Ratgeber AHV Unser Fachmann Djordje Rajic ist Jurist im Rechtsdienst der SVA Aargau und dort insbesondere für die Bereiche AHV, IV, EL und Familienzulagen zuständig. Einkommenssplitting für die Dauer der Ehe Nach 30 Jahren Ehe werden sich mein Mann und ich voraussichtlich dieses Jahr scheiden lassen. In zwei Jahren werde ich pensioniert. Ich mache mir Sorgen, ob ich wegen der Scheidung mit einer Einbusse der AHV-Rente rechnen muss, da ich die letzten 20 Jahre nicht mehr gearbeitet und mich um Haushalt und Kinder gekümmert habe. Davor habe ich zwar immer gearbeitet, eine Altersvorsorge konnte ich mir aber nicht aufbauen. Die Höhe Ihrer AHV-Rente hängt von den anrechenbaren Beitragsjahren, Ihrem Erwerbseinkommen und allfälligen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ab. Sie werden wohl 43 Beitragsjahre aufweisen können und somit eine volle AHV-Rente erhalten. Die effektive Höhe der Rente hängt dann noch von Ihrem Einkommen in diesen Jahren ab. Sollten Sie sich scheiden lassen, wird das sogenannte Splitting durchgeführt. Dabei geht es um die Einkommensteilung während der Ehe. Um die Alters- oder Invalidenrente zu berechnen, wird eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn ➜ beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, ➜ die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird, ➜ ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht. Für verheiratete, verwitwete und geschiedene Personen werden die Einkommen, die von den Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt wurden, zusammengezählt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten gut geschrieben. Jene Einkommen, die die Ehepaare im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt. Da Sie 1985 geheiratet haben und sich voraussichtlich 2015 scheiden lassen werden, werden nur die Einkommen aus Ihren Ehejahren 1986 bis 2014 gesplittet. Nach der Scheidung können Sie bei der Ausgleichskasse die Einkommensteilung verlangen. Vorzugsweise reichen Sie den Antrag gemeinsam mit Ihrem Ehemann ein. Dadurch kann das Verfahren rasch und zuverlässig durchgeführt und eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermieden werden. Sie können die Formulare für die Anmeldung bei der Zweigstelle oder unter www.ahv-iv.ch beziehen. Dem Antrag ist ein amtlicher Ausweis (Familienbüchlein usw.) sowie das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung des Gerichts beizulegen. Nach Abschluss des Splittingverfahrens erhalten Sie und Ihr Ehemann eine Kontenübersicht. Diese bietet einen Überblick über alle Einkommen, die seit Beginn Ihrer Beitragspflicht bei der AHV/IV in Ihren individuellen Konten eingetragen wurden. Allfällige Betreuungsgutschriften werden separat aufgeführt. Diese Ein tragungen bilden die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Der AHV-Ratgeber erscheint in jeder zweiten Ausgabe der Zeitlupe. Bitte legen Sie Kopien von Korrespondenzen und Entscheiden bei und geben Sie Mail und Postadresse an. Wir beantworten Fragen in der Re- 52 ZEITLUPE 7/8 • 2015 Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, werden Ihnen zudem für jedes Jahr, in dem Sie Kinder unter 16 Jahren hatten, Erziehungsgutschriften zum Erwerbseinkommen dazugezählt. Dies ist ein fixer Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente (aktuell CHF 42 300.–). Bei Ehepaaren werden Erziehungsgutschriften auch während der Ehejahre hälftig geteilt. In der Kontenübersicht, die Sie erhalten, sind die Erziehungsgutschriften noch nicht ersichtlich. Diese werden erst im Rentenfall zum Einkommen hinzugezählt und in die Berechnung miteinbezogen. Pensionskassengelder: Auch die von den Ehegatten während der Ehe angesparten Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben, Vorbezüge für Wohneigentum und (freiwillige) zweite Säule von Selbstständigerwerbenden müssen geteilt werden. Es werden die Guthaben geteilt, die während der Ehe bis zur Scheidung (d.h. bis zum Datum, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird) angespart wurden. Dritte Säule: Die Guthaben, die im Rahmen der Säule 3a (freiwilliges Sparen) angespart wurden, unterstehen dem ehelichen Güterrecht. Bei der Scheidung muss grundsätzlich auch die dritte Säule geteilt werden, es sei denn, die Eheleute hätten Gütertrennung vereinbart oder in einem Ehevertrag vereinbart, dass die dritte Säule nicht der Teilung unterliege. gel schriftlich: Zeitlupe, Ratgeber AHV, Postfach 2199, 8027 Zürich. Auskünfte zu AHV/EL erhalten Sie auch bei den kantonalen Pro-Senectute- Organisationen. Die Telefonnummern finden Sie vorne in diesem Heft.
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