Schienenverkehr: Kommission verklagt die Niederlande

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Schienenverkehr: Kommission verklagt die Niederlande vor dem Gerichtshof
der EU wegen Nichteinhaltung der Sicherheits- und
Interoperabilitätsvorschriften
Brüssel, 28. April 2016
Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Niederlande vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften für den
Schienenverkehr nicht einhält.
Die Kommission hat zwei getrennte Klagen vor dem Gerichtshof der EU eingereicht – eine zur
Eisenbahnsicherheit und eine weitere zur Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.
Eisenbahnsicherheit
Mit der Richtlinie 2004/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) werden die Mitgliedstaaten
verpflichtet, eine unabhängige Sicherheitsbehörde und eine Stelle für die Untersuchung von Störungen
einzurichten. Zudem müssen sie gemeinsame Grundsätze für das Sicherheitsmanagement, die
Regelung und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit festlegen. Damit sollen die Entwicklung und
Verbesserung der Eisenbahnsicherheit in der EU und ein besserer Marktzugang für
Schienenverkehrsdienste gewährleistet werden. Die niederländischen Rechtsvorschriften erfüllen diese
Richtlinie in zweierlei Hinsicht nicht: Darin sind weder die Grundsätze zur Beschlussfassung der
Sicherheitsbehörde noch die Einhaltung einer Frist von vier Monaten für die Erteilung von
Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen vorgesehen.
Interoperabilität im Eisenbahnverkehr
Richtlinie 2008/57/EG regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in Europa
und die Gewährleistung der Kompatibilität der Infrastruktur, der Fahrzeuge, der Signalgebung und
anderer Teilsysteme des Schienennetzes der EU. Dies ist entscheidend, um die Wettbewerbsfähigkeit
des Eisenbahnsektors gegenüber anderen Verkehrsträgern zu steigern. Die Niederlande haben es
bisher versäumt, die Vorschriften über die Zulassung zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen in nationales
Recht umzusetzen.
Hintergrund
Interoperabilität bezeichnet die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden
Zugverkehr, indem den für diese Strecken erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird. Diese
Eignung hängt von den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen
ab, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen.
Die Kommission forderte die Niederlande bereits in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im
September 2014 (Interoperabilität im Eisenbahnverkehr) und in einer weiteren im Oktober 2015
(Eisenbahnsicherheit) zur Umsetzung der Richtlinie auf. Da das Land jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt
keine legislativen Maßnahmen ergriffen hat, hat die Kommission beschlossen, vor dem Gerichtshof der
EU Klage gegen die Niederlande zu erheben. Das heutige Vorgehen der Kommission steht in Einklang
mit ihrem Ziel, für die vollständige Einhaltung der Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit und
Interoperabilität durch die Mitgliedstaaten zu sorgen. Die einheitliche Anwendung dieser Vorschriften
ist unerlässlich, um den europäischen Binnenmarkt für Schienenverkehrsdienste zu vollenden.
Weitere Informationen:
- Zu den wichtigsten Beschlüssen in Vertragsverletzungsverfahren im April 2016: siehe
MEMO/16/1452.
- Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Verkehr.
- Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein: siehe MEMO/12/12.
- Zu Vertragsverletzungsverfahren.
IP/16/1458
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