Schulbegleitung – Wo sind die Honorarabrechnungen geblieben?

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/2244
21. Wahlperiode
20.11.15
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 13.11.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Schulbegleitung – Wo sind die Honorarabrechnungen geblieben?
Die Schulbegleitung ist eine maßgebliche Säule der Inklusion. Sie dient
dazu, Schülerinnen und Schüler in der Teilhabe an der schulischer Förderung und der ganztägigen Betreuung zu unterstützen. Schülerinnen und
Schüler, die aufgrund einer schweren Entwicklungsbeeinträchtigung in den
Bereichen der geistigen, der körperlich-motorischen oder der emotionalen
und sozialen Entwicklung eine besondere Unterstützung benötigen, können
in der Schule eine Schulbegleitung bekommen.
Die Schulbegleitungen notieren ihre geleistete Arbeitszeit auf einem Stundennachweisbogen und berechnen ihr Honorar gegenüber der Schulbehörde, wobei sie die Abrechnungen jeweils an das zuständige ReBBZ richten,
das diese nach Prüfung zur Auszahlung an die Schulbehörde weiterleitet.
Nun wurde bekannt, dass einige Abrechnungen mehrerer Schulbegleiter
irgendwo auf dem Weg zwischen den ReBBZ und der Schulbehörde verloren
gegangen sein sollen. Die Schulbegleiter, die ohnehin oftmals mehrere
Monate auf ihr Honorar warten müssen, mussten deshalb Kopien ihrer Unterlagen einreichen, um endlich ihr Geld zu erhalten. Die Schulbegleitungen, die
teilweise ihren Lebensunterhalt auf diese Weise bestreiten, leisten eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe; sowohl sie selbst als auch die Schüler und
deren Eltern müssen eine Planungssicherheit haben.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1.
Welchen arbeitsrechtlichen Status haben Schulbegleitungen?
Schulbegleitungen stehen in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Behörde für
Schule und Berufsbildung. Die zuständige Behörde definiert in der Kostenzusage die
Art und den zeitlichen Umfang der zu erbringenden Integrationsleistung. Die Kostenzusage ist Grundlage für die Umsetzung der Schulbegleitung entweder durch einen
Träger der Jugend- oder Behindertenhilfe als Arbeitgeber oder alternativ im Rahmen
einer Honorarvereinbarung zwischen Schulbegleitung und Regionalem Bildungs- und
Beratungszentrum beziehungsweise zwischen Schulbegleitung und Sorgeberechtigten. Im Übrigen siehe Drs. 21/1428.
2.
Inwiefern erhalten sie Unterstützung hinsichtlich steuer- und versicherungsrechtlicher Fragen?
Sofern die Schulbegleitung durch einen Träger vermittelt wird, ist ein Unterstützungsangebot im hier erfragten Sinne nicht erforderlich. Für Honorarkräfte gibt es Unterstützungsangebote im Bereich der Rechnungsstellung.
Drucksache 21/2244
3.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Wie lange dauert es üblicherweise, bis die Rechnungen der Schulbegleitungen beglichen werden?
Sofern die Rechnungen durch die Schule beziehungsweise ein Regionales Bildungsund Beratungszentrum adäquat geprüft und über den zentralen Rechnungseingang an
die Behörde für Schule und Berufsbildung weitergeleitet worden sind, ist für die
behördeninterne Rechnungsprüfung und Zahlungsanweisung ein Zeitraum von durchschnittlich drei Werktagen erforderlich.
4.
Ist der zuständigen Behörde bekannt, dass Abrechnungsunterlagen von
Schulbegleitungen verloren gegangen sein sollen?
a.
Falls ja, welche Informationen liegen der zuständigen Behörde vor?
b.
Wie kann es dazu kommen, dass derartige vertrauliche Unterlagen
irgendwo zwischen den ReBBZ und der Schulbehörde verloren
gehen?
c.
Wie wurde daraufhin verfahren?
d.
Sind die Unterlagen zwischenzeitlich wieder aufgetaucht?
Für die beteiligten Dienststellen gibt es klare Dienstanweisungen zur Prüfung von
Arbeitszeitnachweisen und Rechnungen, die einen reibungslosen Ablauf der Bearbeitung sicherstellen sollen. Sofern Fehler in diesen Verwaltungsabläufen beobachtet
werden, entstehen diese entweder bereits bei der Rechnungsstellung durch Träger
oder Honorarkräfte oder in der Vorprüfung durch Schulen beziehungsweise Regionale
Bildungs- und Beratungszentren. Das zuständige Sachgebiet in der Behörde für Schule und Berufsbildung erfährt hiervon in Einzelfällen durch Nachfragen der betroffenen
Schulbegleitungen. Diese werden nach Bekanntwerden äußerst zeitnah mit den beteiligten Dienststellen aufgeklärt.
5.
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2015 die Drs. 309/15 beschlossen.
Mit einer Entschließung bittet er die Bundesregierung, im Rahmen des
geplanten Bundesteilhabegesetzes die derzeitigen Hilfen zur angemessenen Schulbildung weiterzuentwickeln. Damit sollen die Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessert werden. Wie beurteilen die zuständigen Behörden die Entschließung des
Bundesrates?
Die zuständigen Behörden begrüßen die mit der oben genannten Drucksache verbundene Initiative des Bundesrats. Gleichzeitig ist festzustellen, dass es mit der in Hamburg vorgenommenen Neustrukturierung der Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen bereits gelungen ist, wesentliche Elemente dieses Antrags umzusetzen.
Mit § 12 Absatz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) als Rechtsgrundlage war es
möglich, beim Einsatz von Schulbegleitung beide Aspekte, eine individuelle Bedarfsorientierung der Unterstützungsleistung und die systemorientierte Steuerung des
zusätzlichen Hilfspersonals, sinnvoll miteinander zu verknüpfen. Im Übrigen siehe Drs.
21/1428.
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