Pachtverträge bei Betriebsübernahme

Landwirtschaftliches Zentrum, Agrarwirtschaft
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Pachtverträge bei Betriebsübernahme
Im vergangenen Jahr haben im Kanton Aargau rund 120 Betriebe ihren Bewirtschafter gewechselt. Was aber
passiert bei einem Bewirtschafterwechsel mit dem Zupachtland?
Eintrittserklärung
Die Übernahme von Zupachten bei der Betriebsübernahme ist in Artikel 19 des Landwirtschaftlichen
Pachtgesetzes (LPG) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung kann der neue Bewirtschafter in den laufenden
Pachtvertrag einsteigen, wenn er dies dem Verpächter schriftlich erklärt. Der Verpächter kann nach Erhalt
dieser so genannten Eintrittserklärung den Betriebsnachfolger innert drei Monaten ablehnen oder den
Abschluss eines neuen Pachtvertrages verlangen. Reagiert der Verpächter nichts, so tritt der
Betriebsnachfolger in den laufenden Pachtvertrag ein.
Die Eintrittserklärung durch den Betriebsnachfolger muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Erklärung oder
eine E-Mail genügen nicht. Ohne schriftliche Erklärung würde stillschweigend ein neuer Pachtvertrag
entstehen, bei dem der Pächtervorkaufsrecht während der ersten Pachtperiode (6 Jahre) nicht gilt. Es ist
empfehlenswert, die schriftliche Erklärung dem Verpächter vor dem Bewirtschafterwechsel zukommen zu
lassen.
Ohne schriftliche Erklärung
Erfolgt keine schriftliche Erklärung oder lehnt der Verpächter den neuen Bewirtschafter als Pächter ab, so
besteht der Pachtvertrag mit dem bisherigen Bewirtschafter weiter. Bewirtschaftet dieser das Pachtland
nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr, verletzt er seine Bewirtschaftungspflicht. Der Verpächter hat
in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Pachtvertrag nach schriftlicher Mahnung vorzeitig zu kündigen.
Stellt der Verpächter fest, dass sein Land trotz Ablehnung oder fehlender Eintrittserklärung vom
Betriebsnachfolger bewirtschaftet wird, kann er diesen unverzüglich ausweisen lassen. Unterlässt er dies,
entsteht durch sein zustimmendes Verhalten ein neues Pachtverhältnis. Der Verpächter erfährt spätestens
vom Pächterwechsel, wenn der neue Pächter ihm den Pachtzins bezahlt.
Aber Achtung!
Erreicht ein Betrieb die Gewerbegrenze von 1.0 SAK nicht, so gelangt Artikel 19 LPG nicht zur Anwendung.
Der Betriebsnachfolger hat somit keine rechtliche Möglichkeit, in den bestehenden Pachtvertrag
einzutreten. Vielmehr muss er mit dem Verpächter einen neuen Pachtvertrag abschliessen.
Bei der Gründung einer Generationengemeinschaft oder einer Betriebsgemeinschaft bleibt der bisherige
Bewirtschafter Pächter. Es handelt sich somit nicht um einer Betriebsübergabe nach Art. 19 LPG.
Eine Betriebsübergabe liegt indessen vor, wenn der bisherige Bewirtschafter des Gewerbes die
Bewirtschaftung an seine Ehefrau abtritt. In der Praxis kommen solche Betriebsübergaben oftmals vor,
wenn der Betriebsleiter die Altersgrenze für die Direktzahlungen erreicht.