Diebstahl, § 242 StGB - Dr. Christiane Schmieder

Modul 3, Straftaten gegen das Eigentum Übungsfälle 1.
Fall https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1985-­‐03-­‐20/2-­‐StR-­‐44_85
Nach einem gemeinsamen Barbesuch sah sich der A auf dem Heimweg wegen einer Äußerung des stark angetrunkenen S. zu der Bemerkung veranlaßt, er solle ruhig sein, sonst gebe es Streit. Kurze Zeit später bezeichnete ihn S. als "Wichser, Schwuler, Arschloch". Der A schlug ihm daraufhin mit der Faust ins Ge-­‐
sicht, ging dann aber weiter. S. folgte ihm. Als sie sich in Höhe eines Firmenparkplatzes befanden, rief S. dem An zu, er solle stehenbleiben, vor ihm habe er keine Angst. Der A machte halt; er war darüber ver-­‐
ärgert, daß S. nicht Ruhe gab. Mit wuchtigen Faustschlägen schlug er den ihm körperlich unterlegenen S. zu Boden. Dann begann er in unbarmherziger, unmenschlicher Weise auf den hilflos am Boden Liegen-­‐
den einzutreten. Er versetzte ihm eine Vielzahl schwerster Tritte in den Kopf-­‐, Hals-­‐ und Brustbereich. Spätestens als er mit dem Treten begann, war er sich bewußt, daß er hierdurch S. töten könnte. Das wollte er auch. Als er schließlich von ihm abließ, erkannte er, daß sein Gegner schwer verletzt war und im Sterben lag. Er schleifte ihn von der Parkplatzeinfahrt, wo er ihn niedergeschlagen hatte, auf einen Teil des Parkplatzes, dessen Einsicht von der Straße her durch eine niedrige Hecke verhindert wurde; er wollte ein frühzeitiges Entdecken der Tat ausschließen, um seine Täterschaft zu verdecken. Bevor er sich entfernte, sah er auf dem Boden einen 20 €-­‐ und einen 10 €-­‐Schein liegen, die S. aus der Tasche gefallen waren. Der A nahm das Geld an sich, um es zu behalten. S. erlitt unter anderem Nasenbeinknorpelbrü-­‐
che, Abbruch von fünf Frontzähnen, Bruch eines Schlüsselbeins, des Brustbeins und von zwölf Rippen. In den Weichteilen des Halses, der Brust und des Rückens ergaben sich teilweise handtellergroße Einblu-­‐
tungen. Der vordere Lungenbereich und das Herz wurden gequetscht. Die erheblich blutenden Verlet-­‐
zungen im Mund-­‐ und Nasenbereich führten zum Einatmen von Blut in die Lunge. Infolge der zahlrei-­‐
chen Rippenbrüche wurde die Atmung erheblich gestört. S. erstickte. Der Todeseintritt wurde durch die in der Nacht herrschende Kälte (etwa 5 Grad minus) beschleunigt. Prüfen Sie die Strafbarkeit des S gem. § 242 StGB!
2.
Fall Ändert sich etwas, wenn S zum Tatzeitpunkt bereits tot gewesen wäre? siehe Erhard, Rn. 440 3.
Fall BayObLG NJW 1979, 729 A, die damals in einer Klinik als Schwesternhelferin tätig war, entwendete aus einer auf einem Tisch in einem Krankenzimmer abgestellten Handtasche eine Geldbörse mit 110 € Inhalt. Zur Aufklärung des Diebstahls schaltete die Krankenhausverwaltung die Polizei ein. Diese präparierte ihr zur Verfügung ge-­‐
stellte Geldscheine und ließ sie in einem anderen Krankenzimmer in eine Geldbörse legen, die in eine auf dem Nachtkästchen abgestellte Toilettentasche gesteckt wurde. Sodann beauftragte die Stations-­‐
schwester die A, die Nachtkästchen abzustauben. Bei dieser Gelegenheit entnahm die A der Geldbörse einen präparierten 50-­‐€-­‐Schein und verstaute ihn zunächst in einer Tasche ihres Kittels. Sodann ver-­‐
steckte sie das Geld in der Wäschekammer. Strafbarkeit der A gem. § 242 StGB? 1 Modul 3, Straftaten gegen das Eigentum Übungsfälle 4.
Fall https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1961-­‐10-­‐06/2-­‐StR-­‐289_61
Der A entnahm in einem Selbstbedienungsladen aus einem Regal ein Päckchen Zigaretten legte es je-­‐
doch nicht in den Einkaufskorb, sondern steckte es in Zueignungsabsicht in seine Hosentasche, Dabei wurde er von einer Verkäuferin beobachtet und an der Kasse vom Filialleiter gestellt, der ihm die Ziga-­‐
retten abnahm. Strafbarkeit des A gem. § 242 StGB? 5.
Fall nach BGHSt 16, 190 A ging nach einem Kneipenbesuch nachts durch das Villenviertel der Stadt nach Hause. Er sah am Weg-­‐
esrand einen sehr gut erhaltenen alten Porsche Carrera, der dort geparkt war. So einen wollte er immer schon einmal fahren. Er verschaffte sich dadurch Zugang zum Wageninneren, dass er mit zwei Drahtha-­‐
ken die Sperrvorrichtung des Lüftungsfensters öffnete, indem er die Haken durch die Gummiabdichtung der Fensterfuge zwängte. Sodann stellte er den Zündkontakt dadurch her, dass er mit einer Zange das Zündschloss überdrehte. Nun unternahm der A eine ausgedehnte Spazierfahrt mit dem Wagen. Unter-­‐
wegs hatte er allerdings eine Reifenpanne. Er hielt an, und schaute im Kofferraum nach – diesen brach er ebenfalls auf – ob ein Reservereifen vorhanden war. Das war der Fall. Beim Blick in den Kofferraum viel ihm auf, dass sich dort auch ein Koffer befand. Er beschäftigte sich jedoch zunächst mit dem Wech-­‐
sel des Reifens und ließ den Koffer erst einmal unberücksichtigt. Als er nach weiteren 1,5 Stunden Auto-­‐
fahrt schließlich genug hatte, ließ er den Wagen irgendwo am Stadtrand stehen, nahm aber kurzent-­‐
schlossen noch den Koffer mit. Prüfen Sie Diebstahl am Auto und am Koffer! 6.
Fall Ändert sich etwas, wenn er den Wagen wieder an seinen ursprünglichen Platz zurück stellt? 7.
Fall Erhard, Rn. 448 A ist seit einigen Jahren auf Unterstützung im Haushalt und körperliche Pflege angewiesen. Ein mobiler Pflegedienst schickt täglich die Mitarbeiterin F zur A. Eines Tages nimmt F heimlich das Sparbuch der A und ihren Personalausweis an sich. Sodann legt sie beides bei der Bank vor und hebt 1000€ ab. Schließ-­‐
lich legt sie beide Dokumente wieder zurück. Strafbarkeit der F durch § 242 StGB bzgl. des Sparbuches? 8.
Fall BGHSt 17, 87 S hat bei Gastwirt G noch Zechschulden in Höhe von 50€. Eines Tages trifft G den S auf der Straße und fordert ihn mit den Worten „Moos raus“ zur Bezahlung dieser Schuld auf. Da S nicht zahlen will, nimmt ihm G die Brieftasche weg, holt sich einen 50€ Schein heraus, steckt ihn ein und gibt S die Brieftasche zurück. G ging davon aus, einen Anspruch auf die 50€ zu haben. Strafbarkeit des S gem. § 242 StGB? 2