Entwurf Bebauungsplan Ortskern - Textliche

BEBAUUNGSPLAN „Ortskern“
mit textlichen Festsetzungen,
Gestaltungssatzung nach § 9 IV BauGB i. V. m.
§ 88 VI LBauO; Satzung über die Anzahl der
Stellplätze nach § 9 BauGB i. V. m. § 47 LBauO
Ortsgemeinde Venningen
Entwurf
Dezember 2015 - überarb. März 2016
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN UND
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN)
PFLANZLISTEN
BEGRÜNDUNG
Planungsbüro WOLF
Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Wolf
Freier Stadtplaner AK Rhld.-Pf.
Mitarbeiter:
Dipl.-Ing. Jens Dennis Zimmermann
Dipl.-Ing. Desirée Wonka
Weberstraße 27
67655 Kaiserslautern
Proj.Nr.: 430
ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
A
BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNG
(§ 9 Abs. 1 - 7 BauGB)
B
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNG
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Abs. 1 u. 6 LBauO)
C
SATZUNG ÜBER DIE ANZAHL DER STELLPLÄTZE
(§ 9 BauGB i. V. m. § 47 LBauO)
D
HINWEISE
E
RECHTSGRUNDLAGEN
F
BEGRÜNDUNG
G
PFLANZLISTE
H
KULTURDENKMÄLER RLP
2
ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
A
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Dorfgebiet (MD, § 5
BauNVO) festgesetzt.
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9, Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Grundflächenzahl (§§ 16, 17, 19 BauNVO)
Gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO wird die GRZ im Dorfgebiet
(MD) entsprechend dem Bestand festgesetzt.
A = 0,6
B = 0,6
C = 0,6
D = 0,6
E = 0,6
Eine
Überschreitung
der
festgesetzten
GRZ
im
Dorfgebiet
gemäß
§ 19 Abs. 4 BauNVO ist zur Begrenzung der Bodenversiegelung nicht zulässig.
2.2
Geschossflächenzahl (§§ 16, 17, 20 BauNVO)
Die GFZ wird im Dorfgebiet wie folgt als Obergrenze festgesetzt:
A = 1,2
B = 1,2
C = 1,2
D = 1,2
E = 0,6
Bei der Ermittlung sind die Flächen der Geschossflächenzahl sind die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als in Vollgeschossen einschließlich der zu
ihnen gehörenden Treppenräume mitzurechnen.
2.3
Anzahl der Vollgeschosse (§§ 16, 20 Abs. 3 BauNVO)
Die Anzahl der Vollgeschosse wird bei den Abschnitten A, B und C auf drei, bei dem
Abschnitt D auf zwei und bei dem Abschnitt E auf ein Geschoss als Höchstmaß festgesetzt.
2.4
Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO)
Die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut,
Bezugspunkt für die Traufhöhe ist:
•
•
bei Bebauung an der Straße, i. d. R. Abschnitt A, die vordere Grundstücksgrenze an der Straße jeweils in der Mitte des Grundstückes.
bei Rückwertiger Bebauung (Teilbereiche B, C und D ist der Bezugspunkt die
Mitte der straßenzugewandten Gebäudelänge auf gewachsenen Gelände.
B
geschlossene Bauweise
A
abweichende Bauweise
C
offene Bauweise
D
offene Bauweise
max. 6,00 m (siehe Planeinschrieb)
max. 6,00 m (siehe Planeinschrieb)
max. 6,00 m (siehe Planeinschrieb)
max. 7,00 m (siehe Planeinschrieb)
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
Für maximal 1/3 der Gebäudelänge sind nur um 0,80 m größere Gebäudehöhen zulässig, sofern sich diese aus grundrissmäßig bedingten Gebäudevor- und -rücksprüngen
ergeben.
2.5
Anzahl der Wohneinheiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Im gesamten Plangebiet sind maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig.
2.6
Ausnahmen von der Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 31 Abs. 1 BauGB)
Bei Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen können für große überbaubare Flächen
Ausnahmen von Art und Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Anzahl der
Wohnungen getroffen werden:
Wohnungen im Abhängigkeit von der überbaubaren Grundstücksfläche:
im Ausnahmefall darf ab einer überbaubaren Grundfläche bei rückwärtiger Bebauung
im Teilbereich B von 340 m² ein Gebäude mit mehreren Wohnungen in der vorgeschriebenen Bauweise errichtet werden. Die Anzahl der Wohnungen wird festgesetzt in
Abhängigkeit von der überbaubaren Fläche:
ab 340 m² - bis 400 m² max.6 Wohnungen
ab 401 m² - bis 500 m² max. 8 Wohnungen
ab 501 m² bis 600 m² max. 10 Wohnungen.
Dabei müssen die vorgegebenen Trauf- und Firsthöhen sowie Dachneigung eingehalten werden.
2.7
Ausnahmen vom Maß der baulichen Nutzung (§ 31 Abs. 1 BauGB)
Bei Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen können für landwirtschaftliche Betriebsgebäude Ausnahmen vom Maß der baulichen Nutzung getroffen werden.
3.
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE SOWIE STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB)
3.1
Geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO)
Im Bebauungsplan wird im Abschnitt B der Scheunenreihe bzw. der ehemaligen
Scheunenreihe (rückwärtiger Bereich) die geschlossene Bauweise festgesetzt. Bei bestehenden Wirtschaftsgebäuden in abweichender Bauweise, kann diese bei einer Umnutzung zu Wohnzwecken beigehalten werden.
Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Im Bebauungsplan wird in Abschnitt A die abweichende Bauweise festgesetzt. Dabei ist
an der Seite des im Plan dargestellten Bestandes anzubauen.
Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
Im Bebauungsplan wird in den Abschnitten C und D die offene Bauweise festgesetzt.
Im Abschnitt D sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
3.2
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die durch vordere und hintere Baugrenzen im rückwärtigen Bereich festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise um max. 2,0 m nach vorne
und nach hinten überschritten werden. Das gilt jedoch nur für untergeordnete Bauteile,
wie Erker, Balkone, Vordächer, Treppenhäuser, Freitreppen usw. Die Gesamtbreite der
vorspringenden Gebäudeteile darf an jeder Gebäudeseite nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite betragen.
Die Straßenrandbebauung wird über eine Baulinie festgesetzt. Davon kann z. B. für
rechtwinklige Bebauung bei schräg angeschnittenen Grundstücksfronten abgewichen
werden, wenn zumindest eine Gebäudeecke auf der Baulinie liegt.
3.3
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 BauNVO sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
3.4
Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für Nebenfirste, soweit sie sich der Hauptdachfläche unterordnen. Bei bestehenden Wirtschafts- und Scheunengebäuden mit abweichender Firstrichtung kann diese bei einer Umnutzung beibehalten werden.
4.
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO)
Garagen und Stellplätze sind im rückwärtigen Bereich nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
5.
FLÄCHEN FÜR GEMEINBEDARF (9 Abs. 1, Nr. 5 BauGB)
Es werden Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertagestätte, Bürgerhaus, Feuerwehr,
Dorfplatz) gemäß Einschrieb festgesetzt.
6.
FLÄCHEN FÜR DIE VERSORGUNG (§ 9 Abs.1 Nr. 12)
Im Bebauungsplan (Teilbereich II) werden Flächen für die Energieversorgung (Trafostation) festgelegt.
7.
GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 Abs.1 Nr. 15 und 20 BauGB, § 17 LPflG)
7.1
Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die im Plan gekennzeichneten Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt.
Diese sind von jeglicher Art an Bebauung freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind Betriebsgebäude von landwirtschaftlichen Betrieben.
7.2
Neuversiegelung / Entsiegelung (gem. § 9, Abs. 1, Nr. 20)
Beim Ausbau neuer Belagsflächen sind nur Beläge mit Fugen oder wasserdurchlässige
Beläge zulässig, z.B. Betonpflaster, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Natursteinpflaster mit Rasenfugen usw...
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B
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Abs. 6 LBauO)
Gestaltung der baulichen Anlagen
1.
Dachform, Gestaltung, Material und Farbe
Für die Abschnitte A, B und C sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 40° bis 60° auszuführen.
Im Abschnitt D sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 35° auszuführen.
Zur Belichtung der Dachräume sind die Dachaufbauten als Giebel (Satteldach)- oder
Schleppgauben auszuführen.
Abbildung:
Quelle:
Satteldach- und Schleppgauben
Eigene Darstellung
Sie sind bis zu einer Breite von 2,5 m zugelassen. Gauben müssen untereinander einen Mindestabstand von 0,6 m haben. Der Abstand vom Ortgang muß mindestens 1,0
m betragen. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachseite nicht
überschreiten.
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PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
Abbildung:
Quelle:
Einzuhaltende Gaubenabstände und Gaubengrößen
Eigene Darstellung
Es sind naturrote bis rotbraune Ziegeldeckungen oder gleichwertige Materialien
Mat
auszuführen. Als Orientierungsrahmen dient hierbei der Katalog der Firma Wienerberger, der
als „Modellübersicht“ bezeichnet unter
http://www.wienerberger.de
http://www.wienerberger.de/dachloesungen/info-und-download-center/broschueren
center/broschueren
abrufbar ist. Als Ziegelgrundfarben sind somit zulässig:
-
Naturrot
Rot engobiert
Maron
Kupferbraun
Altrot
Edelrot
Für abweichende Dachformen und untergeordnete Dächer von Erkern oder kleinen
Vorbauten können Kupferblechdeckungen zugelassen werden. Sonstige BlecheindeBlecheind
ckungen und Eindeckungen aus AsbestAsbest und Faserzementplatten sind auf allen DäD
chern nicht zulässig.
Liegende Dachfenster sind, soweit sie von öffentlichen Straßen, Wegen und
u
Plätzen
sichtbar sind, nicht zulässig. Sie dürfen nur ausnahmsweise und nur an nicht einsehbaeinsehb
ren Dachflächen verwendet werden. Dachflächenfenster müssen ein deutlich aufrecht
rechteckiges Format aufweisen.
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
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Abbildung:
Quelle:
Zulässige Dachfenster
Eigene Darstellung
Bei Gebäuden, die direkt an der Straße oder mit einem Abstand von weniger als 3,0 m
von der Straße entfernt stehen, sind Dacheinschnitte und Dachterrassen nur auf der
von der Straße abgewandten Dachseite zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss
mindestens 5,0 m betragen. Die Gesamtbreite des Dacheinschnittes darf die Hälfte der
Breite der Dachseite nicht überschreiten.
Abbildung:
Quelle:
Zulässige Dacheinschnitte und Dachterrassen bei straßenständigen Gebäuden
Eigene Darstellung
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
Bei Gebäuden im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, die über einen Abstand von
min. 3,0 m zur Straße verfügen, sind Dacheinschnitte und Dachterrassen an allen Seiten zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 1,0 m betragen. Die Gesamtbreite des Dacheinschnittes darf die Hälfte der Breite der Dachseite nicht überschreiten.
Abbildung:
Quelle:
Zulässige Dacheinschnitte und Dachterrassen bei rückwärtig stehenden Gebäuden
Eigene Darstellung
Solaranlagen sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einem Abstand von 1,0 m zum Ortgang zulässig. Bei denkmalgeschützte Bausubstanz hat eine
Abstimmung mit der Denkmalpflege zu erfolgen. Die Liste der Kulturdenkmäler der OG
Venningen ist als Anlage unter H zu finden.
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
Abbildung:
Quelle:
3.
Anordnung von Solarpanelen auf dem Dach
Eigene Darstellung
Fassadenstil, Struktur und Proportionen
Die gebäudeprägende Gliederung und Fassadengestaltung, insbesondere auch ihre
Material- und Farbgebung, ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
3.1
Fassadenöffnungen, Vorbauten und Verkleidungen, Außentreppen
Für den Einbau von Fenstern, Türen, Schaufenstern und Toren bei direkt an der Straße
liegenden oder weniger als 3 m von der Straße entfernten Gebäuden gilt:
Fenster, die an zur Straße zugewandten Gebäudeseiten liegen, sind im stehenden
Format auszuführen (z.B. 0,80 m Breite und 1,50 m Höhe). Die Fensterfläche muss
mindestens 10 cm hinter der Fassade zurücktreten. Es sind Fenster mit einer angemessenen Unterteilung durch Sprossen oder als zweiflügeliges Fenster oder als Variante mit Ober- oder Unterlicht herzustellen.
Abbildung:
Quelle:
Fenstergliederungen
Eigene Darstellung
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Für den Einbau von Fenstern, Türen, Schaufenstern gilt im gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplans:
1. Bei Fachwerkhäusern sind Fenstergrößen und -teilungen auf die ursprünglichen
Pfostenabstände abzustimmen.
2. Die Verwendung von Glasbausteinen, soweit sie von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen aus sichtbar sind, ist unzulässig.
3. Klappläden sind zu erhalten, bzw. gleichwertig zu ersetzen. Rollladeneinbauten mit
sichtbar bleibenden Rollladenkästen sind bei Öffnungen mit Steingewänden und bei
Fachwerk nicht zugelassen.
4. Originale historische Türen und Tore sind zu erhalten.
3.2
Fassadenmaterial und -farbgebung
(1)
Farbgebung:
Die Farbtöne sind so auszuwählen, dass sie dem historischen Charakter der Umgebung entsprechen. Unzulässig sind reine Bunttöne und grelle Farben. Als Orientierungsrahmen dient hierbei der Farbkatalog /Farbfächer der Firma Caparol (bei der
Gemeinde und Verbandsgemeinde einzusehen). Als Fassadengrundfarben sind somit
unzulässig:
Granat
Madera
Aprikose
Cognac
Manderin
Godi
Schiefer
Grafit
Basalt
Mocca
Marone
Nutria
Mais
0-13
0-13
0-13
0-12
0-12
0-12
0-15
0-14
0-13
0-14
0-14
0-14
0-13
Iris
Lapis
Cosmos
Kiesel
Terra
Havanna
Muskat
Savanne
0-15
0-15
0-13
0-13
0-13
0-13
0-13
0-13
(2)
Außenwände von Wohngebäuden sind glatt oder mit klein- bis mittelkörniger Struktur
(Körnung max. 2 mm), zu verputzen, es sei denn, daß Wände und Sockel regelmäßiges Sichtmauerwerk mit scharrierter oder geschliffener Oberkante aufweisen.
(3)
Sockel müssen in Sandstein oder einer verputzten Oberfläche ausgeführt werden. Gegenüber den darüberliegenden Wandflächen sind sie farblich abzusetzen.
(4)
Schalungen (Holz) sind nur bei rückwärtigen Gebäuden und Nebengebäuden zulässig.
(5)
Für Fenster sind Sandsteingewände, beziehungsweise bei Fachwerk der Holzrahmen
mit Manschette zu erhalten.
(6)
Unzulässig sind an den Außenwänden Fliesen, glasierte Keramikplatten, Spaltriemchen, poliertes bzw. geschliffenes Steinmaterial, Ölfarbe, Kunststoff-, Faserzementund Metallplatten.
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PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
4.
(1)
Balkone, Loggien, Galerien und Laubengänge
Balkone, Loggien, Galerien und Laubengänge sind an der Straße zugewandten Seite
der direkt an der Straße stehenden Gebäuden und Gebäuden, die weniger als 3 m von
der Straße entfernt sind unzulässig.
Abbildung:
Quelle:
Zulässige Balkonanbringung an straßenständigen Gebäuden
Eigene Darstellung
(2)
Historisch hölzerne Galerien (Laubengänge) auf den Hofseiten der Gebäude sind zu
erhalten.
5.
Freileitungen und Antennen
Satellitenschüsseln und Parabolantennen sind an Fassaden nicht zugelassen und
müssen auf Dächern von an der Straße stehenden Gebäuden mindestens 5 m entfernt
vom Ortgang (Giebelkante) sein.
6.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind an Fassaden und auf Dächern zulässig. Dabei sind Werbeanlagen
ab einer Größe von 1 m² Fläche genehmigungspflichtig.
Unzulässig sind:
1.
Mehr als zwei Werbeanlagen für einen Gewerbebetrieb
2.
Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem Licht
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PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
8.
C
Einfriedungen
Einfriedungen müssen wie folgt ausgeführt werden:
• Einfriedungen dürfen nur als Holz-Staketenzaun, Holz-Lattenzaun mit Senkrechtverlattung oder als Maschendrahtzaun aus verzinktem Material, bzw. mit grüner
Kunststoffummantelung ausgeführt werden. Trockenmauern mit Kleintierdurchlässen und schmiedeeiserne Lösungen, sowie Stabgitterzäune sind ebenfalls zulässig.
• Gabionen und Kunststoffzäune sind direkt an der Straßenfront unzulässig.
• Die Einfriedung im MD gegen die Verkehrsfläche darf als überdachte Toranlage
ausgebildet werden, eine Höhe von 5,50 m aber nicht überschreiten. Die Höhe der
seitlichen Einfriedungen bei abweichender Bauweise darf im MD 2,00 m nicht
überschreiten. Einfriedungen gegenüber der Straße sind als hohe Mauern aus
Sicht-Natursandsteinmauern oder verputzte Mauern bis 2 Meter Höhe zulässig. Alle übrigen Einfriedungen dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten.
SATZUNG ÜBER DIE ANZAHL DER STELLPLÄTZE
(§ 9 BAUGB I. V. M. § 88 LBAUO)
Nach § 9 BauGB i. V. m. § 88 LBauO wird die Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde
Venningen in der jeweils gültigen Fassung in den Bebauungsplan übernommen.
D
HINWEISE
DÜNGE- UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL
Um einen Eintrag von Schad- und Nährstoffen in den Boden und in das Grundwasser
zu vermeiden, wird empfohlen, bei der Freiflächenpflege auf den Einsatz von Düngeund Schädlingsbekämpfungsmittel zu verzichten.
STREUSALZ
Auf privaten Grundstücksflächen sollte kein Streusalz eingesetzt werden.
ARCHÄOLOGISCHE FUNDE
Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen,
hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten,
der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie in Speyer zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern
notwendig, überwacht werden können.
Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom 28.9.2010 hinzuweisen. Danach ist jeder zutage
kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als
möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und
Haftung gegenüber der Landesarchäologie Speyer.
Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen
der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können.
STRAUCH- UND BAUMPFLANZUNGEN
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
Die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes bezüglich der
Abstandsfläche zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Strauch- und Baumpflanzungen sind zu berücksichtigen.
BEGRÜNUNG
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen. Hierzu sind insbesondere
Gehölze entsprechend der Pflanzliste zu verwenden. Koniferen sind keine ortstypischen Bepflanzungen und sollten somit nicht verwendet werden. Es wird empfohlen,
insbesondere größere, fensterlose Fassadenflächen zu begrünen, dabei ist pro 30 qm
Fassadenfläche eine Kletterpflanze zu verwenden.
STRASSENAUFBRUCH / ABFALLENTSORGUNG / ABFALLWIRTSCHAFT
Bei privaten und öffentlichen Bauvorhaben sollen Aushubmassen, Straßenaufbruch,
etc. einer Wiederverwertung zugeführt werden.
Nicht wiederverwertbare Materialien sind über eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen. Auf die Möglichkeiten einer „Erdmaterialbörse“ wird hingewiesen.
Abfälle, die keiner Wiederverwertung zugeführt werden können, sind in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Bebauung Hinweise auf das
Vorhandensein einer Altablagerung ergeben, ist sich umgehend mit SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Neustadt/Weinstr. in Verbindung zu setzen.
OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 16, 20 BauGB)
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll gemäß § 2 Abs. 2 Landeswassergesetz möglichst in der Fläche gehalten werden.
Zur Reduzierung und Verzögerung des Oberflächenabflusses wird empfohlen,
das anfallende Niederschlagswasser von teilversiegelten Flächen für die
Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) zu verwenden oder dieses
durch Retentionsmaßnahmen (z.B. Retentionsteich) auf dem Gelände zurückzuhalten. Dabei dürfen Dritte nicht geschädigt werden.
INFRASTRUKTUR
1. Die Trinkwasserversorgung ist gesichert.
2. Um den brandschutztechnischen Belangen der Löschwasserbereitstellung gerecht
zu werden, sind bei der ingenieurstechnischen Erschließungsplanung entsprechende Maßnahmen (Löschteich, Zisternen o. ä.) vorzusehen.
3. Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser): Die Gemeinde Venningen wird im Trennsystem entwässert. Die Abwasserbeseitigung hat über eigene Hausanschlussleitung
mit mindestens einem Kontrollschacht und offener Durchflussrinne am Schmutzwasserhauptkanal zu erfolgen.
BODENUNTERSUCHUNGEN
Für einzelne Bauvorhaben können spezielle Baugrunduntersuchungen erforderlich
sein. Die Anforderungen der DIN 1054 an den Baugrund sollen beachtet werden.
SCHUTZ DES MUTTER-/OBERBODENS
Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden zu Beginn von Bauarbeiten von allen Auftragsund Abtragsflächen sowie von zu befestigenden Bau- und Baubetriebsflächen abzutragen. Der Abtrag von Oberboden ist gesondert von allen Bodenbewegungen durchzuführen; dabei darf er nicht mit bodenfremden, insbesondere pflanzenschädlichen Stoffen vermischt werden. Oberboden ist abseits vom Baubetrieb geordnet zu lagern. Bodenmieten sollen nicht befahren werden.
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
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SPARSAMER UMGANG MIT BODEN
Die Grundflächenzahl ist im MD auf 0,6 zu begrenzen, Überschreitungen sind gem. §
19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätze und Zufahrten sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Bei Baumaßnahmen ist der Boden gem. DIN 18 915 abzutragen und zu lagern.
Die Gartenzone darf nicht als Lagerfläche genutzt werden. Lagerflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
2/3 der Gartenflächen dürfen während der Bauzeit nicht als Lagerflächen genutzt werden.
Die topographischen Verhältnisse sollen großflächig nicht durch Abgrabungen oder
Aufschüttungen verändert werden.
BAUANTRAG
Mit der Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung
bzw. der Vorlage von Bauanträgen sind vom Antragsteller eine Flächenbilanzierung
sowie ein fachlich qualifizierter Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:100 vorzulegen. Dort sind insbesondere die bebauten Flächen, sonstige befestigte Flächen, wie
Kfz-Stellplätze, Zugänge / Zufahrten und die Art ihrer Befestigungen, die bepflanzten
Flächen und die Art ihrer Bepflanzung, die zu pflanzenden, zu erhaltenden und zu entfernenden Gehölze sowie sonstige Begrünungsmaßnahmen (wie Fassaden- / Dachbegrünungen) mit Artangaben und Größenverhältnissen darzustellen.
ENERGIESPARENDE UND EMISSIONSARME HEIZUNGSANLAGEN
Es sollen möglichst energiesparende und emissionsarme Heizungsanlagen (z.B. Sonnenkollektoren zur Warmwassererzeugung, Einsatz von Brennwerttechnik) verwendet
werden.
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (§ 87 LBauO)
Ordnungswidrig im Sinne des § 87 LBauO handelt, wer den Festsetzungen der hiermit
nach § 86 LBauO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
E
RECHTSGRUNDLAGEN
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
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Baugesetzbuch (BauGB), Ausfertigungsdatum: 23.06.1960, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 6 G des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S.1722)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO), Ausfertigungsdatum: 26.06.1962, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990- PlanZV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Raumordnungsgesetz (ROG) Ausfertigungsdatum: 22.12.2008 in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) m.W.v. 08.09.2015
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998 zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15.06.2015 (GVBl. S. 77)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen, BundesImmissionsschutzgesetz, (BImSchG), vom 26. September 2002 (BGBl. I S.
3830), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474)
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 85
und 88 geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383)
Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Umwelt „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ (nicht veröffentlicht)
Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt vom 25.05.1994 „Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ (nicht veröffentlicht)
Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 27.08.1995
„Buchungen auf dem Ökokonto“ (nicht veröffentlicht)
Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz,
vom 14. Oktober 2008, aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 7 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 2. März 2006 (GVBl. S. 93), BS 230-1, verordnet die Landesregierung:§
1 das aus der Anlage ersichtliche Landesentwicklungsprogramm vom 7. Oktober 2008 wird für verbindlich erklärt.
Rote Liste gefährdeter Biotoptypen Rheinland-Pfalz
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. v. 31.01.1994 (BVBl.
S. 153), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 17, 17a, 35, 46, 80 und 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477)
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ORTSGEMEINDE VENNINGEN - BEBAUUNGSPLAN „ORTSKERN“
PLANUNGSBÜRO W OLF, KAISERSLAUTERN
F
BEGRÜNDUNG
Inhalt
1.
Allgemeines
1.1
1.2
1.3
Aufstellungsbeschluß
Topographie
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
2.
Erfordernis der Planung
2.1
2.2
Planungsanlaß § 1 Abs. 3 Bau BG
Ziele und Zwecke der Planung
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Rahmenbedingungen und Planungsalternativen
Erschließung Verkehr
Geplante Bebauung
Immissionen, Emissionen
Ver- und Entsorgung
Umweltverträglichkeit
4.
Erforderlichkeit der Planinhalte
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.9
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Begrenzung der Anzahl der Wohnungen
Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksgrenzen
Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze
Flächen für den Gemeinbedarf
Ausnahmen für große überbaubare Flächen für mehrere Wohnungen
Ausnahmen für landwirtschaftliche Betriebe
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
5.
Bodenordnende Maßnahmen
6.
Zusammenfassendes Ergebnis der Abwägung
.
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1.
Allgemeines
1.1
Aufstellungsbeschluß
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Venningen hat in seiner Sitzung am 18.06.2013,
gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“ beschlossen.
Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Altortbereich, insbesondere in Hinblick
auf die Ausschöpfung innerörtlicher Baupotentiale durch direkte Umnutzung der
Scheunen oder Ergänzung durch Neugebäude unter Berücksichtigung der traditionellen „Haus-Hof-Scheunen-Struktrur“.
1.2
Topographie
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein von West nach Ost und von Nord nach Süd
um ca. 8 m fallendes Gelände.
1.3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfaßt. Die Flächen sind als Mischbauflächen dargestellt.
2.
Erfordernis der Planung
2.1
Planungsanlaß § 1 Abs. 3 Bau BG
Die Ortsgemeinde Venningen beabsichtigt, zur Befriedigung des vorhandenen Bedarfs
an Bauflächen, das innerörtliche Potenzial an Baumöglichkeiten durch umgenutzte
oder extern genutzte ehemalige Wirtschaftsgebäude durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erschließen.
Weiterhin soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans sowie durch die Scheunenumnutzung und die Ersatzstellung mit Abriß und Neubau eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauBG und die Erhaltung der traditionellen Siedlungsstruktur, nämlich der „Haus-Hof-Scheunen-Struktur“ sichergestellt werden.
2.2
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“ sollen die baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die Fläche städtebaulich zu ordnen und zu entwickeln.
Es ist erforderlich, die notwendigen Verkehrsflächen und die angrenzende Bebauung
entsprechend der städtebaulichen Konzeption der Ortsgemeinde bauplanungsrechtlich
festzusetzen. Ein weiterer Zweck besteht darin, die an die bestehenden Baugebiete
angrenzenden Flächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.
Durch eine entsprechende Bebauungsdichte wird dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, Rechnung getragen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Hierfür spricht
auch die aus wirtschaftlichen Gründen gebotene, optimierte Ausnutzung von Erschließungs- und Infrastruktureinrichtungen.
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Weiterhin wird durch den Bebauungsplan bezweckt, Gestaltqualitäten und ökologische
Potentiale im Plangebiet zu entwickeln und zu sichern (z.B. Entsiegelung Ortskern,
Erhaltung Nutzgartenstrukturen und ähnliches).
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Rahmenbedingungen und Planungsalternativen
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurden städtebauliche Gestaltpläne im Rahmen der Aktualisierung des Dorfentwicklungskonzeptes erarbeitet und in Arbeitskreisen diskutiert. Städtebauliche, ökologische und soziale Auswirkungen wurden dort auch behandelt.
3.2
Erschließung Verkehr
Die Erschließungsstraßen sind Bestand und werden von der Planung nicht berührt.
3.3
Geplante Bebauung
Das städtebauliche Konzept für den Bebauungsplan sieht im wesentlichen die Erhaltung der traditionellen Siedlungsstruktur vor. Überwiegend wird die Haus-Hof-Bauweise
entlang den Haupterschließungsstraßen als halboffene Bauweise (abweichende Bauweise) vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich wird eine geschlosse Bauweise auf Grund
der Scheunenreihen mit einer zur Haupterschließungsstraße traufständigen Bebauung
vorgesehen. In verdichteten Bereichen werden, sofern Scheunen vorhanden sind, als
besondere Bauform Winkeltypen mit einer Umnutzung in Verbindung mit dem Hauptgebäude vorgesehen. Die Traufe der Wohngebäude wird für die verschiedenen Geschossigkeiten und Zonen als Höchstmaß festgesetzt, um somit eine geordnete Höhenentwicklung und Baumassenentwicklung zu erzielen. Im gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplanes ist eine maximal dreigeschossige Bebauung vorgesehen.
3.4
Immissionen, Emissionen
Als potentielle Emittenten sind bei der Planung besonders die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer saisonalen Ausprägung sowie kleine Handwerksbetriebe
erkannt worden. Durch die Ausweisung eines Dorfgebietes soll die dorftypische Gemengelage gesichert und erhalten werden.
3.5
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Wasser und Energie wird durch das vorhandene
Ortsnetz gesichert.
Das ausgewiesene Plangebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mit elektrischer
Energie versorgt. Das Abwasser wird über ein Schmutzwasserkanal entsorgt.
Das Oberflächenwasser ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§2 LWG) möglichst auf den Grundstücken zu belassen. Anzustreben ist für die privaten Bauherren
die Brauchwassernutzung.
3.6
Umweltverträglichkeit
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Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern“, der sich in einem Gebiet
nach §34 BauGB befindet, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und er
sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, wird er im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Daher wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht
nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist
nicht anzuwenden.
4.
Erforderlichkeit der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
und der städtebaulichen Konzeption das Baugebiet „Ortskern“ als Dorfgebiet gemäß §
5 BauNVO fest.
Begründung
Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen entsprechen den kommunalpolitischen
Zielsetzungen der Ortsgemeinde Venningen. Sie hat bereits mit dem Aufstellungsbeschluß vom 18.06.2013 ihren Willen dokumentiert, den Planbereich städtebaulich zu
ordnen und zu entwickeln. Mit der Festsetzung eines Dorfgebietes sollen die im Ort bestehenden Nutzungs- und Gestaltstrukturen gesichert und somit der Ortscharakter beibehalten werden.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet sind die Geschossigkeit sowie die maximale Traufhöhe festgesetzt.
Die Grundflächenzahl beträgt im Dorfgebiet 0,6 entsprechend dem historischen Bestand.
Begründung
Die Festlegung der GRZ wird dem historischen Bestand gerecht und läßt für Umbau
und Entwicklung ausreichend Spielraum, ohne die landespflegerische Situation wesentlich zu beeinträchtigen.
Die verringerte Höhe baulicher Anlagen und die reduzierte Grundflächenzahl im Dorfgebiet (MD) tragen den Erfordernissen des gestuften Übergangs in die Landschaft und
der Bebauung im empfindlichen Ortsrandbereich Rechnung.
Innerhalb des Ortskerns wird auf die strikte Einhaltung der vorgegebenen GRZ geachtet. Ausnahmen gibt es nur für Betriebe der Landwirtschaft.
Diese Festsetzung entsprechen den Forderungen des § 16 Abs. 3 BauNVO, wonach
die Höhe baulicher Anlagen stets festzusetzen ist, wenn ansonsten öffentliche Belange,
insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung ist davon auszugehen, daß ohne eine Begrenzung der Höhen und der Zahl der Vollgeschosse insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Höhenentwicklung der baulichen Anlagen eine Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes zu erwarten wäre.
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4.3
Begrenzung der Anzahl der Wohnungen
Im gesamten Plangebiet sind maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig.
Begründung
Diese Festsetzung entspricht dem kommunalpolitischen Planungswillen der Gemeinde.
Weiterhin ist das Gebiet insbesondere für die Wohnraumschaffung für jungen Familien
vorgesehen. Durch die maximale Anordnung von zwei Wohnungen sollen gesunde
Wohnverhältnisse garantiert und eine zu hohe Verdichtung vermieden werden. Ein weiterer Aspekt ist die Erforderlichkeit des Nachweises von Stellplätzen auf den Grundstücken und die Verfügbarkeit auf den überbaubaren Grundstücksflächen.
4.4
Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksgrenzen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden unterschiedliche Bauweisen, orientiert am Bestand, festgesetzt. Es werden sowohl die abweichende (A), die geschlossene (B) als auch die offene (C+D) Bauweise festgesetzt.
Im Wesentlichen wird durch die Festsetzung der abweichenden Bebauung A die HausHof-Bauweise im vorderen Abschnitt festgesetzt und die geschlossene Bauweise B im
rückwärtigen Bereich festgesetzt. Die Haus-Hof-Bauweise als halboffene Bauweise mit
einseitiger Grenzbebauung entspricht den regionaltypischen Siedlungsstrukturen. Die
offene Bauweise wird bei Grundstücken festgesetzt, die zu einem späteren Zeitpunkt
als innerörtliche Nachverdichtung Gebaut wurden und somit nicht zur ursprünglichen
Siedlungsstruktur zuzuordnen sind.
Begründung
Die Festsetzungen sollen eine an der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption, hier das Dorfentwicklungskonzept, orientierte Bebauung ermöglichen. Weiterhin soll die Umnutzung der Scheunen als geschlossene Bauweise und
„Scheunenreihe oder Scheunenkranz“ ermöglicht werden. Dazu werden die erforderlichen „Baufenster“ mit entsprechenden Hausformen und Ausrichtungen im Plan im
rückwärtigen Bereich dargestellt. Die ortscharakteristischen Siedlungsstrukturen und
Bauweisen sollen zur Unverwechselbarkeit des Ortsbildes und zur Identifikation der
Bewohner mit ihrem Ort beibehalten, gesichert und weiterentwickelt werden.
4.5
Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze
Im Bebauungsplangebiet sind Nebenanlagen sowie Garagen im vorderen Bereich und
im rückwärtigen Bereich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. deren
seitlicher Verlängerung zu errichten.
Begründung
Durch diese Festsetzung soll insbesondere die Versiegelung begrenzt werden. Garagen und Nebenanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich sind nicht zulässig. Hierdurch entfallen lange Zufahrten. Die rückwärtigen Gartenbereiche bilden eine zusammenhängende Grünzone, die insbesondere in den naturnah zu gestaltenden Bereichen
ökologische Funktionen erfüllt oder erfüllen kann und nicht durch genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen unterbrochen wird. Die gewachsene Ortsstruktur mit den typischen Bauformen soll erhalten bleiben und nicht durch die disperse Anordnung von
Garagen gestört werden.
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4.6
Flächen für den Gemeinbedarf
Gemäß der Planzeichnung des B-Plans werden Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt.
Begründung
Die Festsetzungen sollen die zentral gelegenen öffentlichen Einrichtungen im Bestand
sichern.
4.7
Ausnahmen für große überbaubare Flächen für mehrere Wohnungen
Bei Umbau- oder Ersatzmaßnahmen von größeren überbaubaren Grundflächen im
Teilbereich B für die rückwärtige Bebauung können Ausnahmen von Art und Maß der
baulichen Nutzung im Hinblick auf die Anzahl der zulässigen Wohnungen zugelassen
werden
Begründung:
In Anbetracht des demographischen Wandels in den Gemeinden und der Veränderung
der Haushaltsstrukturen (Personen pro Haushalt/Wohnung) wird die Möglichkeit bei
größeren überbaubaren Flächen im rückwärtigen Bereich geschaffen, mehrere kleinere
Wohnungen zu schaffen. Dabei soll der historische Scheunen- und Wirtschaftsgebäudecharakter erhalten oder bei Ersatzbau nachvollzogen werden. In diesem Sinne werden in Staffelung abhängig von der Größe der überbaubaren Grundfläche mehrere
Wohnungen zugelassen. Dabei verfolgt die Gemeinde neben einer wirtschaftlichen Lösung für große Flächen und Gebäudevolumen die Schaffung eines Angebotes von
Wohnraum für ältere Bürger, Ein- und Zweipersonenhaushalte, Wohngruppen usw. im
zentralen Ortskernbereich.
4.7
Ausnahmen für landwirtschaftliche Betriebe
Bei Umbau- oder Ersatzmaßnahmen sowie Erweiterungen von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben können Ausnahmen vom Maß der baulichen Nutzung, von der
Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden.
Begründung:
Die besondere Bedeutung der Landwirtschaft (Weinbau) in Venningen bedingt eine
umfangreiche Beachtung dieser Belange. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe, die
sich in einer über Jahrzehnte gebildeten Nutzungsstruktur etabliert haben, sollen durch
die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortskern“ nicht in ihrer jetzigen Ausstattung gefährdet werden. Den Bestand wahrende Maßnahmen oder zur Erhaltung des Betriebs
notwendige geringfügige Erweiterungsmaßnahmen können somit zugelassen werden.
Die Nutzungsmischung in Venningen ist charakteristisch für den Ort und soll in ihrer
momentanen Ausprägung erhalten werden. Allerdings sind im Weinbau nach wie vor
Zentralisierungstendenzen zu erkennen, d. h. es ist von einer fallenden Anzahl von Betrieben bei gleichzeitigem Ansteigen der Betriebsgröße auszugehen. Für Venningen
würde das einerseits die Umnutzung aufgegebener landwirtschaftlicher Gebäude zu
Wohn- oder sonstigen Zwecken bedeuten. Andererseits kann damit auch eine Ausdehnung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe verbunden sein. Innerhalb des Ortskerns ist eine umfangreiche Ausdehnung solcher Betriebe aufgrund dann auftretender
Nutzungskonflikte nicht als sinnvoll zu erachten. Landwirtschaftliche Betriebe sollten
sich in den Fällen, in denen eine wesentliche Betriebserweiterung vorgesehen ist oder
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wenn bei einer Umnutzung Störungen auf den umgebenden Bereich zukommen an anderer Stelle ansiedeln. Innerhalb des Ortskerns sollten verträgliche Nutzungsmischungen bestehen.
4.8
Private Grünflächen
Die im Plan gekennzeichneten Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt.
Diese sind von jeglicher Art an Bebauung freizuhalten.
Begründung
Die Festsetzungen sollen die innerörtlichen Grünflächen, die die Wohnqualität in der
Gemeinde durch mikroklimatische und gestalterische Aspekte verbessern, schützen.
4.9
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landwirtschaft sowie Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern (Grünordnerische Festsetzungen)
Im Bebauungsplan werden in den textlichen Festsetzungen Regelungen für eine Oberflächenver- bzw. –entsiegelung getroffen.
Begründung
Zur Verbesserung hinsichtlich einer hohen Versiegelung im Innenbereich durch Bebauung und Hofbeläge wird eine wasserdurchlässige versicherungsaktive Oberflächengestaltung vorgegeben. Hier sollen in Anlehnung an ein städtebauliches Leitbild ortsgerechte und ortstypische Bäume und Straucharten zur Ergänzung und Entwicklung gewählt werden. Die exemplarischen Pflanzlisten sind deshalb Bestandteil des Bebauungsplanes.
4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Bebauungsplan gelten die Bestimmungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB
i. V. m. § 88 LBauO. Der Schwerpunkt der Festsetzungen liegt insbesondere bei der
Gestaltung der Dachflächen, der Fassaden und den Einfriedungen.
Begründung
Das Ortsbild von Venningen ist noch weitgehend durch die historische Bebauung geprägt. Diese ist durch die Gestaltungssatzung geschützt, um ein orts- und regionaltypisches Siedlungsbild und eine entsprechende Siedlungsstruktur zu erhalten, zu pflegen
und zu entwickeln.
Das Ortsbild von Venningen wird durch die Dachlandschaft mit roten bis rotbraunen
Ziegeln bestimmt. Weiterhin kennzeichnen stark gegliederte, verputzte Fassaden mit
Sandsteinelementen, Fachwerkfassaden, Sichtmauerwerk mit Backstein die Ortsgestalt. Zur Erhaltung vorhandener und zur gestalterischen Einfügung neuer Bausubstanz
werden gestalterische Festsetzungen im o. g. Sinne getroffen.
5.
Bodenordnende Maßnahmen
Zur Realisierung des Bebauungsplanes sind in der Regel keine bodenordnende Maßnahmen erforderlich, da sich weitgehend auf den Bestand bezogen wird. Ansonsten
wird prinzipiell von der Gemeinde eine Bodenordnung auf freiwilliger Seite angestrebt.
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6.
Abwägung
…..
G
PFLANZLISTE
Obstbäume
Mindestqualität - und Größe:
•
•
•
Apfel / Malus spec.
Birne / Pyrus spec:
Kirsche / Prunus spec.
•
•
•
•
•
•
Zwetschge / Prunus spec.
Mispel / Mespilus germanica
Quitte / Cyydonia oblonga
Walnuss / Juglans regia
Speierling / Sorbus domestica
Mirabelle / Prunus spe.
H 3xv, o.B. STU 12-14 oder
H 3xv, o.B. STU 8-10
Kaiser Wilhelm, Schöne von Boskop, Jakob Lebel
Gellerts Butterbirne, Gute Graue
Große schwarze Knorpelkirsche,
Schneiders späte Korpelkirsche
Hauszwetschge, Wagenheims Frühzwetschge
Mirabelle von Nancy
Laubbäume
Mindestqualität - und Größe:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Esche
Mehlbeere
Vogelbeere
Felsenbirne
Zierapfel
Zierkirsche
Ahorn
Hainbuche
Holzapfel
Vogelkirsche
Stadtbirne
Rotdorn
Winterlinde
H 3xv, m.B. STU 14-16
Fraxinus in Arten und Sorten
Sorbus aria
Sorbus intermedia
Amelanchier lamarckii
Malus in Sorten
Prunus in Sorten
Acer in Arten und Sorten
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Prunus avium
Pyrus communis
Crataegus in Sorten
Tilia cordata
Sträucher
Mindestqualität - und Größe:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Pfaffenhütchen
Felsenbirne
Liguster
Heckenkirsche
Scheinquitte
Hasel
Permutstrauch
Str. 2xv m.B. 60-100
Cornus mas
Cornus sanguineum
Euonymus europaeus
Amelancheir in Arten
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Chaenomeles japonica in Sorten
Corylus avellana
Kolkwitzia amabillis
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Bauerngartensträucher
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Flieder
Forsythie
Ranunckelstrauch
Spiere
Goldregen
Blutjohannisbeere
Stechpalme
Strauchrosen
Holunder
Scheinjasmin
Syringa vulgaris in Sorten
Forsythia intermedia in Sorten
Kerria japonica
Spiraea in Arten und Sorten
Laburnum in Arten und Sorten
Ribes sanguineum
Ilex aquifolium
Rosa centifolia, Rosa gallica, sonstige alte Sorten
Sambucus nigra
Philadelphus in Arten und Sorten
Flächenbepflanzung
Stauden und Zwerggehölze
• Efeu
• Johanniskraut
• Fingerstrauch
• Spiere
• Maiblumenstrauch
• Kriechender Spindelstrauch
• Bodendeckende Rosen
• Frauenmantel
• Storchschnabel
• Katzenminze
• Lavendel
• Wolfsmilch
• Fetthenne
• Herbstanemonen
• Ziersalbei
• Funkie
• Schaumblüte
• Golderdbeere
• Elfenblume
• Taubnessel
Hedera helix
Hypericum in Sorten
Potentilla in Sorten
Spiraea bumalda
Deutzia gracilis
Euonymus fortunei
Rosen in Sorten
Alchemilla mollis
Geranium in Sorten
Nepeta faassenii
Lavandula angustifolia
Euphorbia in Sorten
Sedum telephium in Sorten
Anemone japonica
Salvia nemerosa in Sorten
Hosta in Sorten
Tiarella cordifolia
Waldsteinia ternata
Epimedium in Sorten
Lamium in Sorten
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Bauerngartenpflanzen
• Eisenhut
• Akelei
• Vergißmeinnicht
• Astern
• Pfingstrosen
• Rittersporn
• Schwertlilien
• Taglilien
• Phlox
• Mohn
• Nachtkerze
• Brennender Busch
• Christrose
• Hauswurz
• Steinbrech
• Sonnenhut
• Sonnenblumen
• Margeriten
• Nelken
• Primeln
• Veilchen
• Fingerhut
Aconitum in Sorten
Aquilegia in Sorten
Brunnera macrophylla
Aster in Sorten
Paeonia officinalis
Delphinum in Sorten
Iris in Sorten
Hemerocallis in Sorten
Phlox paniculata
Papaver orientalis
Oenothera in Sorten
Dictamnus albus
Helleborus in Sorten
Sempervivum in Sorten
Saxifraga in Sorten
Rudbeckia in Sorten
Helianthus in Sorten
Chrysanthemum in Sorten
Dianthus in Sorten
Primula in Sorten
Viola in Sorten
Digitalis purpurea
Geschnittenen Hecken
•
•
•
•
Hainbuche
Liguster
Buchs
Feldahorn
Carpinus betulus
Ligustrum vulgare „Atrovirens“
Buxux sempervirens
Acer campestre
Kletterpflanzen
•
•
•
•
•
•
•
Geißblatt
Waldrebe
Efeu
Wilder Wein
Blauregen
Wein
Kletterhortensie
Lonicera in Sorten
Clematis in Sorten
Hedera helix
Parthenocissus in Sorten
Wisteria in Sorten
Vitis vinifera
Hydrangea petiolaris
Kräuter und Heilpflanzen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Baldrian
Estragon
Liebstöckel
Rosmarin
Salbei
Schnittlauch
Thymian
Weinraute
Ysop
Zitronenmelisse
•
•
•
•
•
•
•
•
•
27
Gewürzfenchel
Johanniskraut
Kresse
Bohnenkraut
Beifuß
Majoran
Wermut
Pfefferminze
Oregano
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H
KULTURDENKMÄLER
OG VENNINGEN
RLP:
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