Land- und Hauswirtschaftliche Beratung Aufgeben und Verpachten Der Strukturwandel bedeutet, dass jährlich gesamtschweizerisch etwa 1000 Betriebe die Bewirtschaftung aufgeben. Im Kanton Luzern sind das knapp 80 Betriebe. Mit der Auflösung des Betriebes gelangen Landwirtschaftsflächen auf dem Pachtmarkt. Nur in Ausnahmefällen wird beim Ausstieg aus der Landwirtschaft das Land direkt an Selbstbewirtschafter verkauft. Alle Optionen behalten Mit der Verpachtung des Landes, behalten die Bewirtschafter alle Optionen für die Zukunft in eigenen Händen. Da das Bauernhaus in den meisten Fällen weiterhin durch den ehemaligen Bewirtschafter bewohnt wird, kommt ein Verkauf des ganzen Betriebes sowieso nicht in Frage. Sogar eine spätere Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch Nachkommen wird durch die Verpachtung nicht ausgeschlossen. Um weitere Schritte zu planen, wie beispielsweise die Abparzellierung des Wohnhauses bleibt nun genügend Zeit. Gerade für Betriebe, die noch als landwirtschaftliches Gewerbe gelten, ist durch die vorgängige, parzellenweise Verpachtung der spätere Verkauf der einzelnen Parzellen einfacher. Dazu muss aber die erste Pachtdauer abgelaufen sein und für die parzellenweise Verpachtung eine Bewilligung eingeholt werden. Liegenschaftsrechnung Die Verpachtung des Betriebes durch den ehemaligen Bewirtschafter hat im Normalfall keine unmittelbaren Steuerfolgen. Dieser muss weiterhin eine Buchhaltung beziehungsweise eine einfache Liegenschaftsrechnung führen. Die Einkommen in Form von Pachtzinsen und allenfalls Mietzinsen können mit den tatsächlichen Aufwendungen und Abschreibungen verrechnet werden. Die Differenz muss der Verpächter als Einkommen versteuern. Dieser einfache Weg ist aber nicht immer der beste. Allenfalls ist die Überführung ins Privatvermögen und die gleichzeitige Verrechnung der stillen Reserven zu prüfen, da der über 55-jährige Eigentümer von tieferen Steuern profitieren kann. Verpachtetes Land ist nicht verloren Häufig sind Verpächter der Meinung, dass verpachtetes Land nicht mehr innerhalb der Familie weitergegeben werden kann. Dies ist aber nicht der Fall. Nicht selbstbewirtschaftende Nachkommen können weiterhin ohne Erwerbsbewilligung und ohne das Vorkaufsrecht des Pächters zu fürchten, das Land von ihren Eltern übernehmen. Keine Überwachung Der Pachtzins von parzellenweise verpachtetem Land wird von der zuständigen Behörde nicht überwacht. Das führt dazu, dass vor allem in tierintensiven Regionen den gemäss Pachtzinsverordnung zu berechnende Pachtzins massiv überschritten wird. Gemäss Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband beträgt das durchschnittliche Pachtzinsniveau im Kanton Luzern über Fr. 850.-/pro ha ackerfähiges Land. Bei Neuverpachtungen werden oft Pachtzinse weit über 1‘200.- pro ha verlangt. Verpächter sind aber angehalten, das Pachtzinsniveau für Einzelparzellen nicht weiter zu schüren. Viele Betriebe sind für eine höhere Wirtschaftlichkeit auch auf einen Flächenzuwachs zu tragbaren und fairen Bedingungen angewiesen. Auch wenn die Direktzahlungen grösstenteils auf die Fläche ausgerichtet werden, kann es sich der Pächter nicht jeden Pachtzins leisten. Faire Bedingungen seitens Verpächter bedeutet aber auch eine faire Behandlung des Pachtobjektes durch den Pächter, wie den bedingungslosen Erhalt der Ertragsfähigkeit des Bodens durch eine angepasste Bewirtschaftung. Der Idealfall: Pächter pflegen den nachhaltigen Umgang mit Böden, Verpächter setzen faire Pachtzinse fest. Bild: Beda Estermann, BBZN Hohenrain Kurshinweis: Ausstieg aus der Landwirtschaft BBZN Schüpfheim, Freitag 26. Februar 2016, von 9.00 bis 16.00 Uhr Der Kurs gibt Informationen über die Planung, das Vorgehen und die Folgen des Ausstieges aus der Landwirtschaft. Er zeigt die rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und soziale Auswirkungen auf. Mehr Informationen und Anmeldung: www.bbzn.lu.ch/kurse Hohenrain, 11.12.2015 Kontakt BBZN Hohenrain, Sennweidstrasse 35, 6276 Hohenrain Beda Estermann, 041 228 30 91, [email protected], www.bbzn.lu.ch -2-
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