Anlage 4 BEBAUUNGSPLAN "NÖRDLICH DER HESSHEIMER STRASSE, TEILÄNDERUNG 1" BEGRÜNDUNG ENTWURF JUNI 2015 _________________________________________________________________ Stadtverwaltung Frankenthal Bereich Planen und Bauen Abteilung Stadtplanung und -entwicklung STADT FRANKENTHAL Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1" BEGRÜNDUNG 1. Beschreibung der städtebaulichen Situation 1.1 Lage des Plangebiets Es handelt sich um den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans "Nördlich der Heßheimer Straße", welcher für die Ernst-Rahlson-Straße Gewerbegebiet festsetzt. 1.2 Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Das Plangebiet umfasst die Flurstücke mit den Nummern 3039/10, 3043/3, 3050/21 (teilweise), 3455/34 (teilweise), 6778 - 6783, 6784/1, 6784/2, 6785 – 6789, 6790 (teilweise), 6791 – 6797, alle Gemarkung Frankenthal. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1" ist mit dem Ursprungsplan identisch. Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 3,8 ha. 2. Grundlagen der Planung 2.1 Bestehendes Planungsrecht Der Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße", rechtskräftig seit 20.07.2005, setzt in Bezug auf Zulässigkeit von Einfriedungen der Baugrundstücke in seinem Geltungsbereich folgendes fest: "Einfriedungen sind an allen Grundstücksgrenzen bis zu 2,00 m Höhe erlaubt und sind als durchbrochener Zaun oder als Hecke auszuführen." Die Begründung zum Bebauungsplan führt aus: "Gestalterische Festsetzungen wurden in einem zurückhaltenden Umfang gewählt, sodass zum einen städtebauliche ortsbildcharakteristische Merkmale gewährleistet werden können und zum anderen architektonische Freiheit nicht unzumutbar eingeschränkt wird." 2.2 Planungsanlass In der Genehmigungspraxis bereitet die Ursprungsfestsetzung zu den Einfriedungen Probleme, da der Verwaltung Befreiungsanträge in Bezug auf Ausführung von Einfriedungen vorliegen. Zur Begründung einer abweichenden, in Teilen massiv gestalteten Einfriedung, werden als Argumente in Bezug auf die Funktionalität: einbruchhemmende Wirkung, Sichtschutz, aber auch auf Gestaltung: Unterbringung von Werbeanlage, Klingel, Sprechanlage, Sichtblende vor Müllcontainern etc. angeführt. Da die Argumentation der Bauherren als zutreffend anzusehen ist, werden die Festsetzungen entsprechend angepasst, um klare und eindeutige Handlungskriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren zu haben. Begründung Stand 16.06.2015 STADT FRANKENTHAL Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1" 3. Planungsziel 3.1 Gestalterische Festsetzungen / Textänderung Die gestalterischen Festsetzungen sollen wie folgt geändert werden: "Die Einfriedungen entlang den Straßenbegrenzungslinien dürfen bis zu einer Höhe von 1,40 m über OK Straßenniveau in geschlossener bzw. massiver, darüber bis zu einer max. Höhe von 2,00 m über OK Straßenniveau in zumindest 50 % transparenter Ausführung errichtet werden. Einzelne Abschnitte der straßenseitigen Einfriedung dürfen bis zu einer Höhe von 2,00 m über OK Straßenniveau in geschlossener bzw. massiver Bauweise zugelassen werden (z.B. zur Betonung einer Einfahrts- / Torsituation). Diese Elemente dürfen max. 20% der Gesamtlänge der straßenseitigen Einfriedung ausmachen." 3.2 Begründung der gestalterischen Festsetzungen in Bezug auf Einfriedungen Dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Unternehmen in einem Gewerbegebiet wird dadurch Rechnung getragen, dass bis zu 2,00 m hohe Einfriedungen zugelassen werden können. Für das Baugebiet soll nach wie vor gelten, dass sein offener Charakter gewahrt bleiben soll. Unverträgliche Höhenentwicklungen, wie sie z. B. bei massiven Mauern mit 2,00 m Höhe zu erwarten sind, (welche auch ohne Gestaltungssatzung gemäß Landesbauordnung zulässig wären), sollen ausgeschlossen werden. Entgegen der ursprünglicher Festsetzung, nach der zur Gestaltung einer Grundstückseinfriedung lediglich entweder ein durchbrochener Zaun oder Hecke zulässig waren, wird ein gestalterischer Rahmen definiert, mit dem die architektonische Freiheit nicht unzumutbar eingeschränkt und funktional wie gestalterisch sinnvolle Bauelemente nicht ausgeschlossen werden. Die gewählte Höhenstaffelung (bis max. 1,40 m geschlossen, darüber bis max. 2,00 m durchbrochen / transparent) entspricht den gestalterischen Festsetzungen, die in jüngster Zeit für die neuen Wohngebiete in Studernheim und Mörsch getroffen wurden. Eine 1,40 m hohe geschlossene Einfriedung gewährleistet einerseits ein gewisses Maß an Schutz von Privatsphäre, hat jedoch nicht die trennende Wirkung einer 2,00 m hohen Mauer bzw. Wand, so dass der Straßenraum und das Baugebiet insgesamt gemeinsam erlebbar bleiben. Im zweiten Absatz der gestalterischen Festsetzungen wird auf die besondere Situation in einem kleinteiligen Gewerbegebiet eingegangen. Hier gibt es je nach Nutzung des Grundstücks ein Erfordernis zur Herstellung eines geschlossenen Sockels bei der Einfriedung des Grundstücks, beispielsweise im Bereich des Übergangs der öffentlichen Straße zu einer Lagerfläche auf privaten Grundstücken. Es ergeben sich Situationen, bei denen ein Teil der Einfriedung aus funktionalen oder gestalterischen Gründen als ein geschlossenes Element (Betonung einer Eingangs- / Einfahrtssituation, ein Mauerelement zur Unterbringung von Installation, zur Führung eines Schiebetors, etc.) ausgeführt werden kann, ohne dabei den insgesamt offenen Charakter des Baugebiets zu gefährden. Der in der Begründung zum Ursprungs-Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße" ausgeführten städtebaulichen Ansatz wird durch die vorgesehene Regelung voll entsprochen. Begründung Stand 16.06.2015 STADT FRANKENTHAL Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1" 4. Planverfahren 4.1 Zeichnerische und textliche Festsetzungen der Bebauungsplan-Teiländerung Die Planzeichnung der Bebauungsplanteiländerung ist unverändert zum Ursprungsbebauungsplan. In den textlichen Festsetzungen des hier vorliegenden Änderungsbebauungsplans werden nur die Regelungen zur Gestaltung der Einfriedungen (Absatz B 6. Einfriedungen der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen) geändert bzw. ergänzt. Die Begründung zum Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1" bezieht sich nur auf die Änderung der textlichen Festsetzungen bezüglich der Einfriedungen. Zu allen anderen Aspekten bleibt die Begründung des Ursprungsbebauungsplans bestehen, da auch alle übrigen textlichen und auch zeichnerischen Festsetzungen bestehen bleiben. 4.2 Planverfahren Die Bebauungsplanteiländerung wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt, da durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 13 Abs. 1 BauGB). Zudem sind die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt, da durch die Bebauungsplanteiländerung keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet wird, und es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) bestehen. Im vereinfachten Verfahren kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden. Es wird von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen (§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB). Bereich Planen und Bauen Abt. Stadtplanung und -entwicklung Frankenthal, den 16.06.2015 Begründung Stand 16.06.2015
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