Kommission erhebt Klage gegen Griechenland und schickt letzte

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kommission erhebt Klage gegen Griechenland und schickt letzte Mahnung an
Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
Brüssel, 18 Juni 2015
Die Europäische Kommission verklagt Griechenland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
wegen Nichtumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie. Nach dieser Richtlinie müssen die EUMitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 bestimmte
Energieeinsparziele erreichen, und zwar entweder durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder
durch andere zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Gebäude-, Industrie- und
Verkehrssektor. Im Rahmen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme müssen Unternehmen
Energiesparmaßnahmen auf Ebene der Endkunden einführen, beispielsweise Beratung über bessere
Isolierung oder Darlehen für den Austausch alter, schlecht isolierender Fenster. Die Frist für die
Umsetzung der Verpflichtungen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten endete am 5. Juni 2014.
Darüber hinaus sieht die Richtlinie u. a. Folgendes vor:
- Energieaudits für große Firmen (alle vier Jahre),
- mehr Rechte für die Verbraucher in Bezug auf die Messung und Abrechnung ihres
Energieverbrauchs,
- die jährliche Renovierung von mindestens 3 % der Gebäude der Zentralregierung
- und die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der öffentlichen Beschaffung.
Im Februar 2015 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an
Griechenland, in der sie das Land aufforderte, ihr alle Maßnahmen zur Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie mitzuteilen. Bislang wurden keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht verabschiedet bzw. der Kommission mitgeteilt.
Mit ihrer Klage gegen Griechenland beantragt die Kommission die Verhängung eines Zwangsgelds in
Höhe von 29 145,60 EUR pro Tag. Bei der Festlegung dieses Zwangsgelds werden Dauer und Schwere
des Verstoßes berücksichtigt. Falls die Umsetzung unvollständig bleibt und der Gerichtshof die Ansicht
der Kommission bestätigt, müsste das tägliche Zwangsgeld vom Tag des Urteils an oder ab einem vom
Gericht festgelegten Datum bis zum vollständigen Abschluss der Umsetzung gezahlt werden. Der
Gerichtshof entscheidet über die endgültige Höhe des Zwangsgeldes, kann dabei aber über den von der
Kommission vorgeschlagenen Betrag nicht hinausgehen.
Außerdem forderte die Europäische Kommission Deutschland auf, für die vollständige Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie zu sorgen. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um dieser Pflicht
nachzukommen. Danach kann die Kommission beschließen, das Land ebenfalls vor dem Gerichtshof der
EU zu verklagen und die Verhängung eines Zwangsgeldes zu beantragen.
Die Fortschritte bei der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie werden gegenwärtig in allen
Mitgliedstaaten überprüft. Insgesamt haben 27 EU-Mitgliedstaaten (alle außer Malta) ein förmliches
Aufforderungsschreiben erhalten, weil sie die Richtlinie nicht fristgemäß bis Juni 2014 umgesetzt
haben. Bislang hat die Kommission acht mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten
verschickt, in denen die vollständige Umsetzung noch immer nicht abgeschlossen ist (Österreich,
Portugal, Bulgarien, Kroatien, Irland, Rumänien, Lettland und heute Deutschland). Außerdem hat sie
gegen zwei Länder Klage vor dem Gerichtshof erhoben (Ungarn und heute Griechenland). Die
Kommission wird die Fortschritte bei der Umsetzung auch weiterhin überwachen und bei
Versäumnissen in künftigen Vertragsverletzungsrunden gegen die betreffenden Länder vorgehen.
Hintergrund
Energieeffizienz ist eine der kosteneffektivsten Möglichkeiten, die Energieversorgungssicherheit zu
verbessern und die Emissionen von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen zu senken. Das
Energiesystem und die Gesellschaft insgesamt müssen wesentlich energieeffizienter werden.
Die EU strebt bis 2020 eine Verringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs in Europa um 20 %
an. Die Energieeffizienzrichtlinie ist ein zentrales Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels. In ihr sind
verbindliche Maßnahmen festgelegt, die dazu beitragen sollen, dass die EU das Energieeffizienz-Ziel
von 20 % erreicht, ebenso wie Maßnahmen zur Intensivierung der Anstrengungen der Mitgliedstaaten
für eine effizientere Energienutzung in sämtlichen Abschnitten der Energiekette – von der
Energieumwandlung über die Verteilung bis zum Endverbrauch. Durch die Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht soll die Kohärenz der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt
werden, damit die Europäische Union das Ziel einer Senkung des Energieverbrauchs um 20 %
erreichen kann.
Die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Energiebereich
ist eine Priorität im Rahmen des vor kurzem verabschiedeten Pakets zur Energieunion. Die Kommission
prüft derzeit auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten, an die sie ebenfalls mit Gründen versehene
Stellungnahmen wegen des fehlenden Erlasses von Umsetzungsmaßnahmen gerichtet hatte. Die
Kommission könnte daher in Zukunft weitere Fälle vor den Gerichtshof bringen.
Nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, kann die Kommission bei nicht
fristgerechter Umsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten den Gerichtshof ersuchen,
Zwangsgelder zu verhängen. Das tägliche Zwangsgeld wird anhand einer Formel berechnet, bei der die
folgenden Faktoren multipliziert werden:
- Faktor für die Schwere des Verstoßes
- Dauer des Verstoßes
- Faktor n (der je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist und bei dem sein BIP berücksichtigt wird)
- Pauschalgrundbetrag, der derzeit 660 EUR pro Tag beträgt.
Weitere Informationen:
- Energieeffizienzrichtlinie
- Vertragsverletzungsverfahren im Juni (MEMO/15/5162)
- Allgemeines zum Vertragsverletzungsverfahren (MEMO/12/12)
Weitere Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
IP/15/5196
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