WICHTIGE HINWEISE ZUR TRENNUNG UND ZUM SCHEIDUNGSVERFAHREN Rechtsanwälte Benninghoven-Rodig Belkner & Freytag Lüttringhauser Str. 23 42369 Wuppertal Tel.: (0202) 4595886-0 (0202) 461007 Fax: (0202) 4595886-6 email: [email protected] www.kanzlei-belkner.de Stand: 09/2013 2 Eine Trennung und Scheidung ist eine der persönlichsten Angelegenheiten, mit der Sie als Mandant an Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt herantreten. Dieses Merkblatt enthält wichtige Hinweise für die Trennung und vor allem für das (beendete) Scheidungsverfahren. Die Trennung – was muss ich beachten? Nicht jede Trennung führt zwingend zur Scheidung. Es besteht immer die Möglichkeit, dass die Partner sich aussöhnen. Deshalb verlangt der Gesetzgeber vor einer Ehescheidung, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Von dieser Regelung wird nur in sogenannten Härtefällen abgewichen. Ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, muss an Ihrem speziellen Fall geprüft werden. Die Anforderungen sind jedoch sehr streng. Bereits mit der Trennung der Ehegatten gilt es, Weichen zu stellen und wichtige Fragen zumindest zu erörtern: Wer verbleibt in der ehelichen Wohnung und wer zieht aus? Wer erhält welche Teile des Hausrates? Soweit Kinder vorhanden sind, bei wem sollen diese zukünftig wohnen? Wie wird der Umgang geregelt? Wer muss Unterhalt bezahlen? Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch? … Dies sind Fragen, die Sie in einem ersten Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt ansprechen sollten. Das bedeutet nicht, dass diese Punkte streitig geregelt werden müssen. Bedenken Sie, dass eine Trennung immer mit emotionalen Belastungen verbunden ist, nicht nur für Sie als Ehegatten, sondern – sofern Sie Eltern sind - gerade für Ihre Kinder. Deshalb ist es unser oberstes Bestreben, so viele Punkte wie möglich einverständlich zwischen Ihnen und Ihrem Partner zu regeln. Ist dies nicht möglich, setzen wir die Ihnen zustehenden Ansprüche selbstverständlich mit dem gebotenen Nachdruck auch streitig durch. Das Ehescheidungsverfahren Sofern Sie sich zu einer Ehescheidung entschließen, leiten wir für Sie ein Ehescheidungsverfahren ein. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin und bringen dazu – soweit vorhanden – Ihr Stammbuch mit. Den weiteren Ablauf des Verfahrens werden wir gemeinsam mit Ihnen in dem Termin persönlich besprechen. Was Kostet eine Ehescheidung? Ein Ehescheidungsverfahren ist mit Kosten verbunden, einmal für das Gericht und auch für Ihren Anwalt. Unsere Kosten bestimmen sich in der Regel nach dem Rechtsanwalts- 3 vergütungsgesetz, soweit wir mit Ihnen keine gesonderte Honorarvereinbarung schließen. Sollten Sie die Kosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Entsprechende Formulare halten wir für Sie breit. … und nach der Scheidung? Die nachfolgenden Hinweise sollten Sie genau lesen und sich bei Fragen unbedingt an uns wenden! Trifft einer der genannten Fälle auf Sie zu, sollten Sie möglichst frühzeitig handeln bzw. fachkundigen Rat einholen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. 1. Bewahren Sie Ihr Scheidungsurteil sorgfältig auf, da es im Bedarfsfalle benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können, z. B. bei künftigen Personenstandsänderungen. 2. Im Urteil enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und / oder zum Umgangsrecht können auch nach Rechtskraft des Urteiles einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. 3. Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes. 4. Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz gar nicht mehr berechtigt, den Antragsteller als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen! Es wird deshalb dringend empfohlen, ggf. so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrages schriftlich bestätigen zu lassen. 5. Urteile, Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden über Unterhaltsansprüche können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Betreiben des Unterhaltsberechtigten als auch Unterhaltsverpflichteten abgeändert werden. Ein Unterhaltsurteil bzw. -beschluss kann für die Zukunft erst ab dem Zeitpunkt der förmlichen Zustellung einer Abänderungsklage bzw. Abänderungsantrages durch das Gericht geändert werden, gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit. Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann in der Regel im zweijährigen Turnus Auskunft verlangt werden, es sei denn, es haben sich auf Seiten des zur Auskunft Verpflichteten wesentliche Änderungen des Einkommens oder Vermögens ergeben. Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt sowohl dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist, als auch wenn das Kind die nächst höhere Altersstufe erreicht hat. Die Altersstufen sind nach geltender Rechtsprechung einge- 4 teilt in das Alter 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahren. Durchsetzung höheren Unterhaltes setzt aber in jedem Falle eine wirksame Inverzugsetzung des Unterhaltsverpflichteten voraus. 6. Zugewinnausgleichsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Wird diese nicht unterbrochen oder gehemmt, verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. Scheidungsbeschlusses eingetreten ist. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben oder gerichtlicher Antrag gestellt sein. Die außergerichtliche Geltendmachung oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht. 7. Das sogenannte Rentnerprivileg, welches bis 2009 dafür sorgte, dass Versorgungsanwartschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort gekürzt wurden, ist im nun anzuwendenden Versorgungsausgleichsgesetz nicht mehr enthalten. In den folgenden Fällen können Sie beim Familiengericht bzw. beim Versorgungsträger den Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsbeschluss nicht (vollständig) gekürzt wird: Zahlung von Unterhalt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der noch keine Versorgungsleistung erhält (Entscheidung des Familiengerichtes); Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden Altersgrenze (Entscheidung des Versorgungsträgers); Tod der ausgleichsberechtigten Person (Entscheidung des Versorgungsträgers). 8. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ohne konkrete Beauftragung laufende Fristen von hier aus weder überwacht noch Anträge gestellt, noch gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies gilt insbesondere für einen möglicherweise durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 9. Eine Ehescheidung hat in den meisten Fällen auch steuerrechtliche Auswirkungen. Hierzu gehört nicht nur der Wechsel der Lohnsteuerklassen, sondern möglicherweise ist auch das Güterrecht (z.B. beim Zugewinn) oder der Versorgungsausgleich oder der Ehegattenunterhalt betroffen. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine steuerliche Beratung durch uns nicht erfolgt. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre/n Stererberater/-in.
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