Schienenverkehr: Kommission verklagt Griechenland

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Schienenverkehr: Kommission verklagt Griechenland, Luxemburg und
Rumänien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen
Nichtumsetzung der Richtlinie über einen einheitlichen europäischen
Eisenbahnraum
Brüssel, 22. Juli 2016
Kommission verklagt Griechenland, Luxemburg und Rumänien vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über einen einheitlichen
europäischen Eisenbahnraum
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
Klage zu erheben gegen Griechenland, Luxemburg und Rumänien wegen Nichtumsetzung der
Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in nationales
Recht.
Ziel der Richtlinie ist die Stärkung der Rolle der nationalen Regulierungsstellen für den
Eisenbahnsektor, insbesondere was ihre Zuständigkeit für Bahnanlagen, wie z. B. Terminals und
Bahnhöfe, anbetrifft. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Beziehungen zu den
Infrastrukturbetreibern über Mehrjahresverträge zu regeln, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen
in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten und die Qualität der Fahrwegbereitstellung für die
Eisenbahnunternehmen festgelegt sind. Diese Richtlinie enthält außerdem Vorschriften zur finanziellen
Transparenz, damit Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über ein getrenntes
Rechnungswesen verfügen und getrennte Bilanzen veröffentlichen sowie die Finanzströme
kontrollieren.
Um der Richtlinie nachzukommen, mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts und
Verwaltungsvorschriften bis zum 16. Juni 2015 in Kraft setzen. Da Griechenland, Luxemburg und
Rumänien dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, übermittelte die Kommission ihnen im
Juli 2015 ein Aufforderungsschreiben und im Februar 2016 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme. Angesichts der Tatsache, dass die nationalen Umsetzungsmaßnahmen noch nicht
erlassen worden sind, hat die Kommission beschlossen, diese Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union zu verklagen.
Auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird die Kommission den Gerichtshof ersuchen, ein tägliches Zwangsgeld
gegen Griechenland, Luxemburg und Rumänien zu verhängen, bis die Richtlinie vollständig in
nationales Recht umgesetzt ist. Die Kommission schlägt ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von
30 310,80 EUR für Griechenland, 8 710,00 EUR für Luxemburg und 29 091,40 EUR für Rumänien
vor.
Hintergrund
Seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2012/34/EU im Dezember 2012 hat die Kommission eine Reihe
von Durchführungsbestimmungen erlassen. Durch die Nichtumsetzung der Richtlinie kann der
Binnenmarkt fragmentiert und die kohärente Anwendung der erlassenen Sekundärrechtsakte behindert
werden.
Wird die Richtlinie nicht oder unvollständig umgesetzt, kann der Gerichtshof ab dem Tag der
Verkündung des Urteils oder ab einem anderen vom Gericht festgelegten Datum bis zur vollständigen
Umsetzung der Richtlinie ein Zwangsgeld verhängen. Es steht dem Gerichtshof frei, das zu
verhängende Zwangsgeld auf eine Höhe und in einer Form festzusetzen, die er für angemessen
erachtet, um den Mitgliedstaat zu veranlassen, die Nichterfüllung der sich aus der Richtlinie
ergebenden Verpflichtungen zu beenden, doch kann der Gerichtshof nicht über den von der
Kommission festgelegten Betrag hinausgehen. Das Zwangsgeld wird anhand einer Formel berechnet,
bei der folgende Faktoren multipliziert werden:
- Faktor für die Schwere des Verstoßes
- Dauer des Verstoßes
- Faktor „n“ (der je nach Mitgliedstaat und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bruttoinlandsprodukts
(BIP) variiert)
- Pauschalbetrag, der auf 670 EUR pro Tag festgesetzt ist.
Weitere Informationen:
- Zu Verstößen im Bereich Mobilität und Verkehr in der EU.
- Zu den wichtigsten Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren im Juli siehe MEMO/16/2490.
- Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik).
- Zu Vertragsverletzungsverfahren.
IP/16/2494
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