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Ratgeber AHV
Unser Fachmann Djordje Rajic
ist Jurist im Rechtsdienst der SVA Aargau und
dort insbesondere für die Bereiche
AHV, IV, EL und Familienzulagen zuständig.
Einkommenssplitting
für die Dauer der Ehe
Nach 30 Jahren Ehe werden sich mein Mann
und ich voraussichtlich dieses Jahr scheiden
lassen. In zwei Jahren werde ich pensioniert.
Ich mache mir Sorgen, ob ich wegen der
Scheidung mit einer Einbusse der AHV-Rente
rechnen muss, da ich die letzten 20 Jahre
nicht mehr gearbeitet und mich um Haushalt
und Kinder gekümmert habe. Davor habe ich
zwar immer gearbeitet, eine Altersvorsorge
konnte ich mir aber nicht aufbauen.
Die Höhe Ihrer AHV-Rente hängt von
den anrechenbaren Beitragsjahren, Ihrem Erwerbseinkommen und allfälligen
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
ab. Sie werden wohl 43 Beitragsjahre
aufweisen können und somit eine volle
AHV-Rente erhalten. Die effektive Höhe
der Rente hängt dann noch von Ihrem
Einkommen in diesen Jahren ab.
Sollten Sie sich scheiden lassen, wird
das sogenannte Splitting durchgeführt.
Dabei geht es um die Einkommensteilung
während der Ehe. Um die Alters- oder Invalidenrente zu berechnen, wird eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn
➜ beide Ehegatten Anspruch auf eine
­Alters- oder Invalidenrente haben,
➜ die Ehe durch Scheidung aufgelöst
wird,
➜ ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.
Für verheiratete, verwitwete und geschiedene Personen werden die Einkommen, die von den Ehegatten während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt wurden, zusammengezählt und je
zur Hälfte den beiden Ehegatten gut­
geschrieben. Jene Einkommen, die die
Ehepaare im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Scheidung erzielten,
werden nicht geteilt.
Da Sie 1985 geheiratet haben und sich
voraussichtlich 2015 scheiden lassen
werden, werden nur die Einkommen aus
Ihren Ehejahren 1986 bis 2014 gesplittet.
Nach der Scheidung können Sie bei der
Ausgleichskasse die Einkommensteilung
verlangen. Vorzugsweise reichen Sie den
Antrag gemeinsam mit Ihrem Ehemann
ein. Dadurch kann das Verfahren rasch
und zuverlässig durchgeführt und eine
Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermieden werden. Sie können
die Formulare für die Anmeldung bei der
Zweigstelle oder unter www.ahv-iv.ch beziehen. Dem Antrag ist ein amtlicher Ausweis (Familienbüchlein usw.) sowie das
Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung des Gerichts beizulegen.
Nach Abschluss des Splittingverfahrens
erhalten Sie und Ihr Ehemann eine Kontenübersicht. Diese bietet einen Überblick
über alle Einkommen, die seit Beginn
Ihrer Beitragspflicht bei der AHV/IV in
­
Ihren individuellen Konten eingetragen
­
wurden. Allfällige Betreuungsgutschriften
werden separat aufgeführt. Diese Ein­
tragungen bilden die Grundlage für die
spätere Rentenberechnung.
Der AHV-Ratgeber erscheint in jeder zweiten Ausgabe der Zeitlupe.
Bitte legen Sie Kopien von Korrespondenzen und Entscheiden bei und
­geben Sie Mail und Postadresse an. Wir beant­worten Fragen in der Re-
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ZEITLUPE 7/8 • 2015
Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, werden Ihnen zudem für jedes Jahr,
in dem Sie Kinder unter 16 Jahren hatten,
Erziehungsgutschriften zum Erwerbseinkommen dazugezählt. Dies ist ein fixer
Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen
Minimalrente (aktuell CHF 42 300.–). Bei
Ehepaaren werden Erziehungsgutschriften auch während der Ehejahre hälftig geteilt. In der Kontenübersicht, die Sie erhalten, sind die Erziehungsgutschriften noch
nicht ersichtlich. Diese werden erst im
Rentenfall zum Einkommen hinzugezählt
und in die Berechnung miteinbezogen.
Pensionskassengelder: Auch die von den
Ehegatten während der Ehe angesparten
Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben, Vorbezüge für Wohneigentum und
(freiwillige) zweite Säule von Selbstständigerwerbenden müssen geteilt werden.
Es werden die Guthaben geteilt, die während der Ehe bis zur Scheidung (d.h. bis
zum Datum, an dem das Scheidungsurteil
rechtskräftig wird) angespart wurden.
Dritte Säule: Die Guthaben, die im Rahmen
der Säule 3a (freiwilliges Sparen) angespart wurden, unterstehen dem ehelichen
Güterrecht. Bei der Scheidung muss
grundsätzlich auch die dritte Säule geteilt
werden, es sei denn, die Eheleute hätten
Gütertrennung vereinbart oder in einem
Ehevertrag vereinbart, dass die dritte Säule nicht der Teilung unterliege.
gel schriftlich: Zeitlupe, Ratgeber AHV, Postfach 2199, 8027 Zürich. Auskünfte zu AHV/EL erhalten Sie auch bei den kantonalen Pro-Senectute-­
Organisationen. Die Telefonnummern finden Sie vorne in diesem Heft.