stadt wachenheim

Anlage 4
BEBAUUNGSPLAN
"NÖRDLICH DER HESSHEIMER STRASSE,
TEILÄNDERUNG 1"
BEGRÜNDUNG
ENTWURF
JUNI 2015
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Stadtverwaltung Frankenthal
Bereich Planen und Bauen
Abteilung Stadtplanung und -entwicklung
STADT FRANKENTHAL
Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1"
BEGRÜNDUNG
1. Beschreibung der städtebaulichen Situation
1.1 Lage des Plangebiets
Es handelt sich um den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans "Nördlich der
Heßheimer Straße", welcher für die Ernst-Rahlson-Straße Gewerbegebiet festsetzt.
1.2 Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke mit den Nummern 3039/10, 3043/3, 3050/21
(teilweise), 3455/34 (teilweise), 6778 - 6783, 6784/1, 6784/2, 6785 – 6789, 6790
(teilweise), 6791 – 6797, alle Gemarkung Frankenthal.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung
1" ist mit dem Ursprungsplan identisch. Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 3,8
ha.
2. Grundlagen der Planung
2.1 Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße", rechtskräftig seit 20.07.2005, setzt
in Bezug auf Zulässigkeit von Einfriedungen der Baugrundstücke in seinem
Geltungsbereich folgendes fest:
"Einfriedungen sind an allen Grundstücksgrenzen bis zu 2,00 m Höhe erlaubt und sind
als durchbrochener Zaun oder als Hecke auszuführen."
Die Begründung zum Bebauungsplan führt aus:
"Gestalterische Festsetzungen wurden in einem zurückhaltenden Umfang gewählt,
sodass zum einen städtebauliche ortsbildcharakteristische Merkmale gewährleistet
werden können und zum anderen architektonische Freiheit nicht unzumutbar
eingeschränkt wird."
2.2 Planungsanlass
In der Genehmigungspraxis bereitet die Ursprungsfestsetzung zu den Einfriedungen
Probleme, da der Verwaltung Befreiungsanträge in Bezug auf Ausführung von
Einfriedungen vorliegen. Zur Begründung einer abweichenden, in Teilen massiv
gestalteten Einfriedung, werden als Argumente in Bezug auf die Funktionalität:
einbruchhemmende Wirkung, Sichtschutz, aber auch auf Gestaltung: Unterbringung von
Werbeanlage, Klingel, Sprechanlage, Sichtblende vor Müllcontainern etc. angeführt.
Da die Argumentation der Bauherren als zutreffend anzusehen ist, werden die
Festsetzungen entsprechend angepasst, um klare und eindeutige Handlungskriterien zur
Beurteilung der Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren zu haben.
Begründung
Stand 16.06.2015
STADT FRANKENTHAL
Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1"
3. Planungsziel
3.1 Gestalterische Festsetzungen / Textänderung
Die gestalterischen Festsetzungen sollen wie folgt geändert werden:
"Die Einfriedungen entlang den Straßenbegrenzungslinien dürfen bis zu einer Höhe
von 1,40 m über OK Straßenniveau in geschlossener bzw. massiver, darüber bis zu
einer max. Höhe von 2,00 m über OK Straßenniveau in zumindest 50 % transparenter
Ausführung errichtet werden.
Einzelne Abschnitte der straßenseitigen Einfriedung dürfen bis zu einer Höhe von 2,00
m über OK Straßenniveau in geschlossener bzw. massiver Bauweise zugelassen
werden (z.B. zur Betonung einer Einfahrts- / Torsituation). Diese Elemente dürfen
max. 20% der Gesamtlänge der straßenseitigen Einfriedung ausmachen."
3.2 Begründung der gestalterischen Festsetzungen in Bezug auf Einfriedungen
Dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Unternehmen in einem Gewerbegebiet wird
dadurch Rechnung getragen, dass bis zu 2,00 m hohe Einfriedungen zugelassen werden
können.
Für das Baugebiet soll nach wie vor gelten, dass sein offener Charakter gewahrt bleiben
soll. Unverträgliche Höhenentwicklungen, wie sie z. B. bei massiven Mauern mit 2,00 m
Höhe zu erwarten sind, (welche auch ohne Gestaltungssatzung gemäß
Landesbauordnung zulässig wären), sollen ausgeschlossen werden.
Entgegen der ursprünglicher Festsetzung, nach der zur Gestaltung einer
Grundstückseinfriedung lediglich entweder ein durchbrochener Zaun oder Hecke zulässig
waren, wird ein gestalterischer Rahmen definiert, mit dem die architektonische Freiheit
nicht unzumutbar eingeschränkt und funktional wie gestalterisch sinnvolle Bauelemente
nicht ausgeschlossen werden.
Die gewählte Höhenstaffelung (bis max. 1,40 m geschlossen, darüber bis max. 2,00 m
durchbrochen / transparent) entspricht den gestalterischen Festsetzungen, die in jüngster
Zeit für die neuen Wohngebiete in Studernheim und Mörsch getroffen wurden.
Eine 1,40 m hohe geschlossene Einfriedung gewährleistet einerseits ein gewisses Maß an
Schutz von Privatsphäre, hat jedoch nicht die trennende Wirkung einer 2,00 m hohen
Mauer bzw. Wand, so dass der Straßenraum und das Baugebiet insgesamt gemeinsam
erlebbar bleiben.
Im zweiten Absatz der gestalterischen Festsetzungen wird auf die besondere Situation in
einem kleinteiligen Gewerbegebiet eingegangen. Hier gibt es je nach Nutzung des
Grundstücks ein Erfordernis zur Herstellung eines geschlossenen Sockels bei der
Einfriedung des Grundstücks, beispielsweise im Bereich des Übergangs der öffentlichen
Straße zu einer Lagerfläche auf privaten Grundstücken. Es ergeben sich Situationen, bei
denen ein Teil der Einfriedung aus funktionalen oder gestalterischen Gründen als ein
geschlossenes Element (Betonung einer Eingangs- / Einfahrtssituation, ein Mauerelement
zur Unterbringung von Installation, zur Führung eines Schiebetors, etc.) ausgeführt
werden kann, ohne dabei den insgesamt offenen Charakter des Baugebiets zu gefährden.
Der in der Begründung zum Ursprungs-Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße"
ausgeführten städtebaulichen Ansatz wird durch die vorgesehene Regelung voll
entsprochen.
Begründung
Stand 16.06.2015
STADT FRANKENTHAL
Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1"
4. Planverfahren
4.1 Zeichnerische und textliche Festsetzungen der Bebauungsplan-Teiländerung
Die
Planzeichnung
der
Bebauungsplanteiländerung
ist
unverändert
zum
Ursprungsbebauungsplan. In den textlichen Festsetzungen des hier vorliegenden
Änderungsbebauungsplans werden nur die Regelungen zur Gestaltung der Einfriedungen
(Absatz B 6. Einfriedungen der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen) geändert bzw.
ergänzt.
Die Begründung zum Bebauungsplan "Nördlich der Heßheimer Straße, Teiländerung 1"
bezieht sich nur auf die Änderung der textlichen Festsetzungen bezüglich der
Einfriedungen. Zu allen anderen Aspekten bleibt die Begründung des
Ursprungsbebauungsplans bestehen, da auch alle übrigen textlichen und auch
zeichnerischen Festsetzungen bestehen bleiben.
4.2 Planverfahren
Die Bebauungsplanteiländerung wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt, da durch die
Änderung bzw. Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden (§ 13 Abs. 1 BauGB).
Zudem sind die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt, da
durch die Bebauungsplanteiländerung keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder
begründet wird, und es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) bestehen.
Im vereinfachten Verfahren kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, der
Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der
zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden. Es wird von einer frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen (§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB).
Bereich Planen und Bauen
Abt. Stadtplanung und -entwicklung
Frankenthal, den 16.06.2015
Begründung
Stand 16.06.2015