Stadt Neutraubling Regensburger Str. 9 93073 Neutraubling Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-‐Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise Entwurf 11.06.2015 Projekt-‐Nr.: 529209 Verfasser: Ingenieurgesellschaft mbH Michael Burgau Str. 22a 93049 Regensburg T 0941 / 2004 0 F 0941 / 2004 200 www.ebb-‐ingenieure.de ebb@ebb-‐gmbh.de INHALT TEXTLICHE FESTSETZUNGEN I Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Bauliche Nutzung 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.3 Anzahl der Wohneinheiten (WE) 2 Bauweise 3 Flächen für Nebenanlagen, Garagen / Carports und Stellplätze 4 Überbaubare Grundstücksfläche 5 Grünordnung 5.1 Bepflanzung der Privatgrundstücke 5.2 Bepflanzung der öffentlichen Straßen 6 Festsetzungen nach § 1a BauGB II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 Abstandsflächen 2 Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1 Hauptgebäude 2.2 Garagen / Carports 3 Auffüllungen / Abgrabungen 4 Einfriedungen 5 Niederschlagswasser TEXTLICHE HINWEISE 1 Baugrund 2 Altlasten / Kampfmittel 3 Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche 4 Denkmalschutz 5 Landwirtschaft 6 Brandschutz bei Photovoltaikanlagen 7 Regenerative Energie Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 3 TEX TLICHE FESTSETZUNGEN I Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Bauliche Nutzung 1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) nach §4 BauNVO 1.2 Maß der baulichen Nutzung Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist den Nutzungsschablonen zu entnehmen. 1.3 Anzahl der Wohneinheiten (WE) Einzelhaus max. 2 WE Doppelhaus max. 1 WE pro Doppelhaushälfte Mehrfamilienhaus (Parzelle 15) max. 6 WE pro Parzelle Bei Einzelhäusern muss im Fall der Errichtung von 2 Wohnungen pro Wohngebäude, die kleinere im Bezug auf die Wohnfläche deutlich untergeordnet und darf max. 1/3 der Wohnfläche der größeren Wohnung umfassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mehrfamilienhäuser. 2 Bauweise Im Plangebiet sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Auf Parzelle 13 ist die Errichtung von max. 1 Hauptgebäude zulässig. Die Bauweise ist den zeichnerischen Festsetzungen zu entnehmen. 3 Flächen für Nebenanlagen, Garagen / Carports und Stellplätze Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze in Garagen, Carports oder als Stellplätze auf dem Grundstück zu errichten. Garagen und Carports sind ausschließlich nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Stellplätze dürfen auf dem gesamten Grundstück errichtet werden. Zwischen Garage / Carport und öffentlicher Verkehrsfläche muss ein Stauraum von mindestens 5 m freigehalten werden, der zur Straße hin nicht eingefriedet werden darf. Entlang öffentlicher Flächen ist ein seitlicher Abstand von mind. 0,7 m einzuhalten. Bei der Grenzbebauung mit Garagen und Nebenanlagen sind insbesondere die Regelungen des Art.6 Abs.9 Nr.1 BayBO zu beachten. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 4 4 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Plan dargestellten Baugrenzen und Flächen für Garagen / Carports festgesetzt. Außerhalb dieser Flächen sind sowie folgende Nebenanlagen zulässig: - Stellplätze, - Eine Holzlege bis zu einer max. Grundfläche von 5 m². Holzlegen dürfen nicht entlang von Straßen errichtet werden. 5 Grünordnung 5.1 Bepflanzung der Privatgrundstücke 2 Je 350 m Garten- /Freifläche ist mindestens ein einheimischer Laubbaum der 1. oder 2. Wuchsordnung oder ein Obstbaum zu pflanzen. Bei der Bepflanzung entlang von Straßen und Wegen sowie zur freien Landschaft ist die Verwendung von Koniferen (Nadelgehölze) nicht zulässig. Die Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach dem Bezug der Gebäude fertig zu stellen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten. Ausgefallene Bäume sind in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. 5.2 Bepflanzung der öffentlichen Straßen Im Bereich der Mehrzweckstreifen sind geeignete Laubbäume (Straßenbäume) zu pflanzen (Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 16-18 cm). Innerhalb des Sichtdreiecks sind die Bäume bis zu einer Höhe von 2 m aufzuasten. Das Lichtraumprofil ist in dieser Höhe dauerhaft freizuhalten. Die Ausführung auf öffentlichen Flächen hat in der nach Fertigstellung der Erschließung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten. Ausgefallene Bäume sind in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. 6 Festsetzungen nach § 1a BauGB Es gelten die Darstellungen und textlichen Erläuterungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Begründung. 2 1 Die ermittelte Ausgleichsfläche beträgt 7.902 m und wird über das städtische Ökokonto gedeckt. Der aktuelle Stand der Zuordnung der Ökokontoflächen zu einzelnen Bebauungsplänen sowie der Überschuss der Ausgleichsfläche (Guthaben) sind im Anhang der Begründung dargestellt. 1 s. Begründung Kap. 3 Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 5 II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 Abstandsflächen Es gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung; Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet keine Anwendung. Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Abstandsflächen zählt die unter Punkt 3 festgelegte aufgefüllte fertige Geländeoberfläche. 2 Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1 Hauptgebäude Bei einer Doppelhausbebauung hat sich der Nachbauende in Bezug auf Wandhöhe, Firsthöhe, Dachneigung, Farbe und Material der Dachdeckung, Dachüberstand, Dachform und die Wandlänge zum Doppelhausnachbarn an den Erstbauenden anzupassen. Eine Bebauung mit Doppelhaushälften ist nur auf den Parzellen 1/2, 8/9, 22/23 und 25/26 zulässig. Alternativ können diese Parzellenpaare zu einem Grundstück zusammengelegt und jeweils mit einem Einzelhaus (Einfamilienhaus) bebaut werden. Dachdeckung Die Dacheindeckung hat mit Dachsteinen zu erfolgen. Als Farbtöne für die Dacheindeckung sind rote, anthrazit und weitere dunkle und gedeckte Töne zulässig. Dachform, -neigung Die jeweils zulässigen Dachformen sind durch die Nutzungsschablonen im Bebauungsplan für bestimmte Bereiche des Plangebietes festgesetzt. Für die einzelnen Dachformen und Bautypen gelten folgende Dachneigungen: SD (Satteldach) E+D: SD (Satteldach) E+1: 38° - 45° 20° - 25° PDv (versetztes Pultdach) E+1: 15° - 20° WD (Walmdach) E+1: ZD (Zeltdach) E+1: 15° - 20° 15° - 20° Für untergeordnete Gebäudeteile sind zusätzlich Flachdächer zulässig. Dachüberstand Ortgang: max. 0,80 m Traufe: max. 0.80 m Dachaufbauten, Dacheinschnitte Dachgauben sind nur bei E+D Bauweise als Satteldach- / oder Schleppgauben zulässig. Gaubenabstand vom Ortgang: min. 1,0 m Gaubenabstand vom First: min. 1,00 m Gaubenabstand untereinander: min. 1,0 m Gauben sind ausschließlich in einer Ebene zulässig. Gesamtbreite aller Gauben: max. 2/3 der Trauflänge einer Dachseite. Dacheinschnitte sind unzulässig. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise Zwerchgiebel 6 Dachform: Satteldach, Länge max. ⅓ der Gebäudelänge, First min. 0,80 m unter dem Hauptfirst; bei Kombination Zwerchgiebel und Gaube: beide mit SD, max. ½ der Gebäudelänge. Wandhöhen E+D: max. 4,10 m E+1: max. 6,50 m Die Wandhöhe wird gemessen von der Fertigfußbodenoberkante (FFOK) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut bzw. mit der Attika. Höhenlage 2.2 Die Höhenlage der fertigen Fußbodenoberkante der Erdgeschosse (EFOK) darf max. 0,30 m über dem Niveau der Straßenoberkante liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der parallel zur Straße verlaufenden Außenwand. Bei Eckgrundstücken gilt das Niveau des höher gelegenen Straßenbezugspunktes. Garagen / Carports Garagen/ Carports sind als eigenständige oder mit dem Nachbarn zusammengebaute Garagen (Grenzgaragen) zulässig. Garagen / Carports können der Dachform entsprechend dem Hauptgebäude oder mit Pultdach oder mit begrüntem Flachdach errichtet werden. Pultdächer sind grundsätzlich traufseitig zur erschließenden Straße auszurichten. Bei zusammengebauten Grenzgaragen sind Sattel- und Walmdächer traufseitig zur erschließenden Straße auszurichten. Der Nachbauende hat sich in Bezug auf Wandhöhe, Gebäudelänge, Firsthöhe, Dachneigung und Dacheindeckung an den Erstbauenden anzupassen. Höhenlage Die Höhenlage der fertigen Fußbodenoberkante der Garagen darf max. 0,30 m über dem Niveau der in der Mitte der festgelegten Zufahrt anstehenden Straßenoberkante liegen. Die Höhen sind in den Bauzeichnungen zu den Bauanträgen bezogen auf NHN sowie bezogen auf die Straßenhöhe anzugeben. 3 Auffüllungen / Abgrabungen Die unbebaute Grundstücksfläche ist auf das angrenzende Straßenniveau anzugleichen. Diese Höhenlage ist auch an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken innerhalb des Geltungsbereichs einzuhalten. Der Nachbauende hat sich an die Höhe des Nachbargrundstücks anzupassen. Abgrabungen auf Grundstücksflächen sowie Böschungen und Stützmauern zu Straßen und bebaubaren Nachbargrundstücken sind unzulässig. Am Rand des Geltungsbereichs ist das ursprüngliche Gelände einzuhalten; davon ausgenommen sind Geländeveränderungen im gegenseitigen Einvernehmen. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 4 7 Einfriedungen Zur Mangoldinger Straße hin sind Einfriedungen in einer Höhe von max. 1,40 m einschließlich Sockel von max. 0,20 m Höhe zulässig. An der Einmündung zur Mangoldinger Straße ist das erforderliche Sichtdreieck freizuhalten. Ansonsten dürfen Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,20 m einschließlich Sockel von max. 0,20 m Höhe errichtet werden. Stauräume vor Garagen und Carports dürfen nicht eingezäunt werden. 5 Niederschlagswasser Die Niederschlagswasserentsorgung ist in der Entwässerungssatzung der Stadt Neutraubling geregelt. Zur Reduzierung des anfallenden Niederschlagswassers sind Stellplätze und Zugänge im nicht unterbauten Bereich mit versickerungsfähigen Belägen auszustatten. Zufahrten und Zugänge sind so auszubilden, dass das Niederschlagswasser der Privatgrundstücke nicht auf öffentliche Flächen fließt. Bei der Versickerung des Niederschlagswassers ist die „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung“ (NWFreiV) vom 01.01.2000, mit Änderung vom 01.10.2008, und die aktualisierten „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) vom 17.12.2008 zu beachten. Für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge beim Landratsamt Regensburg zu stellen. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 8 TEX TLICHE HINW EISE 1 Baugrund Es wird empfohlen, vor Baubeginn Baugrunduntersuchungen durchführen zu lassen. Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG wird hingewiesen. 2 Altlasten / Kampfmittel Im Plangebiet liegen nach dem Altlastenkataster keine Altlasten vor. Sollten im Verlauf der Bauarbeiten Auffälligkeiten bezüglich Verunreinigungen auftreten, sind umgehend das Landratsamt Regensburg und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu benachrichtigen. Es wird empfohlen, den Boden auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel zu untersuchen. 3 Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche Es wird empfohlen, bei der baulichen Ausbildung der Keller entsprechende Schutzmaßnahmen gegen hohes Grund- oder Schichtenwasser vorzusehen (weiße Wannen) sowie zum Schutz gegen Starkniederschläge alle Gebäudeöffnungen (Eingänge, Kellerlichtschächte etc.) mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen. Die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen ist entsprechend zu beachten. 4 Denkmalschutz Aufgrund der Denkmaldichte im Umfeld des Plangebiets können innerhalb des Plangebiets Bodendenkmäler nicht ausgeschlossen werden. Bodendenkmäler unterliegen gem. Art. 8 Abs. 1-2 DSchG der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde. 5 Landwirtschaft Durch ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung können zeitweise Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen auftreten. 6 Brandschutz bei Photovoltaikanlagen Die DC-Freischaltstelle sollte sich möglichst nahe am Photovoltaikmodul befinden und sicher zugänglich sein. Ebenso sollte die AC-Sicherung leicht zugänglich sein. Die Technik der Anlage (Wechselrichter u.ä.) sollte sich nicht im ungeschützten Dachraum befinden. Vor und nach dem Wechselrichter sollte eine Freischaltstelle installiert werden. Die DC-Kabel sollten in feuerbeständigen Kabelkanälen verlegt werden. Anlagenteile, die nach Entfernen der AC-Hauptsicherung noch unter Spannung stehen sind zu kennzeichnen. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Birkenfeld Süd-Ost“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 7 9 Regenerative Energie Es wird empfohlen, zur Energiegewinnung und Warmwasserbereitung Solaranlagen bzw. Geothermie zu verwenden. Auf die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen (Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) wird hingewiesen.
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