ortsbild von Venningen wird durch die Dachlandschaft mit roten bis rotbraunen Ziegeln bestimmt. Weiterhin kennzeichnen stark gegliederte, verputzte Fassaden mit Sandsteinelementen, Fachwerkfassaden, Sichtmauerwerk mit Backstein die Ortsgestalt. Zur Erhaltung vorhandener und zur gestalterischen Einfügung neuer Bausubstanz werden gestalterische Festsetzungen im o. g. Sinne getroffen. 5. Bodenordnende Maßnahmen Zur Realisierung des Bebauungsplanes sind in der Regel keine bodenordnende Maßnahmen erforderlich, da sich weitgehend auf den Bestand bezogen wird. Ansonsten wird prinzipiell von der Gemeinde eine Bodenordnung auf freiwilliger Seite angestrebt. 24 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 6. Abwägung ….. G PFLANZLISTE Obstbäume Mindestqualität - und Größe: • • • Apfel / Malus spec. Birne / Pyrus spec: Kirsche / Prunus spec. • • • • • • Zwetschge / Prunus spec. Mispel / Mespilus germanica Quitte / Cyydonia oblonga Walnuss / Juglans regia Speierling / Sorbus domestica Mirabelle / Prunus spe. H 3xv, o.B. STU 12-14 oder H 3xv, o.B. STU 8-10 Kaiser Wilhelm, Schöne von Boskop, Jakob Lebel Gellerts Butterbirne, Gute Graue Große schwarze Knorpelkirsche, Schneiders späte Korpelkirsche Hauszwetschge, Wagenheims Frühzwetschge Mirabelle von Nancy Laubbäume Mindestqualität - und Größe: • • • • • • • • • • • • • Esche Mehlbeere Vogelbeere Felsenbirne Zierapfel Zierkirsche Ahorn Hainbuche Holzapfel Vogelkirsche Stadtbirne Rotdorn Winterlinde H 3xv, m.B. STU 14-16 Fraxinus in Arten und Sorten Sorbus aria Sorbus intermedia Amelanchier lamarckii Malus in Sorten Prunus in Sorten Acer in Arten und Sorten Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus avium Pyrus communis Crataegus in Sorten Tilia cordata Sträucher Mindestqualität - und Größe: • • • • • • • • • Kornelkirsche Roter Hartriegel Pfaffenhütchen Felsenbirne Liguster Heckenkirsche Scheinquitte Hasel Permutstrauch Str. 2xv m.B. 60-100 Cornus mas Cornus sanguineum Euonymus europaeus Amelancheir in Arten Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Chaenomeles japonica in Sorten Corylus avellana Kolkwitzia amabillis 25 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Bauerngartensträucher • • • • • • • • • • Flieder Forsythie Ranunckelstrauch Spiere Goldregen Blutjohannisbeere Stechpalme Strauchrosen Holunder Scheinjasmin Syringa vulgaris in Sorten Forsythia intermedia in Sorten Kerria japonica Spiraea in Arten und Sorten Laburnum in Arten und Sorten Ribes sanguineum Ilex aquifolium Rosa centifolia, Rosa gallica, sonstige alte Sorten Sambucus nigra Philadelphus in Arten und Sorten Flächenbepflanzung Stauden und Zwerggehölze • Efeu • Johanniskraut • Fingerstrauch • Spiere • Maiblumenstrauch • Kriechender Spindelstrauch • Bodendeckende Rosen • Frauenmantel • Storchschnabel • Katzenminze • Lavendel • Wolfsmilch • Fetthenne • Herbstanemonen • Ziersalbei • Funkie • Schaumblüte • Golderdbeere • Elfenblume • Taubnessel Hedera helix Hypericum in Sorten Potentilla in Sorten Spiraea bumalda Deutzia gracilis Euonymus fortunei Rosen in Sorten Alchemilla mollis Geranium in Sorten Nepeta faassenii Lavandula angustifolia Euphorbia in Sorten Sedum telephium in Sorten Anemone japonica Salvia nemerosa in Sorten Hosta in Sorten Tiarella cordifolia Waldsteinia ternata Epimedium in Sorten Lamium in Sorten 26 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN Bauerngartenpflanzen • Eisenhut • Akelei • Vergißmeinnicht • Astern • Pfingstrosen • Rittersporn • Schwertlilien • Taglilien • Phlox • Mohn • Nachtkerze • Brennender Busch • Christrose • Hauswurz • Steinbrech • Sonnenhut • Sonnenblumen • Margeriten • Nelken • Primeln • Veilchen • Fingerhut Aconitum in Sorten Aquilegia in Sorten Brunnera macrophylla Aster in Sorten Paeonia officinalis Delphinum in Sorten Iris in Sorten Hemerocallis in Sorten Phlox paniculata Papaver orientalis Oenothera in Sorten Dictamnus albus Helleborus in Sorten Sempervivum in Sorten Saxifraga in Sorten Rudbeckia in Sorten Helianthus in Sorten Chrysanthemum in Sorten Dianthus in Sorten Primula in Sorten Viola in Sorten Digitalis purpurea Geschnittenen Hecken • • • • Hainbuche Liguster Buchs Feldahorn Carpinus betulus Ligustrum vulgare „Atrovirens“ Buxux sempervirens Acer campestre Kletterpflanzen • • • • • • • Geißblatt Waldrebe Efeu Wilder Wein Blauregen Wein Kletterhortensie Lonicera in Sorten Clematis in Sorten Hedera helix Parthenocissus in Sorten Wisteria in Sorten Vitis vinifera Hydrangea petiolaris Kräuter und Heilpflanzen • • • • • • • • • • Baldrian Estragon Liebstöckel Rosmarin Salbei Schnittlauch Thymian Weinraute Ysop Zitronenmelisse • • • • • • • • • 27 Gewürzfenchel Johanniskraut Kresse Bohnenkraut Beifuß Majoran Wermut Pfefferminze Oregano ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN H KULTURDENKMÄLER OG VENNINGEN RLP: 28 ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“ PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN 29
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